Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Hier können Sie das heute erlassene Urteil mit Leitsätzen nachlesen. Az.: 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehr Regelungen für verfassungswidrig erklärt als gemeinhin erwartet worden ist. Der Gesetzgeber muss die beanstandeten Bestimmungen bis spätestens 30. Juni 2005 korrigieren.
Am tiefsten greift das Urteil mit dieser Aussage:
Es ist zu vermuten, dass Gespräche mit engsten Vertrauten in der privaten Wohnung zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören. Wer in diesen Kernbereich eindringt, verletzt die unanantastbare Menschenwürde. Ein Eingriff in diesen Kernbereich lässt sich selbst mit Abwägungskriterien nicht rechtfertigen.
Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorhersagen zu können, dass auch die aufgrund des Urteils korrigierten Regelungen die vielfach beklagten Missbräuche nicht werden verhindern können.
So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 11/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem neuen Beschluss vom 22. Januar 2004 (Az. V ZB 51/03), wie zuletzt das OLG Schleswig (Beschluss vom 8.9.2003, Az. 2 W 103/03 und Beschluss vom 12.2.2003, Az. 2 W 217/02), mit Parabolantennen ausländischer Miteigentümer befasst und an der bisherigen Tendenz festgehalten: Parabolantennen können zwar generell von den Miteigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft verboten werden. Ein Mehrheitsbeschluss reicht hierzu allerdings nicht aus. Die Eigentümer müssen einstimmig beschließen.
Ein generelles Verbot kann aber im Einzelfall dennoch unwirksam sein; - vor allem wenn ausländische Eigentümer oder Mieter betroffen sind. Es muss zwischen - einerseits - dem nachteiligen optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantenne und andererseits dem besonderen Informationsinteresse des ausländischen Wohnungseigentümers oder Mieters abgewogen werden.
Selbst bei einem vorhandenen Kabelanschluss kann das besondere Informationsinteresse für eine Parabolantenne überwiegen, so der Bundesgerichtshof. Den Beschluss vom 22. Januar 2004 können Sie hier nachlesen.
Aber Vorsicht: Obwohl nun schon verhältnismäßig viele Entscheidungen erlassen worden sind, und obwohl sich die Tendenz der Rechtsprechung klar abzeichnet, können im Einzelfall doch Fragen offen sein. Schwierigkeiten können sich im Einzelfall schon deshalb ergeben, weil, wie erwähnt, stets abgewogen werden muss. Zu vertiefen sind noch Fragen wie: Inwieweit macht es einen Unterschied, ob die Parabolantenne nur aufgestellt oder am Haus befestigt wird? Ist wesentlich, ob das Haus über eine Gemeinschaftsparabolantenne oder über einen Breitbandkabelanschluss verügt, und ob ungewiss ist, ob und wann ein solcher Anschluss verlegt werden wird? Wie wird das Kabel in die Wohnung gebracht? Ist erheblich, ob ein Wohnungseigentümer selbst die Parabolantenne nutzen will oder sein Mieter?
Unter der Überschrift „Türkei” schreibt Harald Schmidt in seiner heute im neuen FOCUS erscheinenden Kolumne:
„Wenn wir unsere Emotionen ein wenig an die lange Leine nehmen, entdecken wir kaum ein Land, das wir uns nicht in der EU wünschen. Sibirien zum Beispiel, mit seinem spannenden (ein absolutes Must-Wort) Klima, seinen Bodenschätzen und dem Zugang zum Pazifik. Brasilien! Samba, Fußball, Zuckerhut! Verheugen soll noch heute ein Beitrittsformular an den Amazonas faxen! Schon bei der EM in Portugal könnten Ronaldo & Co. mit dabei sein.....Wir rufen es von den Bergen: Europa ist nicht länger eine geographische Frage, sondern ein mentaler Zustand. Völker der Welt, kommt nach Europa!”
Hinter Web-Seiten mit Hilfen für Schüler werden oft Dialer-Programme versteckt; - berichtet der FOCUS in seiner Ausgabe von morgen, 10/2004. Gewarnt wird vor allem vor den Seiten von „hausaufgaben.de”, „schulstadt.de”, „referate.ag” sowie „blitze.de”, „erdbeben.de” und „naturkatastrophen.de”.
Die freien Bildjournalisten wurden Opfer eines schlecht durchdachten Einkommensteuergesetzes und eines auf den Gesetzeswortlaut fixierten Bundesfinanzhofs.
Nach einem Urteil des BFH sind für den freien Bildjournalisten die abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer auf 1.250,- € beschränkt.
Das EStG beschränkt auf 1.250,- €, „wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet”. Der BFH hat nur am Wortlaut klebend festgestellt, dass bei einem freien Bildjournalisten „die Tätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden kann”, und dass folglich der Gesetzeswortlaut nicht erfüllt ist.
Der BFH hat sich nicht bemüht, sich mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes als Anwendungskriterium auseinanderzusetzen.
Az.: IV R 34/02. Wir haben Ihnen das Urteil 30. Juni 2003 in dieser Rubrik „Das Neueste” berichtet.
Zur Absicherung von Anlageentscheidungen informieren sich Internet-Nutzer:
- 37,9 % in der Presse (z.B. in Wirtschafts- und Börsenzeitschriften)
- 36,2 % bei Beratern einer Bank oder Sparkasse
- 25,6 % bei Bekannten, Freunden und Verwandten
- 24,5 % im Fernsehen
- 21,9 % bei unabhängigen Finanz- und Vermögensberatern
- 21,0 % auf Web Sites mit Informationen zum Thema Finanzen, Börse, Aktien.
Mehrfachnennungen waren möglich. Berichtet wird über diese Studie von Fittkau & Maas Consulting im neuen Context (04/04), Vertraulicher Informationsdienst zu Fragen der Kommunikation in Wirtschaft und Gesellschaft.
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