Der Bundesgerichtshof hat sich in einem neuen Beschluss vom 22. Januar 2004 (Az. V ZB 51/03), wie zuletzt das OLG Schleswig (Beschluss vom 8.9.2003, Az. 2 W 103/03 und Beschluss vom 12.2.2003, Az. 2 W 217/02), mit Parabolantennen ausländischer Miteigentümer befasst und an der bisherigen Tendenz festgehalten: Parabolantennen können zwar generell von den Miteigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft verboten werden. Ein Mehrheitsbeschluss reicht hierzu allerdings nicht aus. Die Eigentümer müssen einstimmig beschließen.
Ein generelles Verbot kann aber im Einzelfall dennoch unwirksam sein; - vor allem wenn ausländische Eigentümer oder Mieter betroffen sind. Es muss zwischen - einerseits - dem nachteiligen optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantenne und andererseits dem besonderen Informationsinteresse des ausländischen Wohnungseigentümers oder Mieters abgewogen werden.
Selbst bei einem vorhandenen Kabelanschluss kann das besondere Informationsinteresse für eine Parabolantenne überwiegen, so der Bundesgerichtshof. Den Beschluss vom 22. Januar 2004 können Sie hier nachlesen.
Aber Vorsicht: Obwohl nun schon verhältnismäßig viele Entscheidungen erlassen worden sind, und obwohl sich die Tendenz der Rechtsprechung klar abzeichnet, können im Einzelfall doch Fragen offen sein. Schwierigkeiten können sich im Einzelfall schon deshalb ergeben, weil, wie erwähnt, stets abgewogen werden muss. Zu vertiefen sind noch Fragen wie: Inwieweit macht es einen Unterschied, ob die Parabolantenne nur aufgestellt oder am Haus befestigt wird? Ist wesentlich, ob das Haus über eine Gemeinschaftsparabolantenne oder über einen Breitbandkabelanschluss verügt, und ob ungewiss ist, ob und wann ein solcher Anschluss verlegt werden wird? Wie wird das Kabel in die Wohnung gebracht? Ist erheblich, ob ein Wohnungseigentümer selbst die Parabolantenne nutzen will oder sein Mieter?
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