Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die Straßenbauämter dürfen den Grundstückseigentümer grundsätzlich auch nicht darauf verweisen, er könne doch die Privatstraße eines anderen Grunstückseigentümers benutzen. So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) entschieden. Az. 1 K 3778/99. Hier können Sie diesen Beschluss mit unseren Leitsätzen nachlesen.
Aus der neuen GLÜCKS REVUE:
„Treffen sich zwei Psychologen. Fragt der eine: 'Weißt du, wie viel Uhr es ist?' Antwortet der andere: 'Nein, aber finde ich gut, dass wir mal darüber gesprochen haben!' Die beiden treffen sich eine Woche später wieder. 'Kannst du mir heute sagen, wie spät es ist?' - 'Nein. Aber ich kann jetzt schon viel besser damit umgehen!'”
Das Arbeitsgericht München bietet mustergültig eine Urteilsbegründung zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: Es muss nur der Klageerfolg von Tatsachen abhängen, die zugleich für die Bestimmung des Rechtsweges bestimmend sind.
So, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Gekündigte auch dann gegen die Kündigung zur Wehr setzen will, falls sie nicht Arbeitnehmerin ist.
Oder wenn die Mitarbeiterin ein Zwischenzeugnis verlangt (weil nur Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis beanspruchen können, nicht dagegen beispielsweise freie Mitarbeiter).
Das Gericht beschliesst in solchen Fällen klar: „Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet”.
Hier können Sie das Urteil, Az.: 37 Ca 17604/03, mit unseren Leitsätzen nachlesen.
So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 10/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zu diesem Thema und zu weiteren häufigen Nachbarschaftsstreitigkeiten finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Überrascht Sie dieses Urteil? Verschaffen Sie sich hier mit unseren Leitsätzen, die wir dem Urteil vorangestellt haben, einen Überblick zur Urteilsbegründung. Im Vordergrund stehen der vom Gericht unterstellte prägende Charakter des Bestandteils „Video” und die grundsätzliche Beschränkung auf die unmittelbare Verwechslungsgefahr bei Werktiteln.
Am Sonntag, 15. Februar, haben wir berichtet, dass in Dallas gegen das Ehepaar entschieden worden ist. Sie können nun beim Urteil noch die von uns verfassten Leitsätze nachlesen. Schon die Leitsätze zeigen, dass das Urteil einen instruktiven Einblick in die Zuständigkeitsvorstellungen des U.S.-Rechts vermittelt, - zumal nach dem Recht des Staates Texas die Gerichtsbarkeit so weit reicht, wie es die Due Process Clause der Bundesverfassung erlaubt.
Im Untertitel hieß es noch: „In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig”. hier in unserer Meldung vom 16. März 2002 informieren. In dieser Meldung wird insbesondere auch auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.10.1991 hingewiesen. Diese Entscheidung beschreibt detailliert, wie zu unterscheiden ist; und sie fügt hinzu, dass „im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes von einem weiten Fragebegriff auszugehen ist”.
Anmerkung: Dass die Wirklichkeit pluralistisch ist, und welche Konsequenzen aus der Pluralität zu ziehen sind, handeln sämtliche Entscheidungen - genau betrachtet - nicht ab.
Rechtsanwalt Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei hat im „inbrief”, dem Organ des Bundesverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher, das Thema abgehandelt: „Warum Markt- und Sozialforschung und Direktmarketing auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen getrennt werden müssen”. Sie können den Beitrag hier nachlesen.
Im Anhörungsbogen war angegeben worden, die Geschwindigkeit sei in der Radeburger Straße überschritten worden. Richtig war jedoch die Radeberger Straße im selben Ort. Also, es gibt beide Straßen im selben Ort; e statt u, hätte es heißen müssen.
Das Amtsgericht Kamenz entschied: „Zwar genügt grundsätzlich...die Übersendung eines Anhörungsbogens. Hierin muss jedoch die Person der Betroffenen und die begangene Ordnungwidrigkeit konkret bezeichnet werden. Dies beinhaltet im letzteren Falle auch, dass der Tatort genauestmöglich zu bezeichnen ist.”
Folglich wurde im Fall Radeberger-/Radeburger-Straße die Verjährung - so das Amtsgericht - nicht unterbrochen und dementsprechend ist die Vekehrsordnungswidrigkeit nach drei Monaten verjährt.
Az.: 3 OWi Js 14993/03. Sie können das Urteil hier einsehen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts München, über den wir bereits am 23. Februar berichtet haben, geht noch auf einen weiteren Aspekt ein: die Festlegung der „Regelarbeitszeit” in Betriebsvereinbarungen.
Der Betriebsrat hatte sich darauf berufen, die Betriebsvereinbarung schließe eine Regelarbeitszeit doch gerade für die Wochenenden und für Feiertage aus. Das Arbeitsgericht legt am Ende seines Beschlusses dagegen dar, auch insoweit lasse die Regel eben Ausnahmen zu, und eine Ausnahme sei die Arbeit aus Gründen der Aktualität. Az.: 26 BV 96/03.
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