Das Arbeitsgericht München bietet mustergültig eine Urteilsbegründung zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: Es muss nur der Klageerfolg von Tatsachen abhängen, die zugleich für die Bestimmung des Rechtsweges bestimmend sind.
So, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Gekündigte auch dann gegen die Kündigung zur Wehr setzen will, falls sie nicht Arbeitnehmerin ist.
Oder wenn die Mitarbeiterin ein Zwischenzeugnis verlangt (weil nur Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis beanspruchen können, nicht dagegen beispielsweise freie Mitarbeiter).
Das Gericht beschliesst in solchen Fällen klar: „Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet”.
Hier können Sie das Urteil, Az.: 37 Ca 17604/03, mit unseren Leitsätzen nachlesen.