Die Straßenbauämter dürfen den Grundstückseigentümer grundsätzlich auch nicht darauf verweisen, er könne doch die Privatstraße eines anderen Grunstückseigentümers benutzen. So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) entschieden. Az. 1 K 3778/99. Hier können Sie diesen Beschluss mit unseren Leitsätzen nachlesen.