Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Gespannt muss die Arbeitswelt auf das vollständige Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung bei Diebstahl geringwertiger Sachen warten. Bekannt ist bereits, dass nach diesem neuen Urteil nicht nur unter Umständen, sondern stets die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet ist.
Unerheblich ist nach diesem neuen Urteil, ob gestohlene Ware schon abgeschrieben wurde und sogar, ob der Arbeitgeber grundsätzlich bereit ist, die Waren an die Betriebsangehörigen zu verschenken. In der Regel muss nicht zuvor abgemahnt worden sein.
Fraglich ist nur - so das BAG - , ob im Einzelfall fristlos oder lediglich zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden darf.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen: 2 AZR 36/03. Sobald das Urteil vollständig, also auch mit dem vollständigen Wortlaut der Begründung, zugänglich ist, werden wir an dieser Stelle weiter berichten.
Ein Lkw fuhr aus einem Betriebsgelände aus und stieß gegen einen gegenüber der Ausfahrt im Halteverbot parkenden Pkw. Das Amtsgericht Witten bejahte eine Mithaftung von 25 %. Az.: 3 C 375/02.
Das Gericht berücksichtigte einerseits, dass das parkende Fahrzeug gut zu sehen war und andererseits, „dass das Halteverbot, welches sich genau gegenüber der Ausfahrt zum Betriebsgelände befindet, offensichtlich dem Zweck dient,....eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer” zu verhindern.
Anmerkung: Das Gericht geht in seinem Urteil nicht auf die Frage ein, ob der Fahrer und Halter des verbotswidrig parkenden Pkw nicht sogar wegen Verschuldens mithaftet. Es hat die Mithaftung allein mit der Betriebsgefahr begründet. Schon im Hinblick auf ein Mitverschulden sind Fälle denkbar, in denen für das verbotswidrige Parken eine noch höhere Quote angesetzt wird. Andererseits gibt es auch Konstellationen, bei denen eine Mithaftung auszuschließen ist. Ein Beispiel führt das Amtsgericht in seinem Urteil an. Sie können dieses Urteil hier nachlesen.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München ist der Grundstückseigentümer nur verpflichtet, den Gehweg zu räumen und zu streuen, nicht aber auch, eine ausreichend breite Furt zur gegenüberliegenden Garage offenzuhalten. Az. 8 U 3477/01.
Das OLG erklärt, es würde für eine Garageneinfahrt und Straßenmündungen anders entscheiden.
Wir haben Ihnen hier diese Entscheidung auszugsweise ins Netz gestellt.
So betitelt die Ausgabe März 2004 von „GARTENSPASS - Das junge Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das Rechtsthema. Weitere Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.
Heute Abend wird einem im Bereich des Rechts weltweit führenden Hochschullehrer in Augsburg eine Festschrift überreicht werden.. Der Geehrte - Dr. Dr. h.c. Hans Jürgen Sonnenberger - wurde am 14. Dezember 1933 in Dessau geboren. Dissertation und Habilitation 1961 und 1969 an der Ludwig-Maximilians-Universität München bei Prof. Dr. Dr. h.c. Murad Ferid.
Erste o. Professur 1972 in Augsburg. Ab 1984 in München. Gastprofessuren in Aix-en-Provence/Marseille, Bordeaux, Paris, Ferrara und Verona.
Zahlreiche Positionen und Ehrungen wie: Direktor des Instituts für Internationales Recht der Universität München, Vorsitzender des Vorstandes des Bayer.-Franz. Hochschulzentrums und Commandeur dans l'ordre des Palmes académiques, Sprecher des Graduiertenkollegs Europäischer Persönlichkeitsrechtsschutz.
Viele grundlegende Veröffentlichungen, unter anderen: Das Französische Zivilrecht sowie Band 10 und Band 11 des Münchener Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die Festschrift wird herausgegeben von den Sonnenberger-Schülern Michael Coester, Dieter Martiny, Karl Prinz von Sachsen-Gessaphe. Die thematischen Schwerpunkte der Festschrift entsprechen den Arbeitsgebieten des Jubilars: Nationales und europäisches IPR und IZPR, Rechtsvergleichung, Auslandsrecht, Wirtschaftsrecht.
Aus unserer Kanzlei wird in der Festschrift das Thema abgehandelt: „Die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht”.
Die drei Streifen von Adidas schreiben erneut Marken-Rechtsgeschichte, erwarten wir. Neuerdings deshalb:
Nach einem Urteil des EuGH zu Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG verlangt der Markenschutz für bekannte Marken keinen „Grad der Ähnlichkeit, der so hoch ist, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen.”
Die anstehenden Diskussionen dürfen sich nicht einmal auf die Begriffe „Verwechslungsgefahr” und „gedankliches miteinander verknüpfen” beschränken. Es stellt sich sogar die Frage, wie die deutsche Rechtsprechung und Literatur überhaupt noch die sogenannte normative Verkehrsauffassung halten will: Der EuGH stellt klar auf den Grad der Ähnlichkeit nach der (tatsächlichen) Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ab und nicht auf ein dem Beweis unzugängliches Kriterium.
Hier können Sie das EuGH-Urteil, Rs. C-408/01, nachlesen. Und hier finden Sie eine von uns verfasste Abhandlung, nach der sich die sog. normative Verkehrsauffassung schon von Anfang an nicht halten lässt, also nicht erst seit diesem neuen Urteil des EuGH.
So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 6/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die am 24. Januar im Anwaltsinstitut der Universität München präsentierten Schaubilder können Sie hier einsehen.
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