Gespannt muss die Arbeitswelt auf das vollständige Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung bei Diebstahl geringwertiger Sachen warten. Bekannt ist bereits, dass nach diesem neuen Urteil nicht nur unter Umständen, sondern stets die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet ist.
Unerheblich ist nach diesem neuen Urteil, ob gestohlene Ware schon abgeschrieben wurde und sogar, ob der Arbeitgeber grundsätzlich bereit ist, die Waren an die Betriebsangehörigen zu verschenken. In der Regel muss nicht zuvor abgemahnt worden sein.
Fraglich ist nur - so das BAG - , ob im Einzelfall fristlos oder lediglich zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden darf.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen: 2 AZR 36/03. Sobald das Urteil vollständig, also auch mit dem vollständigen Wortlaut der Begründung, zugänglich ist, werden wir an dieser Stelle weiter berichten.
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