Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Eine Zeitschrift hatte über die Begleiterin des Bundesaußenministers und Vizekanzlers berichtet: „Beim Bundespresseball am 14. 11. wird die Studentin und Mutter einer kleinen Tochter angeblich in die Gesellschaft eingeführt.”
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin war dieser Satz rechtswidrig, weil die Zeitschrift „die weitergetragene Behauptung nicht in Frage gestellt, sondern lediglich zum Ausdruck gebgracht hat, dass es sich um ein Gerücht handele”. Unproblematisch war der Hinweis, dass - allgemein bekannt - die Lebensgefährtin Studentin und Mutter einer kleinen Tochter ist.
Anmerkung: Rechtliche Grundlage der Entscheidung ist, dass zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der Lebensgefährtin abgewogen werden muss. Wir sehen nicht, dass das Persönlichkeitsrecht überwiegt oder nicht überwiegt, je nachdem, ob in diesem Falle (wahrheitsgemäß) über das Gerücht berichtet oder ob die Frage gestellt wird. Es ist im Übrigen - entgegen dem Wortlaut der Urteilsbegründung - nicht sicher, ob diese Kammer des LG Berlin den Satz wirklich als rechtmäßig beurteilt hätte, wenn die Teilnahme klar als Frage formuliert worden wäre. Vor allem, grundsätzlich:
Inwiefern wird denn bei dem zitierten und angeblich verbotenen Satz das Persönlichkeitsrecht der Lebensgefährtin so schwerwiegend verletzt, dass sich die Presse angeblich nicht einmal mit diesem kurzen Satz äußern darf? Den Journalisten bleibt bei dieser Rechtsprechung nur, entweder sich einschüchtern zu lassen (was nicht der Verfassung entspricht), oder diese Rechtsprechung zu negieren.
Az.: 27 O 771/03. Sie können dieses Urteil einschließlich Begründung hier nachlesen. Erwähnen müssen wir, dass wir Prozessvertreter sind und deshalb vielleicht von manchem verdächtigt werden, einseitig zu urteilen.
Einer Frau bleibt nach einem Urteil des BGH nur, sich über sich selbst und ihre Berater zu ärgern. Nachdem ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft gescheitert war, zog sie aus und wollte die Grundstücksgemeinschaft auflösen. Vergeblich. Es nützt ihr nichts, dass für sie bei dem zu gleichen Teilen finanzierten Altersruhesitz sogar 5/6 der Miteigentumsanteile eingetragen worden sind.
Der BGH gelangte zu dem Ergebnis, aus der von den Partnern geschlossenen Vereinbarung ergebe sich, dass für die Grundstücksgemeinschaft durch das Scheitern der Lebensgemeinschaft die Geschäftsgrundlage nicht entfallen sei. Az.: II ZR 63/02. Sie können die Entscheidung hier nachlesen.
Die Konsequenz für das Paar: Der Ex-Partner kann auf Lebenszeit in dem Anwesen wohnen. Seiner Ex-Partnerin ist es verwehrt, ihre 5/6 Miteigentumsanteile zu verwerten.
Die Konsequenz für diejenigen, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingehen oder schon eingegangen sind: So unangenehm es vielleicht auch ist, klären Sie rechtzeitig, wie es sich verhielte, wenn Sie sich trennten. Wer eine solche Vereinbarung wünscht, stellt nicht gleich seinen guten Willen in Frage. Die Bitte zu einer solchen Vereinbarung kann man auch so sehen, dass ein wohlmeinender Partner von vornherein Ungerechtigkeiten ausschließen und den anderen vor unliebsamen Überraschungen bewahren möchte.
Orientieren können Sie sich an den Mustertexten „Partnervertrag für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft” und „Gemeinschaftliches Testament von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft”. Beide Dokumente sind gegen eine geringe Schutzgebühr abrufbar. Hinweise dazu, wie es sich im Erbfall bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verhält, erhalten Sie hier.
Marcus Tullius Cicero, 106 bis 43 vor Christus, Anwalt, bekannt als Redner, Schriftsteller und Politiker:
„Der Staatshaushalt muß ausgeglichen sein. Die öffentlichen Schulden müssen verringert, die Arroganz der Behörden muß gemäßigt und kontrolliert werden. Die Zahlungen an ausländische Regierungen müssen reduziert werden, wenn der Staat nicht bankrott gehen soll. Die Leute sollen wieder lernen zu arbeiten, statt auf öffentliche Rechnung zu leben.”
Mehrfach haben wir bereits darüber berichtet, dass einige Unternehmen versuchen, ihre älteren Focus-Marken zu versilbern. Warum und wie?
Seitdem ab 1993 das Nachrichtenmagazin FOCUS erscheint, aber erst seit dieser Zeit, ist die Marke FOCUS auch im juristischen Sinne sehr bekannt. Von dieser Bekanntheit profitieren ältere Focus-Marken vielfältig. Einige Inhaber solcher älterer Marken möchten jedoch von dem hohen Bekanntheitsgrad zusätzlich profitieren. Sie wollen mit unterschiedlichen Methoden den Focus Magazin Verlag veranlassen, von ihnen diese älteren Marken zu erwerben; gegen hohe Preise versteht sich.
Der Verlag hat sich jedoch nie gebeugt. Er hätte sonst für seine eigenen Leistungen bezahlen müssen.
Um den Verlag dennoch zu einem Ankauf zu bewegen, sind diese Unternehmen schon dutzendfach gegen den Verlag vorgegangen. Sie haben angestrebt, mit ihren Marken, juristisch die FOCUS-Marken zu unterbinden. Vergeblich.
Hier und hier können Sie die beiden neuesten Entscheidungen nachlesen.
Das neue, hier ins Netz gestellte Urteil des Bundesgerichtshofs liegt seit gestern in vollständiger Fassung vor. In seinem Kern besagt dieses Urteil entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts München:
- Es trifft nicht allgemein gültig zu, dass der Verkehr zusammengeschriebene Wörter in der Regel auch zusammenhängend ausspricht.
- Da der Begriff „online” in der Telekommunikation zum allgemeinen Wortschatz gehört, „kann für den Verkehr Anlaß bestehen, die beanstandete Bezeichnung DONLINE im Telekommunikationsbereich dementsprechend mehr oder weniger deutlich getrennt auszusprechen.” Also Aussprache: „D-Online” und damit klangliche Nähe.
Verfahrenstechnisch hat der BGH das Urteil des OLG München aufgehoben und - wie die Juristen sich ausdrücken - „die Sache” zurückverwiesen.
Anmerkung: Ob „für den Verkehr Anlaß besteht”, DONLINE als D-Online auszusprechen, kann zuverlässig nur mit Hilfe einer repräsentativen Umfrage festgestellt werden.
Nach landesrechtlichen Vorschriften hat der Nachbar in der Regel fünf bis sechs Jahre Zeit zu klagen, wenn gegen die Vorschriften zum Grenzabstand von Bäumen verstoßen wird. Versäumt er diese Frist, muss er den Baum insgesamt dulden. Bislang konnte er grundsätzlich auch keine Entschädigung verlangen.
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der beeinträchtigte Nachbar jedoch unter Umständen beanspruchen, dass der erhöhte Reinigungsaufwand ausgeglichen wird; - vor allem der durch abfallende Blätter, Nadeln und Zapfen entstehende Zusatzaufwand.
Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der die mit dem "Wohnen im Grünen" verbundenen Annehmlichkeiten genießen kann, bis zu einem gewissen Grad auch die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen muss. Anders jetzt der BGH:
Dadurch, dass die Bäume nicht den gesetzlich vorgegebenen Grenzabstand einhalten, wird eben nun einmal gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks verstoßen. Deshalb ist es angebracht, dass der Nachbar in der Regel den Zusatzaufwand auszugleichen hat.
Wann die Beeinträchtigungen doch ausnahmsweise entschädigungslos hinzunehmen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist jeweils der zusätzliche Reinigungsaufwand.
Az. V ZR 102/03. Hier können Sie dieses BGH-Urteil nachlesen.
FOCUS MONEY wird in der morgen erscheinenden Ausgabe - 3/2004 - über ein Urteil des EuGH, Az.: C - 269/00, berichten und Einzelheiten analysieren. Die Voraussetzungen für die Berechtigung, die gesamte Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen zu dürfen: Der Steuerpflichtige muss mindestens zehn Prozent der Gesamtfläche des Gebäudes für betriebliche Zwecke nutzen und den privaten Anteil dem Unternehmensvermögen zuordnen.
Das Urteil des BGH vom 25. Juni 2003, Az.: VIII ZR 335/02, ist schon vielfach bekannt gemacht worden. Es wird jedoch anscheinend häufig missverstanden.
Das Urteil betrifft nur den Fall, dass ein und derselbe Mietvertrag den Mieter in zwei Klauseln verpflichtet, sowohl in bestimmten Zeitabständen Schönheitsreparaturen durchzuführen als auch - ohne Einschränkung - bei Auszug die Mietsache vollständig zu renovieren.
Der BGH legt seinem Urteil den sogenannten Summierungseffekt zugrunde: Nach diesem Effekt können mehrere Klauseln, selbst wenn sie für sich genommen jeweils rechtswirksam sind, wegen ihres Zusammenwirkens den Betroffenen unangemessen benachteiligen und deshalb insgesamt rechtswidrig sein.
Wie zu entscheiden ist, wenn ein Mietvertrag nur eine der beiden Klauseln enthält, wurde im neuesten BGH-Urteil (vom 25. Juni 2003) nicht behandelt. Wie eine Bestimmung allein für sich rechtlich zu würdigen ist, hängt davon ab, ob diese eine Bestimmung den Mieter übermäßig belastet. Eine solche übermäßige Belastung hat der BGH früher schon zweimal für den Fall einer uneingeschränkten Renovierungspflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses bejaht. Diese früheren Entscheidungen tragen die Aktenzeichen VIII ZR 317/97 und VIII ZR 308/02.
Sie können die BGH-Entscheidung vom 25. Juni 2003 hier nachlesen.
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