Nach landesrechtlichen Vorschriften hat der Nachbar in der Regel fünf bis sechs Jahre Zeit zu klagen, wenn gegen die Vorschriften zum Grenzabstand von Bäumen verstoßen wird. Versäumt er diese Frist, muss er den Baum insgesamt dulden. Bislang konnte er grundsätzlich auch keine Entschädigung verlangen.
Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der beeinträchtigte Nachbar jedoch unter Umständen beanspruchen, dass der erhöhte Reinigungsaufwand ausgeglichen wird; - vor allem der durch abfallende Blätter, Nadeln und Zapfen entstehende Zusatzaufwand.
Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der die mit dem "Wohnen im Grünen" verbundenen Annehmlichkeiten genießen kann, bis zu einem gewissen Grad auch die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen muss. Anders jetzt der BGH:
Dadurch, dass die Bäume nicht den gesetzlich vorgegebenen Grenzabstand einhalten, wird eben nun einmal gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks verstoßen. Deshalb ist es angebracht, dass der Nachbar in der Regel den Zusatzaufwand auszugleichen hat.
Wann die Beeinträchtigungen doch ausnahmsweise entschädigungslos hinzunehmen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist jeweils der zusätzliche Reinigungsaufwand.
Az. V ZR 102/03. Hier können Sie dieses BGH-Urteil nachlesen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen