Das Urteil des BGH vom 25. Juni 2003, Az.: VIII ZR 335/02, ist schon vielfach bekannt gemacht worden. Es wird jedoch anscheinend häufig missverstanden.
Das Urteil betrifft nur den Fall, dass ein und derselbe Mietvertrag den Mieter in zwei Klauseln verpflichtet, sowohl in bestimmten Zeitabständen Schönheitsreparaturen durchzuführen als auch - ohne Einschränkung - bei Auszug die Mietsache vollständig zu renovieren.
Der BGH legt seinem Urteil den sogenannten Summierungseffekt zugrunde: Nach diesem Effekt können mehrere Klauseln, selbst wenn sie für sich genommen jeweils rechtswirksam sind, wegen ihres Zusammenwirkens den Betroffenen unangemessen benachteiligen und deshalb insgesamt rechtswidrig sein.
Wie zu entscheiden ist, wenn ein Mietvertrag nur eine der beiden Klauseln enthält, wurde im neuesten BGH-Urteil (vom 25. Juni 2003) nicht behandelt. Wie eine Bestimmung allein für sich rechtlich zu würdigen ist, hängt davon ab, ob diese eine Bestimmung den Mieter übermäßig belastet. Eine solche übermäßige Belastung hat der BGH früher schon zweimal für den Fall einer uneingeschränkten Renovierungspflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses bejaht. Diese früheren Entscheidungen tragen die Aktenzeichen VIII ZR 317/97 und VIII ZR 308/02.
Sie können die BGH-Entscheidung vom 25. Juni 2003 hier nachlesen.