Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Verlagsgruppe News darf nicht die Bezeichnungen „MONEY” und „FORMAT MONEY” als Titel verwenden. Außerdem verstößt es gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn News die Analystenempfehlungen am Ende jeder Tabelle so farblich unterlegt wie FOCUS MONEY.
Hier können Sie zu allen Einzelheiten das uns nun zugegangene Urteil des Handelsgerichtes Wien nachlesen. Leitsätze haben wir Ihnen vorangestellt.

Das Landgericht Frankfurt hat seine eigene einstweilige Verfügung aufgehoben und FOCUS Recht gegeben. Az.: 2/03 O 403/03.
Der FOCUS hatte unter der Überschrift „Schlampiger Test” berichtet, dass ein Heft der Zeitschrift „Öko-Test” aufgrund einer gerichtlichen Verfügung wegen eines rechtswidrigen Krankenkassenvergleiches nicht weiterverbreitet werden dürfe.
Öko-Test meinte, über ein Verbreitungsverbot dürfe deshalb nicht berichtet werden, weil nur der Artikel über den Krankenkassenvergleich der Verbreitung entgegenstünde. Im Widerspruchsverfahren stellte das LG Frankfurt jedoch fest: Der FOCUS hat zutreffend berichtet. „Der durchschnittliche Leser des Artikels weiß, dass sich das 'Verbot' der Weiterverbreitung des Ratgebers nur aus der Unzulässigkeit des darin enthaltenen Tests ergibt und das Verbot nicht mehr gelten kann, sofern der Krankenkassenvergleich daraus entfernt ist.”
Die Auseinandersetzung ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Neben dem Unterlassungsverfahren ist auch noch ein Gegendarstellungsantrag rechtshängig.
Hier können Sie das zugunsten FOCUS erlassene Urteil nachlesen.

So betitelt die Ausgabe Januar/Februar 2004 von „GARTENSPASS - Das junge Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das Rechtsthema. Weitere Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können auch die im Heft genannten Urteile in einer ausführlichen Version gegen eine geringe Schutzgebühr abgerufen werden. Zusätzlich können Leser zu Fixpreisen nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.

Durch eine umfassende Justizreform sollte im Jahr 2000 der Zivilprozess bürgernäher, transparenter und effizienter gestaltet werden. Ein gutes Ziel, denkt man. Bei den Juristen und Politikern sieht dieses Ziel jedoch im Klartext so aus:
Die sogenannte Einzelfallgerechtigkeit wird im Übermaß bewusst geopfert. Es wird bewusst akzeptiert, dass der einzelne Fall schwerwiegend falsch entschieden und ein unerträgliches Urteil rechtskräftig wird. Selbst wenn sich der Bundesgerichtshof ohnehin mit einem Urteil befasst und sofort erkennt, dass die Vorinstanz nicht nur irgendwie falsch, sondern indiskutabel gegen das Recht entschieden hat, greift der BGH nicht allein schon wegen einer solchen Ungerechtigkeit ein. Er sieht sich nicht veranlasst - so drücken sich sich die Rechtsmethodiker aus -, teleologisch zu reduzieren oder für Extremfälle verfassungskonform auszulegen. Nein, das Kind wird prinzipiengetreu mit dem Bade ausgeschüttet. Der BGH entscheidet selbst dann den Einzelfall ungerecht, wenn er sich mit dem Fall bereits beschäftigt hat und es ihn keine Zeit kostete, die offensichtlich falsche Entscheidung aus der Welt zu schaffen. Der BGH hat sogar ausdrücklich als amtlichen Leitsatz bekannt gegeben:
Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für die Zulassung einer Revision”. Az.: VII ZR 101/02.
Wer annimmt, Juristen und Politiker würden bei dieser Entwicklung unisono aufschreien, täuscht sich. Als Studenten hatten sie sich noch geschworen, sich auch im Eizelfall für Gerechtigkeit einzusetzen und gegenläufige Interessen maßvoll abzuwägen. Bestenfalls wird heute irgendwo vornehm fachmännisch über die Tatsache berichtet, - wie im Editorial des neuesten Heftes (50/2003) der Neuen Juristischen Wochenschrift.
Es fehlen FOCUS, SPIEGEL und BILD für spezielle juristische Themen. Warum? Schon deshalb, weil es für ein solches Projekt an Lesern und Inserenten mangelt. Vielleicht beginnt aber einmal eine schon vorhandene juristische Fachzeitschrift, dort richtig aufzuwiegeln, wo es sein muss. Würde eine solche Rubrik Mißstände anprangern, würde sich dort nach und nach auch die Publikumspresse als Stammkunde informieren.

Ein seltener Fall:
Bekanntlich muss derjenige, der eine Gegendarstellung verlangt, nicht beweisen, dass seine Darstellung gegen eine Presseveröffentlichung wahr ist. Nur wenn die Gegendarstellung offenbar unwahr ist, besteht kein berechtigtes Interesse auf Abdruck. Die Ausnahme, die offenbare Unwahrheit, können die Verlage jedoch im Eilverfahren nur verhältnismäßig selten beweisen. Noch seltener ist der jetzt entschiedene Fall: Der Antragsteller hat sogar eidesstattlich versichert, er habe den Sachverhalt wahr dargestellt. Dennoch hat das Gericht seinen Antrag, eine Gegendarstellung abzudrucken, abgewiesen.
Der Anlass der Auseinandersetzung wird Außenstehende überraschen; er wiederholt sich jedoch in letzter Zeit öfters:
Eine Zeitschrift veröffentlicht ein Interview, und der Interviewte behauptet anschließend, er habe sich gar nicht interviewen lassen, und schon gar nicht habe er das veröffentlichte Interview zur Veröffentlichung freigegeben.
Zunächst erwirkte in dem nun entschiedenen Rechtsstreit der angeblich gar nicht interviewte Ex-Lebensgefährte von Nadja Auermann ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung. Der Verlag legte Widerspruch ein und begründete mit eidesstattlichen Versicherungen, dass das Interview so gegeben und autorisiert wurde, wie es publiziert worden ist. Der Antragsteller, der frühere Lebensgefährte, versicherte dagegen, wie erwähnt, eidesstattlich, seine Sachverhaltsdarstellung sei richtig. Das Gericht glaubte ihm aber nicht mehr.
Gewonnen hat die BUNTE. Entschieden hat das Landgericht München I.
Hier können Sie im Urteil des Landgerichts München I die Einzelheiten nachlesen.

Das Landgericht Berlin hatte zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen, weil ihm der Antragsteller mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machte, er habe jede Auskunft abgelehnt und das veröffentlichte Interview sei frei erfunden.
Nach einem Widerspruch des Verlages endete die Beweisaufnahme mit der Feststellung des Gerichts, „dass dem an der Gerichtsstelle anwesenden Antragsteller nicht gelungen ist, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Antragsgegnerin zu wecken...”.
Az.: 27 0 674/03. Hier können Sie dieses neue, uns soeben zugestellte Urteil einsehen. Gewonnen hat die BUNTE.
Häufig wird von Gerichten und in der Bevölkerung eingewandt:
Warum werden solche Probleme nicht von vornherein vermieden, indem die Presse alle Interviews schriftlich autorisieren lässt? Die Antwort:
Unter anderem deshalb, „weil in einem Interview, das (schriftlich) autorisiert ist, mehr gelogen wird als in einem nicht 'abgesegneten' ” (Köpf, taz 29.10.2003). Das Problem, dass sich Journalisten die Zensur durch Autorisierungen gefallen lassen sollen, ist so angeschwollen, dass die Medien jetzt begonnen haben, sich in einer gemeinsamen Aktion publizistisch zu wehren.
Es muss weit gekommen sein, bis sich die Medien zu einer solchen gemeinsamen Aktion zusammenfinden. Sonst herrscht eher die Erfahrung, dass der grösste Feind der Presse die Presse selbst ist, - in diesem Sinne:
Prinz Ernst August von Hannover wurde zunächst von einem Gericht ein „Schmerzensgeld” wegen veröffentlichter Fotos zugesprochen. Zumindest die meisten dieser Bildpublikationen waren jedoch rechtmäßig, - was erst nach Jahren anhand des bekannten Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2001 höchstrichterlich belegt werden konnte. Den führenden Medien einschließlich dpa war jedoch - schon als dieses Schmerzensgeldurteil erlassen wurde - klar, dass mit ihm die Pressefreiheit untergraben wird. (Der Verfasser dieser Zeilen hatte vor Erlass des Urteils mit vielen Chefredakteuren gesprochen.)
Aber dennoch bejubelten geradezu alle - mehr als hundert - Schlagzeilen gegen die eigenen Interessen der Presse das Schmerzensgeld-Urteil: „BUNTE zum zweithöchsten Schmerzensgeld in der deutschen Pressegeschichte verurteilt”. Im besten Falle wurde gelegentlich über dieses Urteil überhaupt nicht berichtet. Dass sich dieses Schmerzensgeldurteil später als falsch erwies und nicht rechtskräftig wurde, war den Medien überhaupt keine Nachricht mehr wert.

Das Oberlandesgericht Celle hat ein Urteil gefällt, bei dem Nichtjuristen erfahren können, wie Juristen denken und arbeiten. Az.: 9 U 42/03.
Eine Passantin stürzte bei Glatteis auf dem Gehweg vor einer Bankfiliale und brach sich dreifach das Schienbein und erlitt einen Trümmerbruch im Fersen- und Knöchelbereich. Das Gericht verweigerte jeglichen Ersatz des Schadens.
Die gerichtliche Begründung: Die Verletzte trägt als Anspruchstellerin die, wie die Juristen sagen, „Darlegungs- und Beweislast”. Sie muss demnach darlegen und beweisen, dass der von der Bank beauftragte Räumdienst nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgestreut hat. Der Anwalt der Verletzen hat „zu den die Nachstreupflicht auslösenden Umständen nichts Konkretes vorgetragen... Im Streitfall kann die Kl. Darlegungserleichterungen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie unweit der Unfallstelle wohnt und deshalb ebenso gut wie der Streupflichtige wissen konnte, wann die Schneefälle am Vormittag des Unfalltags beendet waren”.
Also: Unbestritten ist, dass sich die Klägerin glatteisbedingt verletzt hat. Offenbar hat der Räumdienst nichts zu den Verhältnissen aufgezeichnet. Die Bank konnte oder wollte nichts vortragen. Der Anwalt der Verletzten hat nichts dargelegt. Die Verletzte selbst wusste vielleicht - wie die Bank und der Räumdienst - nichts zu den für die Nachstreupflicht wesentlichen Umständen.
Das Gericht stellte jedoch nicht darauf ab, dass die Bank an den Schadensumständen jedenfalls genauso nahe an dem Schaden gewesen ist wie die Verletzte, gerade auch was die Schuld betrifft. Es hat keinen Weg gefunden oder finden wollen, den Schaden doch wenigstens zu teilen. Das Gericht hat vielmehr nur „nach Schema F” auf die „Darlegungs- und Beweislast der Anspruchstellerin” abgestellt. Sie können in dem Urteil auch allgemeine Grundsätze zur Streupflicht nachlesen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem neuen Urteil klargestellt, dass auch der Trick mit - in Werbeprospekten versteckten - einschränkenden Klauseln rechtlich nicht funktioniert.
Die vom OLG Oldenburg beurteilte Falle ist so plump, dass ihren Erfindern die Rechtswidrigkeit klar gewesen sein muss. Üblich - aber ebenfalls „schon” rechtswidrig - ist, dass einschränkende Klauseln in der Gewinnmitteilung selbst versteckt werden. Im OLG Oldenburg-Fall wurden sie „erst” in einem beigefügten Prospekt untergebracht.
Warum derart plump? Soweit bis jetzt festgestellt werden konnte, deshalb:
Mittlerweile sind viele Verbraucher besser aufgeklärt als früher. Die aufgeklärten Empfänger erkennen die Einschränkungen innerhalb der Gewinnzusage und werfen die Gewinnmitteilung weg (obwohl sie den Gewinn - aber meist mit unüberwindbaren Hindernissen - beanspruchen könnten). Folglich müssen die Methoden aus der Sicht dieser betrügerischen Firmen „verfeinert” werden. Es finden sich dann noch genügend viele, die sich von einem Hinweis dieser Firmen auf die versteckten Klauseln einschüchtern und „absahnen” lassen.
Wenn Sie sich genauer über Gewinnzusagen - bis hin zum Versicherungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung - informieren wollen, dann gehen Sie bitte mit den Schlagworten „Gewinnzusage” und „Gewinnversprechen” auf „Suche”.

Am 9. Oktober dieses Jahres haben wir an dieser Stelle auf den Stand der Rechtsprechung zur Abbildung von Häusern hingewiesen. Anlass war damals, dass Prominente mit ihren Anwälten oder Prominentenanwälte für ihre Mandanten entdeckt hatten, dass sie auf breiter Front Medien-Bildpublikationen von Häusern der Prominenten gerichtlich angreifen könnten.
Bundesverfassungsgerichts und des BGH zur Abbildung von Personen im Privatbereich verwechselt werden.
Unsere Verlags-Mandanten werden die anhängigen Verfahren selbstverständlich auf Basis der BGH-Rechtsprechung fortsetzen, falls die gegen die Verlage gestellten Anträge nicht zurückgenommen werden sollten. Wir werden an dieser Stelle weiter berichten.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 51/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.