Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem neuen Urteil klargestellt, dass auch der Trick mit - in Werbeprospekten versteckten - einschränkenden Klauseln rechtlich nicht funktioniert.
Die vom OLG Oldenburg beurteilte Falle ist so plump, dass ihren Erfindern die Rechtswidrigkeit klar gewesen sein muss. Üblich - aber ebenfalls „schon” rechtswidrig - ist, dass einschränkende Klauseln in der Gewinnmitteilung selbst versteckt werden. Im OLG Oldenburg-Fall wurden sie „erst” in einem beigefügten Prospekt untergebracht.
Warum derart plump? Soweit bis jetzt festgestellt werden konnte, deshalb:
Mittlerweile sind viele Verbraucher besser aufgeklärt als früher. Die aufgeklärten Empfänger erkennen die Einschränkungen innerhalb der Gewinnzusage und werfen die Gewinnmitteilung weg (obwohl sie den Gewinn - aber meist mit unüberwindbaren Hindernissen - beanspruchen könnten). Folglich müssen die Methoden aus der Sicht dieser betrügerischen Firmen „verfeinert” werden. Es finden sich dann noch genügend viele, die sich von einem Hinweis dieser Firmen auf die versteckten Klauseln einschüchtern und „absahnen” lassen.
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