Ein seltener Fall:
Bekanntlich muss derjenige, der eine Gegendarstellung verlangt, nicht beweisen, dass seine Darstellung gegen eine Presseveröffentlichung wahr ist. Nur wenn die Gegendarstellung offenbar unwahr ist, besteht kein berechtigtes Interesse auf Abdruck. Die Ausnahme, die offenbare Unwahrheit, können die Verlage jedoch im Eilverfahren nur verhältnismäßig selten beweisen. Noch seltener ist der jetzt entschiedene Fall: Der Antragsteller hat sogar eidesstattlich versichert, er habe den Sachverhalt wahr dargestellt. Dennoch hat das Gericht seinen Antrag, eine Gegendarstellung abzudrucken, abgewiesen.
Der Anlass der Auseinandersetzung wird Außenstehende überraschen; er wiederholt sich jedoch in letzter Zeit öfters:
Eine Zeitschrift veröffentlicht ein Interview, und der Interviewte behauptet anschließend, er habe sich gar nicht interviewen lassen, und schon gar nicht habe er das veröffentlichte Interview zur Veröffentlichung freigegeben.
Zunächst erwirkte in dem nun entschiedenen Rechtsstreit der angeblich gar nicht interviewte Ex-Lebensgefährte von Nadja Auermann ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung. Der Verlag legte Widerspruch ein und begründete mit eidesstattlichen Versicherungen, dass das Interview so gegeben und autorisiert wurde, wie es publiziert worden ist. Der Antragsteller, der frühere Lebensgefährte, versicherte dagegen, wie erwähnt, eidesstattlich, seine Sachverhaltsdarstellung sei richtig. Das Gericht glaubte ihm aber nicht mehr.
Gewonnen hat die BUNTE. Entschieden hat das Landgericht München I.
Hier können Sie im Urteil des Landgerichts München I die Einzelheiten nachlesen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen