Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung das Recht fortgebildet, den amtlichen Leitsatz jedoch falsch formuliert. Missverständnisse sind vorprogrammiert.
Die Rechtsfortbildung besteht darin: Eine Vereinbarung zur Steuerhinterziehung ist, so wie sie mündlich gewollt war, dann grundsätzlich rechtswirksam, wenn sie die Parteien auch ohne die täuschende Formulierung abgeschlossen hätten.
Im entschiedenen Fall wurde im schriftlichen Vertrag die Monatsmiete mit 500 DM angegeben, mündlich vereinbart hatten die Parteien jedoch 3.500 DM. Das Berufungsgericht, an das der BGH zurückverwiesen hat, muss nach dem BGH-Urteil der Frage nachgehen: Hätten die Parteien den mündlich abgeschlossenen Vertrag auch ohne die schriftliche Täuschung abgeschlossen? Darlegungs- und beweispflichtig ist der Vermieter, der die Miete in Höhe von 3.500 DM verlangt.
Az.: XII ZR 74/01. Wir haben Ihnen dieses Urteil und den falsch formulierten amtlichen Leitsatz hier ins Netz gestellt.
Darauf, dass der amtliche Leitsatz falsch formuliert worden ist, wurde auch soeben an abgelegener Stelle - im neuesten Heft der juristischen Fachpublikation EWiR - vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rostock H.-G. Eckert aufmerksam gemacht.

Vom Wortlaut des Gesetzes aus betrachtet, überrascht zunächst die Begründung, mit welcher das Bundesarbeitsgericht in seinem neuen Urteil weiterhin offen lässt, ob die gesetzliche Definition des Begriffes „Verbraucher” in § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches Arbeitnehmer erfasst oder nicht. Überraschend ist die Begründung deshalb:
Fraglich war im konkreten Fall, ob eine Arbeitnehmerin den von ihr mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag nach § 312 BGB erfolgreich widerrufen kann. § 312 legt unter anderem fest:
„Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher..., zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz...bestimmt worden ist...”.
Abgeschlossen hatte die Mitarbeiterin den Aufhebungsvertrag im Personalbüro. Das BAG unterscheidet nun etwa - was auch überraschend wäre - nicht zwischen Arbeitsplatz und Personalbüro. Vielmehr erklärt es generell:
„Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des § 312 unterfallen derartige Beendigungsvereinbarungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Norm....Das Personalbüro des Arbeitgebers ist... ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen - vertragliche - geregelt werden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als 'besonderer Vertriebsform' zugrunde liegt, kann deshalb keine Rede sein.”
Zitiert wurde hier aus der Pressemitteilung des Nr. 79/03. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Es ist üblich, dass die Pressemitteilungen des BAG die entscheidenden Stellen der Begründung wörtlich oder nahezu wörtlich wiedergeben. Das Aktenzeichen des Urteils ist bekannt: 2 AZR 177/03, Vorinstanz: LAG Brandenburg, 7 Sa 386/02.
Anmerkung für die Studierenden: Bei dieser Begründung handelt es sich weniger um Dezisionismus als offenbar um Egoismus und Bürokratismus. Die Arbeitswelt erwartet sehnlich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Streitfrage Stellung bezieht. Fachautoren haben die Argumente zusammengestellt. Der Streit ist entscheidungsreif. Und was trägt das BAG nun zur Klärung bei? Nichts.

Harald Schmidt in der FOCUS-Ausgabe von heute:
„Hauptgrund, sich an WMP zu wenden, wäre für mich jedoch Vorstandsmitglied und Hertha-Präsident Bernd Schiphorst. Radikal gefragt: Ginge es Deutschland nicht besser, wenn wir alle ein bisschen Hertha wären? Wöchentliches Ultimatum für den Trainer und einen Manager, dessen Bruder im selben Job überirdisch erfolgreich ist? Von Hertha lernen heißt siegen lernen. Nicht zuletzt wird diese Tatsache auch hervorragend vom Club kommuniziert. Bleibt also festzuhalten, dass sich mit Florian Gerster und WMP eine hochrangige Managerpersönlichkeit und ein piekfeines Medienberatungsunternehmen zusammengetan haben.”

Der FOCUS schildert in seiner morgen erscheinenden Ausgabe:
„Letztes Jahr machte Esmee alias Pippin Schlagzeilen. Unter diesen Namen hatte das gerissene Tier ein Doppelleben bei zwei Londoner Familien geführt, auf diese Weise jeden Tag doppelt Futter abkassiert. Der Betrug flog auf, als Familie Grant der Katze ein Schildchen mit dem Namen Pippin umhängte. Familie Moans war empört. Vor Gericht stritten sich die Parteien, wer in Zukunft den Vielfraß verköstigen dürfe. Nach 22.000 Euro Verfahrenskosten sprach der Richter das Streitobjekt den Grants zu...”!

Sobald sich Juristen mit Markt- und Sozialforschung befassen, liegen Fehler nahe. Derzeit jüngstes Opfer ist ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Die juristische Fachzeitschrift MMR formuliert zu diesem Urteil in den „Leitsätzen der Redaktion” falsch:
„Vergleichende Werbung mit einer Umfrage über Branchentelefonbücher, die Ergebnisse zu entsprechenden Fragen auch über konkrete Wettbewerber am regionalen Markt gegenüberstellt, verstößt gegen die guten Sitten i.S.v. § 1 UWG.” Das Urteil stört sich jedoch - anders als nach diesem Leitsatz zu erwarten ist - weder an der Umfrage selbst noch daran, dass konkrete Wettbewerber am regionalen Markt gegenübergestellt worden sind!
Das Urteil wendet sich vielmehr nur gegen den Teil der vergleichenden Werbung, der sich nicht objektiv auf eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft bezieht und damit nach § 2 Abs. 2 Nr.2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb rechtswidrig ist.
Das OLG München legt in seinem Urteil sogar positiv dar: Vergleichende Werbung mit den Ergebnissen einer repräsentativen Umfrage zur Verbreitung und zum Nutzerverhalten ist grundsätzlich rechtmäßig, und sie war auch im entschiedenen Fall korrekt.
Sie können dieses Urteil des OLG München (Az.: 29 U 1883/03, Vorinstanz LG München I, Az.: 4 HK 0 16778/02) hier - mit von uns verfassten Leitsätzen - nachlesen.

Die ARD überträgt live von 20.15 bis 22.15 Uhr. In den Presseberichten von heute wird die Verleihung des bekanntesten deutschen Medienpreises mehrfach als "Medienereignis des Jahres" angekündigt. Muhammed Ali wird mit dem Millenniums-Bambi geehrt. Bis jetzt sind als weitere Preisträger unter anderem bekannt gegeben worden: Liz Hurley, Klaus Maria Brandauer, Herbert Hainer, Kurt Felix. die deutsche Damen-Fußballmannschaft, Jan Ulrich, Dido, Peter Maffay.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 49/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Themen der Plenumssitzung werden unter anderem sein: Der Enwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zum Schutz der Intimsphäre sowie die Videoüberwachung der Redaktion einer Regionalzeitung durch Polizei.

Verhandelt werden 34 Beschwerden. Prinzipiell am interessantesten ist, dass ein Verlag argumentiert:
Ob gegen ein Gesetz verstossen worden sei, könne dahinstehen. Maßgeblich sei für den Presserat nur die Berufsethik und nicht das Recht.

Das Oberlandesgericht Bamberg meint, dass „der Verkehr die Werbeaussage mangels Konkretisierung nicht als Behauptung einer alle anderen Konkurrenzunternehmen deutlich überragenden Spitzenposition versteht”.
Es ergänzt: „Vielmehr wird er den Slogan 'Deutschland bestes Einrichtungshaus' als eine allgemeine suggestive Anpreisung mit erkennbar subjektivem Gepräge auffassen, weil jeder Einzelne nur für sich beantworten kann, was für ihn 'Deutschlands bestes Einrichtungshaus darstellt. Damit fehlt es an einer irreführenden Alleinstellungsbehauptung.” Az.: 3 W 48/03.
Anmerkung, vor allem für die Studierenden: Diese Art der Argumentation ist längst „überholt”. „Der Verkehr” hat keine Einheitsauffassung. Die Entwicklungsstufen im Verständnis der Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit haben wir am eingehendsten in der Fachzeitschrift GRUR 2000, 923 ff., 931 f., aber beispielsweise auch schon hier und hier beschrieben.