Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Vielmals ist die Begleiterin des Ex-Ehemanns von Uschi Glas gerichtlich gegen Zeitschriften vorgegangen. Nun hat das OLG Frankfurt a. M. in zwei Urteilen erstinstanzliche Entscheidungen aufgehoben und zugunsten der Verlage gegen die Begleiterin des Begleiters entschieden. Hier und hier können Sie diese beiden Urteile mit unseren Leitsätzen nachlesen.
Ein Problem bleibt in solchen Fällen stets: Die Verlage lassen Urteile rechtskräftig werden oder verpflichten sich gleich zur Unterlassung. Sie wollen nicht massenhaft prozessieren, - auch wenn sie erwarten, dass sich die Rechtsprechung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ändern wird. Ändert sich dann die Rechtsprechung, lässt sich nicht rückwirkend aufheben, was die Verlage zuvor akzeptiert hatten. So verbleiben auch die Rechtsanwaltsgebühren bei den Anwälten, die zunächst erfolgreich angegriffen haben.
Das wichtigste Beispiel für eine Änderung der Rechtsprechung im Bereich der Medien erst nach einiger Zeit: Aufgrund der schließlich vom Bundesverfassungsgericht am 26. April 2001 geänderten Begleiterrechtsprechung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg mussten die Verlage fünf Jahre lang hunderte Male zahlen und eine Einschränkung der Pressefreiheit hinnehmen.
Am 20. März schon hat der BGH zugunsten von FOCUS entschieden. Am 21. März wurde von der Pressestelle des BGH ergänzend eine Pressemitteilung herausgegeben. Das vollständige Urteil, also mit Begründung, ist dem Verlag jedoch erst jetzt im September zugestellt worden. Allgemein veröffentlicht hat der BGH dieses Urteil in seiner vollständigen Fassung noch nicht.
Die Kernsätze der Urteilsbegründung:
„...Danach handelt es sich bei der Wiedergabe des Adlers im 'Focus' nicht um eine abhängige Bearbeitung nach § 23 Satz 1 UrhG, sondern um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG....Entscheidend ist (indessen) die Verwandlung des würdigen, eher etwas träge, stets aber gutmütig wirkenden Gies-Adlers, der im Volksmund als 'fette Henne' bezeichnet wird, in einen gierigen, bösartigen Raubvogel, der trotz der gewollten Übereinstimmungen mit dem Original wenig gemein hat.”
Für Urheberrechts-Spezialisten enthält das Urteil einige „Leckerbissen”. Das vollständige Urteil haben wir Ihnen hier mit den von uns verfassten Leitsätzen ins Netz gestellt.
Im Vordergrund der Klage steht, dass die EU ihre Zuständigkeit mit der Richtlinie 2003/33/EG weit überschreitet. Der EuGH hatte schon die erste Richtlinie - am 5. Oktober 2000 - wegen Kompetenzüberschreitung für nichtig erklärt.
Die Klage der Bundesregierung greift die Richtlinie auch mit dem bislang nur auf dieser Homepage vertretenen Hinweis an, dass der Wortlaut der Richtlinie auch redaktionelle Beiträge erfasst, das heißt:
Nach ihrem Wortlaut zensiert also die Richtlinie die Presse unmittelbar. Er verbietet redaktionelle Beiträge, die - und sei es nur unabsichtlich und lediglich mittelbar - den Verkauf von Tabakerzeugnissen fördern. Lesen Sie zu dieser Problematik bitte unsere Hinweise in dieser Rubrik:Eintragung vom 19. Juli dieses Jahres.
Von Bedeutung ist zur redaktionellen Freiheit vor allem noch der Domino-Effekt. Man braucht kein Hellseher zu sein, um zu wissen, dass - wäre die Klage erfolglos - ein Werbeverbot dem anderen folgte. Wenn dann zudem jedes Werbeverbot, wie im Falle der Tabakerzeugnisse, zugleich dadurch abgesichert wird, dass es gleichfalls unmittelbar für die Redaktionen gilt, darf die Presse nur noch abschreckend über Lebensmittel, Autos, Süßwaren, und was sonst noch alles schaden könnte, schreiben.
Wer meint, hier würde schamlos übertrieben, täuscht sich. Der Verfasser dieser Zeilen hat mittlerweile aus hundertprozentig sicherer Quelle erfahren: Das Verbot zu Tabakerzeugnissen wurde bewusst so formuliert, dass es auch unmittelbar für die Redaktionen gilt.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 38/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das BAG hat seine bisherige - auch schon vom Reichsarbeitsgericht vertretene - Rechtsprechung aufgegeben. Soeben wurde die vollständige Begründung bekanntgemacht. Die Kernsätze des Beschlusses:
„Insoweit unterscheidet er sich (der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) aus Sicht der Arbeitnehmer nicht vom Geschäftsführer einer GmbH, die ihre Arbeitgeberin ist. Ein Rechtsstreit zwischen der KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist demzufolge in gleicher Weise ein Streit im Arbeitgeberlager wie ein Rechtsstreit zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und dieser Gesellschaft.” Hervorgehoben haben wir.
Das BAG verneint die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte selbst dann, wenn das Anstellungsverhältnis wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist.
Az.: 5 AZB 79/02. Sie können den vollständigen Beschluss hier nachlesen.
Urteile zum Gegenstandswert in markenrechtlichen Angelegenheiten werden verhältnismäßig selten veröffentlicht. Deshalb wird ein Urteil des Landgerichts Bochum, das uns nun zugestellt worden ist, interessieren:
Maßgeblich ist das Interesse des Markeninhabers. Auf die Größe des angegriffenen Unternehmens ist nicht abzustellen. Wird für eine bekannte Marke abgemahnt, erscheint für eine Abmahnung ein Gegenstandswert von 125.000 € angemessen.
Az.: 15 O 101/03. Hier können Sie die Ausführungen des Gerichts einsehen.
So lautet der Titel des nun erschienenen Bandes mit den Referaten und Berichten einer Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll. Untertitel: „Rechtsschutz durch Richter in Handelssachen und ehrenamtliche Finanzrichter sowie deren Kolleginnen”. Hier können Sie das Referat nachlesen, mit dem sich aus unserer Kanzlei RA Ulf Berger-Delhey beteiligt hat. Thema: "Berufung, Rechte und Pflichten von (ehrenamtlichen) Handelsrichterinnen und -richtern".
In der Ausgabe von morgen zitiert FOCUS in Sprüche der Woche Uli Hoeneß, Manager beim F.C. Bayern München:
„Dann gibt es eben keine Nationalmannschaft mehr. Das finde ich auch nicht so schlimm.”
Dieses Zitat bezog sich auf die Forderung, die Anzahl ausländischer Spieler in der Fussballbundesliga zu beschränken. Nach dem „Scheißdreck, Mist, Käse”-Argument des „DFB-Teamchefs” von gestern Nacht, man habe doch gegen den Tabellenführer auswärts einen Punkt geholt, stellt sich wohl die Vorfrage: Welche Spieler mit welchem Einkommen können - wie gut auf- und eingestellt - gegen welche Spieler warum kein Tor schießen?
Ein Urteil des Amtsgerichts Offenburg macht wieder einmal deutlich, dass wenigstens gelegentlich der zu unrecht Abgemahnte die ihm entstandenen Anwaltskosten erstattet verlangen kann. Das AG Offenburg hat bei einer nachgewiesenen unzulässigen Serienabmahnung § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend angewandt und dem Serienabmahner auferlegt, dem Abgemahnten die Anwaltskosten zu erstatten. Az.: 4 C 226/02.
Beachten Sie auch das Urteil des LG Hamburg zu Massenabmahnungen bei Vertreibern einer Ware, über das wir in dieser Rubrik am 4. September berichtet haben.
Anmerkung für Examens„kandidaten”: Die Anwaltskosten des Abgemahnten sind ein typisches Lernthema. Wer hat schon ein Gefühl dafür, dass die Rechtsprechung für den Regelfall keine Begründung dafür findet, dass der zu unrecht Abmahnende die dem Abgemahnten entstehenden Anwaltskosten tragen muss, und dass sich der Gesetzgeber um die - seit Jahrzehnten bekannte - Problematik nicht kümmert?
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