Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaften werden über einem Urteil des Landgerichts Görlitz brüten. Wenn die Versicherten dieses Urteil nutzen, kann es die Versicherer einiges kosten. Die Leserinnen und Leser wissen, worum es geht. Jeder kennt vor allem die per Post zugesandten Schreiben: „Wir gratulieren Ihnen. Sie haben gewonnen!”.
Die Rechtsschutzversicherer müssen nach nach dem Urteil des LG Görlitz grundsätzlich für die Verfolgung von Ansprüchen aus Gewinnversprechen Deckungsschutz gewähren. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Versicherer nachweisen können, dass die Rechtsverfolgung nutzlos ist. Studieren Sie hier - zusammen mit unseren Leitsätzen - die Einzelheiten in der Urteilsbegründung. Az.: 2 T 37/03.
Über die für die Verbraucher heute günstige Rechtslage zu Gewinnversprechen können Sie sich hier im Content und hier bei den Chats informieren.

In einem vom OLG Frankfurt a. M. entschiedenen Fall ist jetzt wieder der Unterschied zum gewerblichen Rechtsschutz akut geworden. Die einhellige Meinung berücksichtigt allein die „Notwendigkeit des Schutzes des Rechtsverkehrs vor unzulässigen Klauseln” und läßt deshalb kaum Ausnahmen zu. Az.: 1 U 190/02.

Die SUPERillu in ihrer neuesten Ausgabe:
„Während der Dreharbeiten ruft die Haushälterin aufgeregt die Hauptdarstellerin an: 'Ihre Villa brennt!' - 'Gut, rufen Sie Presse, Funk und Fernsehen!'”.

Ein getrennter Ehegatte wollte - aufgrund welcher Sehnsucht auch immer - eine von zwei Labradorhündinnen alle zwei Wochen von Freitag Abend bis Sonntag Abend bei sich haben. Das Oberlandesgericht Bamberg hat - wie in der ersten Instanz das Amtsgericht Würzburg, jedoch anders als vor sechs Jahren das Amtsgericht Bad Mergentheim - ein Umgangsrecht abgelehnt. Die Begründung: „§§1684, 1685 BGB betreffen das Umgangsrecht mit Kindern. Eine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Umgangs mit Haustieren kann auch nicht durch Richterrecht geschaffen werden.” Az.: 7 UF 103/03; Vorinstanz: 3 F 567/03.

Das Landgericht Hamburg sieht § 1 des Gesetes gegen unlauteren Wettbewerb als verletzt an, wenn die Telefonnummer und der Lösungsansatz außen auf der Verpackung stehen. Die Begründung:
Zwar wird der Verbraucher - so das Gericht - nicht rechtlich oder psychologisch gezwungen, das Produkt zu kaufen. Er wird im konkreten Fall auch nicht übertrieben angelockt. Aber:
„Ist die Teilnahme an dem Gewinnspiel für den Kunden von Interesse, so wird er sich vielmehr gerade beim regelmäßgen Einkauf nicht zusätzlichen Mühen unterziehen (wie Notieren der Informationen auf einem Zettel), sondern die naheliegendste Möglichkeit, nämlich den Kauf des Produkts, wählen, um später an dem Spiel teilnehmen zu können. Dies umso eher, als es sich ... um ein niedrigpreisiges Produkt des täglichen Bedarfs handelt...”. Az.: 312 0 348/02.
Anmerkung: Das letzte Wort wird zu Fällen dieser Art noch nicht gesprochen sein. Unter anderem: Der Bundesgerichtshof legt mit einem Urteil zum Gewinnspiel als Inhalt des Hörfunkprogramms nahe, allgemein Gewinnspiele als Bestandteil der angebotenen Leistung zu akzeptieren. Das Aktenzeichen des BGH-Urteils: I ZR 225/99. Besonders nahe liegt, dieses BGH-Urteil auf Printmedien zu übertragen. Vgl. dazu Pohlmann an entfernter Stelle: im neuesten Heft - 20/2003 - der „EWiR”.

meint das Landgericht Bamberg:
„Doch selbst wenn der angesprochene Verbraucher mit 'Expires' mit 'verfallen' oder 'fällig werden' oder 'erlöschen' richtig übersetzt, wird er, solange sich diese Angabe hierzulande noch nicht durchgesetzt hat, nicht unbedingt dasselbe Verständnis beimessen. Es ist nicht bekannt, dass die von der Beklagten verwendete Haltbarkeitsangabe mit dem ihm vertrauten Mindesthaltbarkeitsdatum übereinstimmt und er hat auch keine Vorstellung davon, dass innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebrachte Waren aufgrund der alle Mitgliedsstaaten betreffenden Rechtsharmonisierung dieselben Kennzeichnungen auf ihren Umverpackungen zu enthalten haben.”
Az.: 2 HK 0 89/02.

Ein "Darlehensvermittler" hatte sich eine neue Einnahmequelle einfallen lassen: Um mit ihm Kontakt aufzunehmen, mussten ihn Interessenten unter einer 0190-Nummer anrufen. Kreditvermittler verstoßen mit dieser Praxis gegen die Paragraphen 655c und 655d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Darüber hinaus verletzen sie die guten Sitten im Wettbewerb und damit § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
So hat das Oberlandesgericht Nürnberg geurteilt, Az.: 3 U 1225/03. Wir haben Ihnen diese - wie wir meinen - zutreffende Entscheidung hier ins Netz gestellt.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 45/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wie verhält es sich mit der Entfernungspauschale, wenn zum Beispiel ein Opernchorsänger täglich mehrmals zu seiner Arbeitsstätte fahren muss, morgens zur Probe, abends zur Vorstellung?
Der BFH hat entschieden: Es darf pro Tag nur (einmal) die Pauschale angesetzt werden. „Die Rechtslage ist nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zeck der Vorschrift eindeutig. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass in die Entfernungspauschale atypische Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte einbezogen sind.” So begründet der BFH seine Entscheidung in einer Mitteilung von heute. Az.: VI B 101/03. Den Beschluss können Sie hier nachlesen.

Am 25. Februar, 31. März und 29. April haben wir hier in dieser Rubrik „Das Neueste” über die erste Instanz berichtet.
In zweiter Instanz hat die freundin nun erneut uneingeschränkt gewonnen. Das OLG München hat sich in seinem uns nun zugestellten Beschluss auch in der Beschlussbegründung den Ausführungen der ersten Instanz voll angeschlossen:
- „freundin” genießt den Schutz der bekannten Marke gegen Domain-Grabbing. Dem Störer darf auch eine Veräußerung bzw. Übertragung der streitgegenständlichen Domain verboten werden, weil er durchaus im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG benutzt.
- Verfahrensrechtlich: Es handelt sich um kein unzulässiges Teilurteil. wenn die Entscheidung von einer (erhobenen) Drittwiderklage unabhängig ist. Und: Es liegt nur eine unzulässige negative Feststellungsklage vor, wenn sich eine Widerklage „in der Negierung der mit der Klage geltend gemachten Leistungsansprüche erschöpft”.
Az.: 6 U 2571/03, Vorinstanz LG München I 17 HK O 17818/02 (zwei Urteile).