In einem vom OLG Frankfurt a. M. entschiedenen Fall ist jetzt wieder der Unterschied zum gewerblichen Rechtsschutz akut geworden. Die einhellige Meinung berücksichtigt allein die „Notwendigkeit des Schutzes des Rechtsverkehrs vor unzulässigen Klauseln” und läßt deshalb kaum Ausnahmen zu. Az.: 1 U 190/02.