meint das Landgericht Bamberg:
„Doch selbst wenn der angesprochene Verbraucher mit 'Expires' mit 'verfallen' oder 'fällig werden' oder 'erlöschen' richtig übersetzt, wird er, solange sich diese Angabe hierzulande noch nicht durchgesetzt hat, nicht unbedingt dasselbe Verständnis beimessen. Es ist nicht bekannt, dass die von der Beklagten verwendete Haltbarkeitsangabe mit dem ihm vertrauten Mindesthaltbarkeitsdatum übereinstimmt und er hat auch keine Vorstellung davon, dass innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebrachte Waren aufgrund der alle Mitgliedsstaaten betreffenden Rechtsharmonisierung dieselben Kennzeichnungen auf ihren Umverpackungen zu enthalten haben.”
Az.: 2 HK 0 89/02.