Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wir haben am 6. Oktober über die Entscheidung gegen die Begleiterin des Ex-Ehemanns von Uschi Glas und am 14. Oktober über das Urteil gegen die Begleiterin von Herbert Grönemeyer in dieser Rubrik berichtet. Nun ist uns ein Urteil des Landgerichts Berlin zugestellt worden, in dem das Gericht eine Klage der Kahn-Begleiterin auf „Richtigstellung/Widerruf” und Geldentschädigung in vollem Umfang abweist.
Umstritten war eine Fotomontage. Darauf, dass es sich um eine Fotomontage handelte, wurde beim Inhaltsvereichnis hingewiesen. Das Gericht ließ dahingestellt, „ob der unbefangene Durchschnittsleser... annehmen muss, es handele sich bei der beanstandeten Fotomontage um ein Originalfoto des Welttorhüters zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Geliebten”. Für Presserechtler sind diese drei Sätze des Urteils am interessantesten:
„Angesichts des vorprozessualen Verhaltens der Klägerin ist im konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass ihr Widerrufsbegehren wirklich zur Beseitigung eines Störungszustandes eingesetzt wird. Es ist keinesfalls Aufgabe der Widerrufsklage und des zivilrechtlichen Ehrenschutzes, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen und die andere Seite ins Unrecht zu setzen. Es fehlt demnach an einem legitimen Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Verlangen nach Widerruf an jene Grenze gerät, wo es nur noch das Bedürfnis des Klägers nach Genugtuung befriedigt (vgl. BGH NJW 1977, 1681, 1682 m.w.N.).”
Az.: 27 0 321/03.

So betitelt die November-Ausgabe 2003 von „mein schöner Garten” das aktuelle Gartenrecht-Thema. Weitere Informationen zum Thema und beispielhafte Gerichtsentscheidungen finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten mein schöner Garten Ratgeber Recht.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 43/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Am 3. Juli - als der Vizekanzler und Außenminister noch in vierter Ehe verheiratet war - hatte die BUNTE als erstes Medium illustriert berichtet: Der Minister bummelt in Berlin über den Trödelmarkt und gleichzeitig die Ministersgattin in Franikfurt auf dem Boulevard; - beide zufrieden bis glücklich in unehelicher Begleitung. Am 4. Juli nahmen Bild und B.Z. und dann die meisten Medien diese Berichterstattung auf.
Der Anwalt der Begleiterin des Außenministers griff schon am 4. Juli über Agenturmeldungen die Trödelmarktpublikationen mit der Begründung an, seine Mandantin sei keine - so das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium - „vertraute Begleiterin”. Und die Begleiterin griff reihenweise mit Abmahnungen und gerichtlich die Medien an. Der Minister war informiert.
Auf breiter Front erließ das Landgericht Berlin gegen Zeitschriften, Zeitungen und Fernsehsender einstweilige Verfügungen.
Nachdem die Begleiterin jedoch gleich nach der Scheidung im September beim Vizekanzler einzog und mit ihm vertraut durch Berlin schlenderte, wird, nehmen wir an, kein Gericht mehr annehmen, die beiden seien doch nicht „vertraut”. Diese Entwicklung war auch zu erwarten.
Was geschieht nun mit all den noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren? Wer muss die Kosten tragen? Wir meinen:
Die Anträge sind - das ist unfraglich - auf die Zukunft gerichtet. Sie lauten: „Der Antragsgegnerin wird... untersagt, Bildnisse der Antragstellerin zu veröffentlichen, insbesondere die in...veröffentlichten”. Maßgeblich ist nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Heute braucht man nicht mehr darüber zu diskutieren, dass die Verfügungen ungerechtfertigt sind. Die Kosten muss deshalb die vorschnelle Begleiterin tragen. Mit einem Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, wird sich die Kostenlast nicht abwenden lassen.
Morgen wird FOCUS als erster Gelegenheit haben, das Ganze vom Kopf wieder auf die Beine zu stellen. Bei FOCUS entscheidet allerdings erst noch das Gericht erster Instanz, - also das Gericht, das die einstweiligen Verfügungen erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin kann jedoch ein Rechtsmittel zum Kammergericht eingelegt werden.

Wie erst vor kurzem die Begleiterin des Ex-Ehemannes von Uschi Glas hat jetzt ebenso die neue Lebensgefährtin von Herbert Grönemeyer nach Anfangserfolgen in zweiter Instanz verloren. Über die beiden von der FREIZEIT REVUE in Frankfurt gegen die Begleiterin des Ex-Ehemannes von Uschi Glas gewonnenen Prozesse wurde in dieser Rubrik am 6. Oktober berichtet. Den Prozess gegen die Grönemeyer-Begleiterin hat nun die BUNTE in Berlin gewonnen.
Die vom Kammergericht in Berlin erlassene Entscheidung bietet eine ganze Reihe presserechtlicher Feinheiten. Wir haben sie Ihnen hier in Leitsätzen dem - uns soeben zugestellten - Urteil vorangestellt. Im Mittelpunkt des KG-Urteils steht der Vorrang der Informations- und der Pressefreiheit bei begrenzter Identifizierbarkeit der Betroffenen und zurückhaltender Berichterstattung.
Bemerkenswert ist zudem der Hinweis:
„Auch weist die Antragsgegnerin (BUNTE) mit Recht darauf hin, dass die Pressefreiheit merklich beschnitten wird, wenn eine Berichterstattung ohne Namensnennung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll, nachdem von dritter Seite der Name der betroffenen Person genannt worden ist.”

So betitelt die aktuelle Ausgabe November/Dezember 2003 von „GARTENSPASS - Das junge Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das Rechtsthema. Weitere Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können auch die im Heft genannten Urteile in einer ausführlichen Version gegen eine geringe Schutzgebühr abgerufen werden. Zusätzlich können Leser zu Fixpreisen nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.

Ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona dokumentiert, dass das gleiche Gespräch einmal Schadensersatzansprüche auslösen kann und einmal nicht, - je nachdem, wer beraten wird.
Im Hamburg-Altona-Fall wurde eine 66 Jahre alte Rentnerin beraten. Sie hatte sich bislang nur für Anlagen ohne Kursrisiko entschieden. In dem Beratungsgespräch wurde die Rentnerin mit Fachausdrücken überfordert. Sie konnte sich - so das Gericht - als Laie schon ein wenig in die Lage versetzt fühlen, nicht widersprechen zu können, weil sie sonst für zu dumm gehalten werden würde. Für diesen Sachverhalt bejahte das Gericht die Haftung der Bank. Allerdings belastete das Gericht - sehr fragwürdig - die Rentnerin mit 1/3 des Schadens wegen Mitverschuldens.
In solchen Fällen besteht stets die Gefahr, dass Redaktionen Leitsätze oder Artikel verfassen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles nur unzureichend erfassen. Wäre im Hamburg-Altona-Fall ein erfahrener Anleger beraten worden, hätte das Gericht vermutlich anders entschieden. Az.: 314B C 308/02.

Das Oberlandesgericht München entnimmt Art. 10 des BayPrG eine objektive Aktualitätsgrenze von in der Regel vier Wochen bei Tageszeitungen. „Objektiv” bedeutet, dass „die Rechtsprechung (etwa des OLG Hamburg) zur Möglichkeit unverzüglicher Nachbesserung nach gerichtlicher Entscheidung im Bereich des BayPrG nicht zum Tragen kommt”.
Für die antragstellende Kanzlei war dieses Verfahren überhaupt zum Verzweifeln: Abgewiesen wurde mit dieser Entscheidung des OLG München die fünfte (sic!) Fassung der Gegendastellungs-Forderung.
Az.: 21 W 1627/02, Vorinstanz LG München I - 9 0 6639/02.

Eine für viele überraschende Meldung zu Instrumenten, die mittels standardisierter, mathematisch-statistischer Verfahren Kundenverhalten vorhersagen helfen:
Unter bestimmten, realisierbaren Voraussetzungen ist für interne Verfahren die Erlaubnisnorm des § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz erfüllt.
Zu diesem Ergebnis gelangt an entfernter Stelle eine neue Abhandlung. Die Quelle: Heft 10/2003 der Fachzeitschrift DuD; der Autor: Thomas B. Petri. Für extern gebildete Scorewerte vertritt der Autor - der gegenwärtig herrschenden Tendenz entsprechend - die Ansicht, dass sie in der Regel datenschutzwidrig sind, wenn der Betroffene nicht rechtswirksam eingewilligt hat.

Gegenwärtig wird versucht, die Abbildung und Publikation von Häusern, wie sie von der Strasse aus zu sehen sind, zu verhindern. Zu diesem Thema hier einige Hinweise auf weithin unbekannte Entscheidungen:
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat entschieden. „Denn weder aus seinem (des Antragstellers) Eigentums- noch aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht lässt sich ein auf § 823, § 1004 BGB gestütztes Verbot der digitalen Erfassung seines Hausgrundstücks und der weiteren Verwertung dieser Abbildungen im Rahmen der Gebäude-Bilddatenbank der Bekl. ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn der Gebäudeabbildung innerhalb der Datenbank der dazugehörige Straßenname nebst Ortsnamen und Postleitzahl zugeordnet wird.” Az.:1 0 200/99.
In gleichem Sinne hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe geurteit. Az.: 2 K 2911/99.
Der Bundesgerichtshof hat im Fall Rosemarie Nitribitt dem Hauseigentümer keinen Anspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bekanntgabe der Wohnung im Film zugestanden. Allerdings waren vom BGH einige besondere Aspekte zu berücksichtigen. Az.: VI ZR 129/59.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte nichts gegen das Fotografieren eines Hauses aus der Luft zum Verkauf an die Bewohner einzuwenden. Az. 13 U 59/87.
Wir werden Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden halten. Bei zeitgeschichtlichen Ereignissen wird meist zusätzlich § 23 des Kunsturhebergesetzes argumentum a majore ad minus dafür sprechen, dass das Gebäude abgebildet werden darf: Wenn sogar Personen abgebildet werden dürfen, dann erst recht Gebäude.