Wir haben am 6. Oktober über die Entscheidung gegen die Begleiterin des Ex-Ehemanns von Uschi Glas und am 14. Oktober über das Urteil gegen die Begleiterin von Herbert Grönemeyer in dieser Rubrik berichtet. Nun ist uns ein Urteil des Landgerichts Berlin zugestellt worden, in dem das Gericht eine Klage der Kahn-Begleiterin auf „Richtigstellung/Widerruf” und Geldentschädigung in vollem Umfang abweist.
Umstritten war eine Fotomontage. Darauf, dass es sich um eine Fotomontage handelte, wurde beim Inhaltsvereichnis hingewiesen. Das Gericht ließ dahingestellt, „ob der unbefangene Durchschnittsleser... annehmen muss, es handele sich bei der beanstandeten Fotomontage um ein Originalfoto des Welttorhüters zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Geliebten”.
Für Presserechtler sind diese drei Sätze des Urteils am interessantesten:
„Angesichts des vorprozessualen Verhaltens der Klägerin ist im konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass ihr Widerrufsbegehren wirklich zur Beseitigung eines Störungszustandes eingesetzt wird. Es ist keinesfalls Aufgabe der Widerrufsklage und des zivilrechtlichen Ehrenschutzes, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen und die andere Seite ins Unrecht zu setzen. Es fehlt demnach an einem legitimen Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Verlangen nach Widerruf an jene Grenze gerät, wo es nur noch das Bedürfnis des Klägers nach Genugtuung befriedigt (vgl. BGH NJW 1977, 1681, 1682 m.w.N.).”
Az.: 27 0 321/03.
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