Wie ist es aufzufassen, wenn der Anlagevermittler auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist?
Einig ist man sich, dass die Pflichten der Anlagevermittler grundsätzlich weniger weit reichen als die Pflichten der Anlageberater. Der Bundesgerichtshof hat aber nun in einem neuen Urteil über eine strenge Sachverhaltsinterpretation dem Anlagevermittler für eine weitere Fallgruppe die gleichen Pflichten auferlegt wie er sie dem Anlagenberater aufbürdet.
Der BGH nimmt nämlich an,dass „der Anleger den einschränkungslosen Verweis auf die Angaben im Beteiligungsantrag dahin verstehen muss, dass sich der - sachkundige - Anlagevermittler damit identifiziert”.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in der Vorinstanz dagegen angenommen, „für den Anleger liege auf der Hand, dass der Anlagevermittler bloß ungeprüfte Daten weiterreicht”.
Aus dem BGH-Urteil ergibt sich nicht eindeutig, ob der BGH erkannt hat, dass er insoweit nicht rechtlich interpretiert, sondern Sachverhalt unterstellt.
Nach diesem neuen BGH-Urteil sollte der Anlagevermittler jedenfalls seinem Kunden gegenüber nachweisbar unmissverständlich erklären, welche Angaben er nicht überprüft hat.
Az.: III ZR 381/02. Wir haben Ihnen dieses neue Urteil hier ins Netz gestellt.
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