Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 44/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Kläger hatte auf dem Festkommers einer Burschenschaft aufgefordert, alle drei Strophen des Deutschlandliedes zu singen. Mindestens ein Pressevertreter war eingeladen gewesen.
Das Landgericht Berlin urteilte:
Auf einer Homepage darf in einem solchen Falle beschrieben werden, wie sich der Kläger (schon) zu Studentenzeiten verhalten hat. Der Resozialisierungsgedanke greift jedenfalls dann nicht, wenn sich der Kläger von dieser Vergangenheit nicht distanziert hat. Wertungen wie „NPD-nahe Organisation” und „Nazi-Postille” durften im konkreten Fall verwendet werden.
Sie können Auszüge aus diesem Urteil mit unseren Leitsätzen hier nachlesen. Az.: 27 0 1058/02.

Hier können Sie ein Musterurteil zu § 6 des Teledienstegesetzes nachlesen. Die Einzelheiten haben wir in Leitsätzen zusammengefasst. Gefällt hat dieses uns soeben zugestellte Urteil das Landgericht München I.

In den Sprüchen der Woche wird der FOCUS in der Ausgabe von morgen Renate Köcher, Geschäftsführerin unserer Mandantin IfD Allensbach, zitieren:
„Das Kernproblem der Reformdebatte ist, dass sie einseitig als Opferdebatte geführt wird, statt sie als Herausforderung zu sehen, der man sich kämpferisch stellt.”

So hat das Amtsgericht Hannover entschieden. Az.: 520 C 11847/02:
Der Kläger konnte ... Verhältnisse wie im Linienflugverkehr nicht erwarten. ... Die Probleme des Klägers, der mit einer Körpergröße von 1,85 Meter und einem Gewicht von 85 Kilogramm nicht von der Norm abweicht, ergaben sich auf dem Hinflug vor allem dadurch, dass sein Sitznachbar noch 10 cm größer war als er und der Kläger auf dem Rückflug eine korpulente Dame als Sitznachbarin hatte. Mit solchen Unannehmlichkeiten musste der Kläger, welcher eine Sitzplatzreservierung vorgenommen hatte und sich somit den Sitzplatz selber aussuchen konnte, rechnen, wenn er für sich einen Mittelplatz in einer Reihe mit drei Sitzen wählt.”
Das Gericht meint in der Urteilsbegründung nebenbei, der Kläger, der seiner Frau korrekt den Fensterplatz neben sich überlassen hatte, hätte für sich eben den Platz am Gang reservieren müssen.

Das Amtsgericht Düsseldorf meint: „Auch wenn die Beklagte in ihrem Katalog angegeben hat, dass sich das Hotel in ruhiger Lage befinde, schließt dies für den Reisenden nicht aus, dass er ein Zimmer in der Nähe des Hoteleingangs erhält und insofern mit an- und abfahrenden Reisebussen auch zur Nachtzeit zu rechnen hat.”
Az.: 230 C 5432/03. Anmerkung: Nebenbei geht das Urteil auf den auffallend günstigen Preis der Reise in dem Sinne ein, dass der Reisende eigentlich mit einem derartigen Haken rechnen musste.

Wer sich - wie üblich - nach dem Reisevertrag den Rückflug bestätigen lassen muss, ist verpflichtet, die Bestätigung beim Reiseveranstalter einzuholen. Eine Nachfrage am Flughafen reicht nicht aus. Im entschiedenen Fall versäumte der Reisende den Rückflug, weil der Rückflug von 17.20 Uhr auf 13.35 Uhr vorverlegt worden war.
Amtsgericht Duisburg, Az.: 45 C 1310/03.

Wer für eine Nilkreuzfahrt ein 4-Sterne-Schiff bucht, „muss dem ägyptischen Standard Rechnung tragen. Keinesfalls kann der Zustand der Kabine mit einem 4-Sterne-Hotel in Deutschland verglichen werden.”
So entschieden hat das Amtsgericht Hamburg in einem neuen Urteil. Az.: 10 C 60/03.
Nach den uns zugehenden Anfragen gehen wir davon aus, dass Nilkreuzfahrten, was die Reisemängel betrifft, ganz besonders häufig und schwerwiegend enttäuschen.

Das Amtsgericht Duisburg „schätzt den Mangel der Reiseleistung in Folge des Nichtvorhandenseins eines Balkons (im Hochsommer) auf 10% der Gesamtreiseleistung. Dabei ist berücksichtigt, dass für den Reisenden das Vorhandensein eines Balkons vor dem gebuchten Zimmer durchaus von Interesse ist, wie ja auch die ausdrückliche Hervorhebung in der Katalogbeschreibung, dass jedes Zimmer über einen Balkon verfügt, erkennen lässt”.
Az.: 33 C 6013/02.

In Rechtsprechung und Schrifttum werden drei Meinungen zur Höhe des Schadensersatzes wegen vertaner Urlaubszeit vertreten:
Eine Gruppe von Schriftstellern stellt auf den Reisepreis ab und beachtet die Umstände des Einzelfalls ergänzend.
Einige Gerichte - die Oberlandesgerichte München und Frankfurt sowie das Landgericht Stuttgart - richten sich nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Verschulden des Veranstalters oder des sonst Verpflichteten sowie nach dem Reisepreis und dem Nettoeinkommen des Geschädigten.
Das OLG Düsseldorf bevorzugt in einem neuen Urteil, wie schon früher in einem durch Vergleich abgeschlossenen Fall und wie das Landgericht Frankfurt a. M., ein Tagessatzsystem. Der Tagessatz soll 50 bis 65 Euro betragen. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil die soeben aufgeführte Rechtsprechung und Literatur zusammengestellt und deshalb Pauschsätze für die beste Lösung erklärt, „weil es sich bei dieser Entschädigung um eine billige Entschädigung und nicht um einen Vermögensschaden handelt”. Ausnahmen wegen besonderer Umstände lässt das OLG Düsseldorf - so auch im entschiedenen Fall - zu.
Az.: I-18 U 230/02.