In Rechtsprechung und Schrifttum werden drei Meinungen zur Höhe des Schadensersatzes wegen vertaner Urlaubszeit vertreten:
Eine Gruppe von Schriftstellern stellt auf den Reisepreis ab und beachtet die Umstände des Einzelfalls ergänzend.
Einige Gerichte - die Oberlandesgerichte München und Frankfurt sowie das Landgericht Stuttgart - richten sich nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Verschulden des Veranstalters oder des sonst Verpflichteten sowie nach dem Reisepreis und dem Nettoeinkommen des Geschädigten.
Das OLG Düsseldorf bevorzugt in einem neuen Urteil, wie schon früher in einem durch Vergleich abgeschlossenen Fall und wie das Landgericht Frankfurt a. M., ein Tagessatzsystem. Der Tagessatz soll 50 bis 65 Euro betragen. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil die soeben aufgeführte Rechtsprechung und Literatur zusammengestellt und deshalb Pauschsätze für die beste Lösung erklärt, „weil es sich bei dieser Entschädigung um eine billige Entschädigung und nicht um einen Vermögensschaden handelt”. Ausnahmen wegen besonderer Umstände lässt das OLG Düsseldorf - so auch im entschiedenen Fall - zu.
Az.: I-18 U 230/02.
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