Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Eine für viele überraschende Meldung zu Instrumenten, die mittels standardisierter, mathematisch-statistischer Verfahren Kundenverhalten vorhersagen helfen:
Unter bestimmten, realisierbaren Voraussetzungen ist für interne Verfahren die Erlaubnisnorm des § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz erfüllt.
Zu diesem Ergebnis gelangt an entfernter Stelle eine neue Abhandlung. Die Quelle: Heft 10/2003 der Fachzeitschrift DuD; der Autor: Thomas B. Petri. Für extern gebildete Scorewerte vertritt der Autor - der gegenwärtig herrschenden Tendenz entsprechend - die Ansicht, dass sie in der Regel datenschutzwidrig sind, wenn der Betroffene nicht rechtswirksam eingewilligt hat.
Gegenwärtig wird versucht, die Abbildung und Publikation von Häusern, wie sie von der Strasse aus zu sehen sind, zu verhindern. Zu diesem Thema hier einige Hinweise auf weithin unbekannte Entscheidungen:
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat entschieden. „Denn weder aus seinem (des Antragstellers) Eigentums- noch aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht lässt sich ein auf § 823, § 1004 BGB gestütztes Verbot der digitalen Erfassung seines Hausgrundstücks und der weiteren Verwertung dieser Abbildungen im Rahmen der Gebäude-Bilddatenbank der Bekl. ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn der Gebäudeabbildung innerhalb der Datenbank der dazugehörige Straßenname nebst Ortsnamen und Postleitzahl zugeordnet wird.” Az.:1 0 200/99.
In gleichem Sinne hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe geurteit. Az.: 2 K 2911/99.
Der Bundesgerichtshof hat im Fall Rosemarie Nitribitt dem Hauseigentümer keinen Anspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bekanntgabe der Wohnung im Film zugestanden. Allerdings waren vom BGH einige besondere Aspekte zu berücksichtigen. Az.: VI ZR 129/59.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte nichts gegen das Fotografieren eines Hauses aus der Luft zum Verkauf an die Bewohner einzuwenden. Az. 13 U 59/87.
Wir werden Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden halten. Bei zeitgeschichtlichen Ereignissen wird meist zusätzlich § 23 des Kunsturhebergesetzes argumentum a majore ad minus dafür sprechen, dass das Gebäude abgebildet werden darf: Wenn sogar Personen abgebildet werden dürfen, dann erst recht Gebäude.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 42/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Wir haben an dieser Stelle ja bereits wiederholt über die Problematik berichtet. Die Gerichte urteilen nun bei der Abzocke ahnungsloser Kunden mit teueren 0190- Nummern regelmäßig zugunsten der Verbraucher.
Im Kern sagen die zuletzt veröffenltichten Entscheidungen aus, dass der Netzbetreiber konkret darlegen und nachweisen muss, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung bewusst und gewollt in Anspruch genommen hat, und dass über die Gebühren klar im Voraus informiert worden ist. Ein bloßer Einzelverbindungsnachweis reicht nicht aus. Ebenso wenig gibt es in der Regel einen Beweis des ersten Anscheins.
Kann der Anbieter nicht nachweisen, dass die Inanspruchnahme seiner Dienste wirklich gewollt war, und dass der Nutzer richtig über die anfallenden Gebühren informiert wurde, dürfen keine Gebühren verlangt werden.
Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer ein, so kommt kein Vertrag mit dem Telefonnetzbetreiber zustande. Den Nutzer ist nicht verpflichtet, Schutzprogramme zu installieren.
Eine Vielzahl an Entscheidungen zu diesen Themen können Sie hier nachlesen.
Und - Aufräumen bei 0190er-Nummern durch die RegTP:
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation hat bei den umstrittenen Internet-Dialern aufgeräumt und knapp 400.000 so genannten Internet-Dialern eines großen deutschen Anbieters die Registrierung entzogen. Kunden, die die Dienste unter den Rufnummern 0190/880460, 0190/880461 und 0190/805640 in Anspruch genommen haben, müssen die Rechnungen nicht mehr bezahlen, wie ein Sprecher der Regulierungsbehörde betonte. Dies gelte auch rückwirkend. Außerdem ordnete die Behörde die sofortige Abschaltung der Rufnummern an.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat entschieden, dass „bei einem Aufeinandertreffen dieses die jüngere Marke prägenden Kenn- und Merkwortes 'ESPRESSO' mit der älteren Marke 'ESPRESSO' bei der Benennung identischer Waren/Dienstleistungen Identität mit der Widerspruchsmarke gegeben ist”. Inhaber der Widerspruchsmarke (für die das Verfahren gewonnen wurde) ist der Focus-Verlag. Wir haben Ihnen hier den Beschluss ins Netz gestellt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass, wer den falschen Kraftstoff wählt und so den Motor schädigt, nicht versichert ist. Der Grund: Es fehlt an einem (versicherten) Unfallschaden; es handelt sich vielmehr um einen nicht versicherten Betriebsschaden. Az.: IV ZR 322/02. Hier finden Sie das Urteil.
Der Bundesgerichtshof bejaht in einem neuen Urteil die Verwechslungsgefahr. Az.: I ZR 293/00. Hier können Sie dieses Urteil nachlesen.
Wenn Sie dagegen annehmen, dass diese beiden Marken vom „Durchschnittsverbraucher” nicht verwechselt werden, brauchen Sie nicht an sich zu zweifeln. Im Gegenteil. Sie werden dann dem Nachweis zugänglich sein, dass sich die sog. normative Verkehrsauffassung heute nicht mehr halten lässt. Der BGH vertritt mit der herrschenden Meinung zur Verechslungsgefahr diese Lehre, während er zum Begriff der Irreführungsgefahr die sog. Ist-Verkehrsauffassung für richtig hält. Einzelheiten können Sie hier nachlesen.
Leserinnen und Leser fragen häufiger nach der Schadensersatzpflicht bei Verlust von Wohnungsschlüsseln. Die Rechtsprechung ist weniger gefestigt, als man annehmen möchte.
Für Mieter ungünstig hat das Amtsgericht Münster in einem neuen Urteil entschieden. Nach ihm ist im Zweifel davon auszugen, dass der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag verschuldet hat und deshalb den Schaden ersetzen muss. Der Mieter kann nach diesem Urteil seine Schadensersatzpflicht auch nicht mit der Begründung abwenden, es sei doch schon länger her, dass der Schlüssel fehle und trotzdem habe niemand unbefugt die Wohnung betreten.
Az.: 48 C 2430/02. Wir haben Ihnen dieses Urteil hier ins Netz gestellt.
Erst am 22. April haben wir über ein neues Urteil zu Schwierigkeiten bei Abrechnungen nach Zeitaufwand berichtet. Nun bietet ein neues Urteil geradezu eine Fundgrube mit Hilfen für Auftraggeber, welche im Einzelfall die Stundenabrechnungen nicht akzeptieren wollen.
Das Oberlandesgericht Celle geht über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinaus und verlangt jedenfalls für Bauverträge vom Auftragnehmer:
Wer Stunden abrechnen will, muss darlegen und beweisen, dass die berechneten Stunden erforderlich waren. Allerdings, wenn der Auftraggeber detaillierte Stundenzettel unterschrieben hat, dann kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um. Dann muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass zu viel Zeit benötigt worden ist. Az.: 22 U 179/01.
Sie können hier dieses Urteil des OLG Celle nachlesen.
Eine Firma hatte mit E-Mails zu Spenden für das Rote Kreuz aufgerufen. Sie wies auf sich in diesem Spendenaufruf - so das Amtsgericht Hannover - „mehrfach und (teilweise) auch in optisch hervorgehobener Art und Weise” hin.
Trotzdem entschied das AG Hannover, diese E-Mails seien unangreifbar, die Rechtsprechung gegen unerwünschte E-Mails greife hier nicht. Den entscheidenden Unterschied zu den verbotenen Fällen sieht das Urteil darin, dass „allein das zu erwartende positive Image der Bekl. (der Firma) das .... zwangsläufig mit der Initiative zur Veranstaltung der Spendenaktion einhergeht”, unschädlich sei.
Hier können Sie das Urteil des AG Hannover nachlesen und feststellen, dass das Gericht nicht wirklich auf die Argumente eingeht, die gegen unerbetene Werbe-E-Mails vorgebracht werden. Az.: 526 C 15 759/02. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass alle Gerichte dem AG Hannover folgen.
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