Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

berichtet der FOCUS in seiner morgen erscheinenden Ausgabe 31/2003.
Anlaß des Artikels ist die umstrittene Rechtslage zu heimlichen Vaterschaftstests.
Das Landgericht München I hat geurteilt, dass heimliche Abstammungsgutachten nicht unbedingt unlauter und damit wettbewerbswidrig seien. Beklagte war in diesem Verfahren die Firma Genedia. Das Gericht hat die Frage offen gelassen, berichtet der FOCUS, ob es den Datenschutz verletzt, wenn etwa ein Mann die Erbsubstanz eines Kindes ohne dessen Einverständnis oder jenes der Mutter analysieren lässt.
Interessant ist unter anderem noch: Auftraggeber sind auch Großeltern. Selbst Mütter lassen testen, um zu erfahren, wer denn nun der biologische Vater ist.

Ein Kfz-Fahrer fährt nachts um 3 Uhr einen betrunkenen Fußgänger auf einer Landstraße an. Der Betrunkene ging in dunkler Kleidung bei Regen auf der Fahrbahn, obwohl ein separater Fußweg vorhanden war. Er blieb auch nicht am Fahrbahnrand, sondern - so das Gericht - mitten auf der Fahrbahn des entgegenkommenden Fahrzeugs. Der Fußgänger muß deshalb die Scheinwerfer des (entgegenkommenden) Fahrzeugs gesehen haben und ist offenbar dennoch nicht an den Fahrbahnrand ausgewichen.
Wie entscheiden Sie? Hat der Fahrer schuldhaft gehandelt?
Das OLG Nürnberg meint: Schuldig. Die Begründung: „Es kann dahinstehen, ob die Geschwindigkeit des Fahrzeugs den Sichtverhältnissen angepasst war, denn die Tatsache des Unfalls zeigt, dass er entweder zu schnell gefahren ist oder unaufmerksam war”. Darauf, ob der Fahrer vielleicht in die Straße hineingetorkelt ist, geht das Urteil nicht ein. Az.: 6 U 1150/02.
Das OLG Nürnberg hat nicht einmal die Rechtsprechung angewandt, die besagt: Ist das Verschulden des einen Teils die weitaus überwiegende Schadensursache, hat dieser den Schaden allein zu tragen. Mittelbar läßt sich aus dem Urteil lesen, dass das OLG Nürnberg diese Rechtsprechung wegen der Betriebsgefahr des Kfz außer Acht gelassen hat.
Verteilt hat das Gericht schließlich den Schaden mit einer Mithaftungsquote des Fahrers von 1/6, also immerhin soll der Fahrer nur zu 1/6 haften. Aber der Vorwurf, der Fahrer habe sich schuldig gemacht, steht.

Ein 100.000 € Gewinnspiel bietet Burda Direct auf seinem großen Online-Portal neben vielen anderen Angeboten. Die Verlosungen finden unter juristischer Aufsicht unserer Kanzlei statt. Wöchentlich werden Sachpreise verlost, monatlich eine Reise und am Jahresende werden für einen Gewinner 50.000 Euro ausgelost.

Das Landgericht München I hat nun sein zweites Urteil gegen „Frau von Heute"; begründet und zugestellt. Diese Begründung hilft als Muster zu Fragen der Nachahmung von Pressetiteln. Im Mittelpunkt des Urteils steht:
- Über die Herkunft kann selbst mit einem anderslautenden Titel vermeidbar getäuscht und damit gegen § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen werden.
- Im konkreten Fall „spielt der Gedanke der Fortwirkung eine zusätzliche Rolle”, weil ein nur geringfügiger Abstand von der ersten Verletzungsform die einmal entstandene Fehlvorstellung nicht aufhebt.
- Wird der Handel ersucht, die nachahmende neben der nachgeahmten Zeitschrift zu platzieren„, kommt als weiterer besonderer wettbewerblicher Umstand die Behinderung hinzu”.
Wir haben Ihnen das vollständige Urteil mit unseren Leitsätzen hier ins Netz gestellt.

können Sie ab morgen in der neuen Ausgabe 31/2003 von FOCUS MONEY auf zwei Seiten nachlesen. Die wichtigsten Stichworte: Kindergeld, Kinderfreibetrag, Haushaltskosten, Ausbildung, Betreuungskosten, Anstellungsverträge, finanzielle Unterstützung des Partners.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 31/2003 der FREIZEIT REVUE das aktuelle Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Unsere Kanzlei referiert heute in München für BURDA-Mitarbeiter über das Recht der Bild- und Textpublikationen. Ausschließlich anhand von Beispielen wird dargestellt, was erlaubt ist, und was unterlassen werden muss. Die Grenzbereiche werden erläutert.

Eine Verweisung auf den Bundesangestellten-Tarifvertrag hat einen Geschäftsführer gerettet. Schadensersatzansprüchen über mehr als 600.000 Euro stand entgegen, dass der Geschäftsführervertrag auf den BAT verwies. Der BAT enthält eine Ausschlußfrist. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte fest, dass § 70 BAT nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Fälligkeit sämtliche Ansprüche entfallen läßt, und es wies dementsprechend eine Klage ab. Az.: 5 U 160/02.
Die Konsequenzen verstehen sich von selbst: Wer den BAT oder eine andere Rechtsquelle als Vertragsinhalt vereinbart, muss sich zum einen vergegenwärtigen, was er da alles vereinbart; und zum anderen muss er, wenn eine Auseinandersetzung beginnt, frühzeitig feststellen, ob besondere Fristen oder andere Sonderbestimmungen eingreifen.

titelt das neue Intern 15/2003 des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger. An anderer Stelle dieses Intern wird ein Abschnitt überschrieben mit:: „Pressefeindliche Politik der EU”. Der BDZV prangert - mit unseren seit 1998 erhobenen Einwänden übereinstimmend - an, „es sei unerträglich, wie vor allem die EU-Kommission mit immer neuen Attacken gegen die Kommunikationswirtschaft aufwarte".
Der BDZV handelt das Thema bislang noch nicht unter dem Aspekt ab, dass die Organe der Europäischen Union unmittelbar die redaktionelle Arbeit bedrohen (und nicht „nur” mittelbar, indem sie der Werbung und damit auch den Medien das wirtschaftliche Fundament entziehen). Zur unmittelbaren Bedrohung der redaktionellen Arbeit bitten wir, hier in dieser Rubrik „Das Neueste” den Eintrag vom vergangenen Samstag, 19. Juli, einzusehen.

In der heute erscheinenden Ausgabe 30/2003 berichtet der FOCUS in zwei Artikeln über zwei Verbotsentwürfe aus der Europäischen Kommission. Sie richten sich gegen die Werbung und gegen die redaktionelle Arbeit.
Der eine Artikel befasst sich mit dem Vorschlag des Verbraucherkommissars Byrne zur Werbung für Lebensmittel. Zu ihm wird der Präsident des Gesamtverbands Werbeagenturen, Holger Jung, zitiert: „In Brüssel entsteht eine kafkaeske Bürokratiemaschine, die der Werbung die Seele raubt”.
Der zweite Artikel greift mit dem Untertitel an: „Überregulierungseifer: EU-Kommissar Vitorino gefährdet Pressefreiheit und den Binnenmarkt”. Unter anderem zitiert der FOCUS Hendrik Zörner vom Deutschen Journalisten -Verband, DJV, mit der Feststellung: „Das Ende der freien und kritischen Berichterstattung”. Der Grund: Der Kommissar für Justiz und Inneres will durchsetzen, dass jeweils das Recht des Staates angewandt werden muss, in dem der Schaden aufgetreten ist. Die Redaktionen hätten allein nach diesem Entwurf das Recht von 25 Staaten zu beachten.
Weitere Einzelheiten und den Gesamtzusammenhang haben wir hier in unserer Rubrik „Das Neuste” am vergangenen Samstag, 19. Juli, beschrieben.