Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Jede Woche fragen bei uns Leserinnen und Leser an, ob es denn wirklich stimme, dass das Gesetz nach einer Scheidung eine neugegründete Familie derart schlecht stelle.
In der Tat muss „unter Umständen die neue Frau arbeiten gehen, damit ihr Mann dem Unterhaltsanspruch seiner Geschiedenen nachkommen kann”, zitiert der FOCUS in seiner morgen erscheinenden Ausgabe 38/2003 einen Familienrichter im Rahmen eines kurzen Berichts über den Deutschen Familiengerichtstag. Der zitierte Richter - Gerd Brudermüller - ist Vorsitzender dieser ständigen Einrichtung. Angestrebt wird eine Gesetzesreform für Ehen, die nicht länger als zehn Jahre gedauert haben, und in denen sich keine „ausgeprägte Solidargemeinschaft” entwickelt hat.
Mit dem gestern in Kraft getretenden Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft - siehe bitte den Eintrag von gestern - will der Gesetzgeber nicht die Reform des Urheberrechts erst einmal abschließen. Noch in dieser Legislaturperiode sollen die Themen geregelt werden, zu denen die EU in ihrer Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft” nichts vorgegeben hat.
Also, leider wieder Stückwerk.
Am kommenden Dienstag bereits sollen die Bemühungen fortgesetzt werden, und zwar - gemeinsam mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht - mit einer Veranstaltung in München. Im Vordergrund wird vermutlich das urheberrechtliche Vergütungssystem stehen.
Dieses Gesetz wurde erst gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es will auf die technischen Entwicklungen der letzten Jahre reagieren und den Schutz der Urheber auf die Verwertung im Internet erstrecken. Das Gesetz will die Urheber auch durch weitreichende Strafrechtsbestimmungen und Umgehungsverbote schützen.
Dieses Mal vom Landgericht Stuttgart. Eine Bank verlangte für die Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot des Kunden ein gesondertes Entgelt außerhalb der allgemeinen Depotgebühr. Diese Regelung - so das Gericht - benachteiligt den Kunden unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Az.: 20 0 101/03.
veranschaulicht ein jüngst vom Bundesgerichtshof beurteilter Fall. Das Berufungsgericht hatte im konkreten Fall das anwendbare thailändische Recht nur nach dem Wortlaut eines Paragraphen, der dem Gericht zu passen schien, angewandt. Aber, - so der BGH mit der nahezu allgemeinen Meinung:
„Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, er muss dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen.”
Wie besonders leichtfertig sich die Vorinstanz verhielt, offenbart diese Bemerkung im Urteil des BGH:
„Der Sachverständige hat in seinem Gutachten sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er von Deutschland aus keine Aussagen zur praktischen Handhabung des Verhältnisses der Verjährungsvorschrift des Art. 308... zu den entsprechenden Bestimmungen des Art. 448...in der thailändischen Rechtsprechung und Literatur machen könne.”
Az.: II ZR 305/01 (OLG Koblenz).
Wie würden Sie entscheiden? Um 10.02 Uhr sollte der Zug am Frankfurter Flughafen ankommen. Einchecken um 11.15 Uhr. Abflug in die Dominikanische Republik um 11.45 Uhr. Der Zug kam jedoch erst um 11.55 Uhr an.
Muss die Bundesbahn den Schaden ersetzen? Nach dem Wortlaut der Eisenbahnverkehrsordnung: Nein. So hat auch das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschieden.Az.: 29 C 169/00 - 81.
Zugunsten der Reiseveranstalter und der Fluggesellschaften wird längst nicht so günstig entschieden wie für die Bahn.
Auch in der juristischen Fachliteratur mehren sich die Stimmen, die für Zugverspätungen verlangen, dass die Rechtsprechung oder der Gesetzgeber korrigiert. Protestiert hat jüngst Prof. Däubler in Heft 37/2003 der juristischen Fachzeitschrift „NJW”.
Gestern Nachmittag, Freitag 7. November, stimmte der Bundesrat einer gesetzlichen Änderung zu. Gleichzeitig verhandelt die Bundesregierung mit der Bahn. Die neuen Bedingungen sollen ab 1. Oktober 2004 gelten.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat klargstellt:
Wer wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, hat zwar (gerade noch) insofern Glück, als die Strafe nicht im persönlichen Führungszeugnis ausgewiesen wird und er sich damit als „nicht vorbestraft” bezeichnen darf. Aber: Diese Regelung bedeutet nicht, dass diese Strafe schlechthin unbeachtlich wäre. Wenn beispielsweise eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Verwalter bestellt, dann ist die Verurteilung beachtlich; und zwar auch dann, wenn der Verurteilte nicht selbst, jedoch als Geschäftsführer einer Verwaltungs-GmbH tätig werden soll.
Az.: 2 W 149/02.
Ein Mitarbeiter darf seinen Arbeitgeber auf keinen Fall leichtfertig anzeigen. Er muss grundsätzlich zuerst versuchen, innerbetrieblich den Sachverhalt zu klären. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese arbeitsvertragliche Nebenpflicht, darf ihm in der Regel gekündigt werden. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Az.: 2 AZR 235/02.
Oft hören Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. Deshalb kommt es offenbar immer häufiger vor, dass in den Betrieben „verzweifelt” nach diesem Gesetz gesucht wird. Aber: Dieses Gesetz wird erst geplant. Gegenwärtig wird das Gesetzesvorhaben vor allem mit der Begründung zurückgestellt, es sei besser, die anstehende Regelung durch die Europäische Union abzuwarten. Wer sich mit dem Datenschutz der Arbeitnehmer befassen möchte, muss somit nach wie vor mit dem Bundesdatenschutz-Gesetz beginnen.
Das Oberlandsgericht Nürnberg hat den Selbstbehalt um 25 % gekürzt:
„Der notwendige Selbstbehalt des Beklagten beträgt nur 630,-- EUR. Er lebt nämlich mit seiner Lebensgefährtin zusammen...Dieses Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis, da ein Doppelhaushalt erfahrungsgemäß billiger ist als ein Einzelhaushalt...(folgen Hinweise auf Rechtsprechung und Schrifttum). Diese Kostenersparnis schätzt der Senat auf 25 % in Anlehnung an die Sätze der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) für den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten (Nr. 20 c, d SüdL).”
Az.: 11 UF 850/03, Vorinstanz: 1 F 355/02 AG Tirschenreuth.
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