Das Oberlandesgericht Schleswig hat klargstellt:
Wer wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, hat zwar (gerade noch) insofern Glück, als die Strafe nicht im persönlichen Führungszeugnis ausgewiesen wird und er sich damit als „nicht vorbestraft” bezeichnen darf. Aber: Diese Regelung bedeutet nicht, dass diese Strafe schlechthin unbeachtlich wäre. Wenn beispielsweise eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Verwalter bestellt, dann ist die Verurteilung beachtlich; und zwar auch dann, wenn der Verurteilte nicht selbst, jedoch als Geschäftsführer einer Verwaltungs-GmbH tätig werden soll.
Az.: 2 W 149/02.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen