veranschaulicht ein jüngst vom Bundesgerichtshof beurteilter Fall. Das Berufungsgericht hatte im konkreten Fall das anwendbare thailändische Recht nur nach dem Wortlaut eines Paragraphen, der dem Gericht zu passen schien, angewandt. Aber, - so der BGH mit der nahezu allgemeinen Meinung:
„Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, er muss dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen.”
Wie besonders leichtfertig sich die Vorinstanz verhielt, offenbart diese Bemerkung im Urteil des BGH:
„Der Sachverständige hat in seinem Gutachten sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er von Deutschland aus keine Aussagen zur praktischen Handhabung des Verhältnisses der Verjährungsvorschrift des Art. 308... zu den entsprechenden Bestimmungen des Art. 448...in der thailändischen Rechtsprechung und Literatur machen könne.” Az.: II ZR 305/01 (OLG Koblenz).