Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 33/2003 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

fragt Horst Schilling im Rahmen seiner ständigen Berichterstattung über den Presserat im neuen Heft 3/2003 der „Internationalen Fachzeitschrift für Journalismus message”. Der Hintergrund - nach der Meinung des Verfassers dieser Zeilen:
Der Verdacht besteht für einzelne Fallgruppen schon immer. Unmittelbarer Anlass war, dass sich die Fälle mehren, in denen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowohl bei Gericht klagen als sich beim Presserat beschweren und sich regelmäßig vergleichen. Zum Vergleich gehört dann stets, dass die beim Presserat eingelegte Beschwerde zurückgenommen wird.
Instrumentalisiert kann der Presserat in diesen Fällen dadurch werden, dass die Redaktion eine Maßnahme des Presserats, insbesondere eine Rüge, genauso oder meist noch mehr scheut als ein gerichtliches Urteil. So gerät die Redaktion durch eine Beschwerde beim Presserat stärker unter Druck und ringt sich eher zu einem Vergleich durch.
Das Problem wurzelt tief, nämlich in einer Vielfachbestrafung der Presse. Das Instrumentarium gegen die Presse ist in Deutschland erheblich breiter als beispielsweise in den U.S.A.. In Deutschland drohen einer Redaktion zu einer einzigen Aussage:
Gegendarstellung plus Richtigstellung oder Widerruf, ein Unterlassungsanspruch, Schadensersatz, eine Urteilsveröffentlichung und eine Maßnahme nach dem Strafgesetzbuch und zusätzlich dann aber auch noch eine Maßnahme des Presserats mit entsprechender Verbreitung in einer Pressemitteilung des Presserats. Diese Pressemitteilung greifen die Nachrichtenagenturen und die einzelnen Medien auf.
Sicher, das eine sind die Rechtsnormen, und der Presserat urteilt nicht nach rechtlichen, sondern nach ethischen Normen. Aber es stellt sich dennoch die Frage, ob es gerechtfertigt ist, auch dann, wenn Betroffene das umfangreiche rechtliche Instrumentarium gegen die Presse einsetzen, zusätzlich die berufsethischen Grundsätze und Maßnahmen anzuwenden.
Diese Frage wird bislang nicht diskutiert.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes muss der Verkäufer grundsätzlich selbst dann nicht von sich aus den Käufer über Provisionen aufklären, wenn von dem Kaufpreis 35 % als Provision auf den Vermittler entfallen. Az.: V ZR 308/02.
Es nützt Ihnen in der Regel nichts, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zu solchen Sätzen nie und nimmer kaufen wollten. Folglich bleibt nur, sich nachweisbar vor Abschluss des Vertrages zu vergewissern. Werden Ihnen falsche Provisionssätze vorgespiegelt, können Sie sich dann wegen arglistiger Täuschung schadlos halten.
Aber, denken Sie daran, Sie müssen beweisen, dass sie arglistig getäuscht worden sind.
Der Beweis gelingt Ihnen am besten, wenn Sie auf einer Klausel im Vertrag bestehen, - zum Beispel mit dem Wortlaut: „Der Verkäufer versichert, dass in dem Kaufpreis nur eine Provision in Höhe von....€ enthalten ist. Provision ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Gemeint sind auch mittelbare Provisionen und ähnliche Leistungen, Vergütungen an irgendwelche Akquisitionsbeteiligte eingeschlossen.” Gut wäre, wenn ergänzt weden würde: „Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:....Andere Käufer erhalten keine besseren Bedingungen, auch künftige Käufer nicht.”
Bei Immobilienkäufen ist eine Klausel im notariellen Vertrag auch deshalb empfehlenswert, weil die Vertragstexte entgegenstehende Regelungen enthalten können. Ergänzend sollten Sie sich nach Vergleichspreisen erkundigen. Am häufigsten hören wir aus dem Kreis der Leser, dass sich später herausgestellt hat: Der Quadratmeterpreis für die Eigentumswohnung war sogar schon ohne die Provision überzogen, und dann waren in den Kaufpreis auch noch insgesamt 20 %, mitunter sogar 35 % Provisionen einkalkuliert.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat - wie schon in erster Instanz das Landgericht Hamburg - geurteilt:
In Jugendzeitschriften darf grundsätzlich nicht für das Herunterladen von Klingeltönen, Logos, Sounds oder ähnlichem per Mehrwertdienst-Telefonnummer geworben werden, wenn sich die Kosten nicht übersehen lassen. Der Grund:
„Anerkanntermaßen ist das Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit wettbewerbswidrig, wobei als Unerfahrene insbesondere Kinder und Jugendliche in Betracht kommen.” In diesen Fällen wird im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, UWG, gegen die guten Sitten verstoßen.
Das Aktenzeichen beim OLG Hamburg: 5 U 97/02.

Das OLG Frankfurt a. M. hat sich umfassend mit dem Begriff „weltweit” befasst, - veranlasst durch einen Streit um die Werbung: „Weltweit die Nr. 1 in Online und Internet”. Az.:L 6 U 12/00. Die Kernsätze aus der Urteilsbegründung:
- „Die Verwendung des Begriffs 'weltweit' zur bloßen Kategorisierung einer Größenangabe ist im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert.”
- „Den Erwartungen des Verbrauchers, die durch den Gebrauch des Begriffes 'weltweit' im Zusammenhang mit einer Spitzenstellungsbehauptung geweckt werden, ist jedenfalls dann genügt, wenn die Präsenz des betreffenden Unternehmens nicht auf ein einzelnes Land oder eine Region beschränkt ist und das Unternehmen darüber hinaus auch hinsichtlich seiner internationalen Verbreitung eine Spitzenstellung einnimmt.”

Haben Sie schon daran gedacht, Ihre GmbH-Satzungen an die neue Rechtschreibung anzupassen, und dass die Anpassung eine Satzungsänderung darstellen könnte?
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird angenommen, dass die Anpassung an die neue Rechtschreibung und an die neue Zeichensetzung eine Satzungsänderung mit allem Drum und Dran verlangt. Ein Teil des Schrifttums verlangt sogar eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Bislang haben sich Leser, soweit bekannt, an den Presserat gewandt, wenn sie sich über einen Presseartikel zu Gewalt und Brutaltät beschwerten. Ziffer 11 des Pressekodex bestimmt berufsethisch:
„Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität.”
Der Presserat hat aufgrund solcher Beschwerden schon mehrfach Verstöße gegen Ziff. 11 gerügt.
Nun hat ein Düsseldorfer Exportkaufmann wegen eines Artikels einen Verlag angezeigt. Der FOCUS berichtet in seiner Ausgabe von heute, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen eines stern-Artikels ermittelt. Nach § 131 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belangt, wer in Presse oder Rundfunk „grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeit gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt”.
Absatz 3 des § 131 schränkt allerdings medienfreiheitlich ein, dass das Verbot nicht gilt, „wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient”. Der Artikel betrifft den des Mordes angeklagten Computertechniker, der über das Internet ein Opfer gesucht und dann getötet, zerteilt und gegessen haben soll.
Journalisten wird ergänzend interessieren: Gerügt wird beim Presserat nicht der einzelne Journalist, sondern der Verlag mit seiner Zeitschrift. Die Strafnorm richtet sich dagegen gegen die verantwortlichen Journalisten.

In der FOCUS-Ausgabe von morgen werden in „Sprüche der Woche” zitiert
-- Einerseits der Chef der Sächsischen Binnenhäfen angesichts des Niedrigwassers: „Für uns gibt es nur schönes Wetter und gutes Wetter. Schönes Wetter ist Sonnenschein - allerdings haben wir nichts davon -, gutes Wetter ist der Regen.”
-- Andererseits der Deutsche Brauer-Bund: „Der Wettergott ist und bleibt der Verkäufer Nummer eins für die deutsche Brauwirtschaft.”

Hier können Sie das Urteil des LG München I, Az.: 33 O 8429/03 mit unseren Leitsätzen zu der Frage nachlesen: Wie ist die Behauptung „Billiges Plagiat” zu beurteilen?.

Heute wird in Medien über ein gerichtliches Verfahren unter der Überschrift: „Naddel ist nicht für Milch geschützt” berichtet, zum Beispiel in einer Notiz der F.A.Z. auf Seite 8. Naddel ist der Spitzname oder das Pseudonym für Nadja Abd El Farrag. Soweit ersichtlich werden bislang nur markenrechtliche Aspekte berücksichtigt und in diesem Rahmen nur die Verwechslungsgefahr im engeren Sinne. „Naddel” soll leer ausgehen, heißt es in den Berichten.
Die Rechtsprechung gewährt jedoch in mehreren Entscheidungen auch für Vornamen sowie für Berufs- und Künstlernamen (Pseudonym) namensrechtlichen Schutz. Mit einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23.7.1959 hat diese Rechtsprechung begonnen, „Romy”, Az.: 6 U 870/59. Einen Vorläufer hat diese Rechtsprechung in einer Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahre 1920 „Ossi Oswalda”.
Am nützlichsten wäre für „Naddel”, soweit der Sachverhalt bekannt ist, ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.1.1983: „Uwe”, Az.: 160/80. Dieses Urteil wird heute noch allgemein anerkannt. In ihm führt der BGH aus:
So ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt worden, dass der Vorname als Teil eines Künstlernamens den Namensschutz genießen kann, wenn schon sein alleiniger Gebrauch beim Publikum die Erinnerung an den Träger des Künstlernamens weckt und daher geeignet ist, Verwechslungen mit diesem hervorzurufen.”
Im Fall Naddel kommt eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht. Zu ihr erklärt der BGH in seinem Uwe-Urteil:
Sie liegt vor, wenn „die in Betracht kommenden Verkehrskreise in der beanstandeten Verwendung des Vornamens 'Uwe' durch den Bekl. ...einen Hinweis darauf sehen..., dass der Bekl. aus Reklamegründen den Vornamen des Kl. mit dessen Erlaubnis benutze...”.