Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

erklärt die Justizministerin von Baden-Württemberg, Werwigk-Hertneck, FDP, an einer für den Medienpraktiker entlegenen Stelle; - in der neuesten Ausgabe 8/2003 der Zeitschrift für Rechtspolitik in einem von Prof.Gerhardt geführten Interview. Sie selbst will für Baden-Württemberg und die FDP allerdings auch den strafrechtlichen (!) Schutz des gesprochenen Wortes auf den Bildnisschutz erstrecken.
Die Frau Ministerin wörtlich: „Das baut eine weitere Hürde auf, auch fern des Geldbeutels. Das ist eine höhere Schwelle als die in Deutschland üblichen Schmerzensgelder.”
Zu Caroline von Hannover meint Sie dann aber immerhin doch: „Man darf sie sicherlich photographieren, wenn sie sich in der Öffentlichkeit bewegt, weil sie eine Person des öffentlichen Lebens ist.” Etwas anderes wäre auch verfassungswidrig, meint der Verfasser dieser Zeilen.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 36/2003 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Immer wieder stellen wir bei Leseranfragen fest, dass Unsicherheit über die Rechte des Käufers bei Online-Auktionen - beispielsweise über eBay - besteht. Kurz und bündig:
Online-Auktionen sind in aller Regel keine echten Versteigerungen. Vielmehr ist Kaufrecht anwendenbar - so wie wenn Sie in einem Online-Shop etwas kaufen. Wenn Sie als Privatmann von einem Unternehmer kaufen, können Sie die Ware auch bei einer Online-Auktion ohne Begründung innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
Wurden Sie nicht ordnungsgemäß belehrt, können Sie auch über die 14 Tage hinaus die Ware retournieren.
Ein Urteil, das zu dieser Thematik Stellung nimmt, können Sie hier nachlesen.

Das Amtsgericht Meldorf hat entschieden, Az.: 83 C 1404/02: Der Patient gerät, wenn er nicht erscheint, nach den §§ 293 und 296 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Annahmeverzug und muss deshalb nach § 611 in Verbindung mit § 615 BGB grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zahlen.
Das Urteil betrifft zwar eine ambulante Operation für einen plastischen chirurgischen Eingriff. Die vom AG Meldorf herangezogene Rechtsgrundlage gilt jedoch grundsätzlich für jeden Arzttermin. Nur kann die Anwendung dieser Normen im Einzelfall dazu führen, dass wegen anderer Umstände doch keine Vergütung beansprucht werden kann; so zum Beispiel, wenn sich das Nichterscheinen nicht auswirkt, weil die nächsten Patienten schon gewartet haben.

Der FOCUS veröffentlicht in seiner heute erscheinenden Ausgabe ein Interview mit Prof. Wolff von der Universität München. Ein Auszug aus den Antworten auf die Fragen zur Pflicht der Geiseln, Kosten zu erstatten:
„Grundlagen sind das Konsulargesetz und das Auslandskostengesetz. Die Bundesregierung kann in Rechnung stellen: Die Auslagen für Hilfeleistungen, die dem Einzelnen unmittelbar zugute kommen. Konkret regelt das Auslandskostengesetz, was berechnet werden darf, so z.B. Transportkosten, Telefongebühren, Hotelrechnungen. Meist summiert sich das auf relativ kleine Beträge unter 10.000 Euro. Touristen, die Risiken eingehen, müssen nicht mehr zahlen. Der Staat hat keinen Anspruch, am Profit durch eine Vermarktung zu partizipieren.”
Die Geiseln müssen sich demnach auch dann nicht an Lösegeldzahlungen beteiligen, wenn sie sich richtig gut vermarkten.

Oft sind Kündigungen allein schon deshalb rechtswidrig, weil der Arbeitgeber nur eine Beendigungskündigung erklärt hat. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat nun geurteilt, dass unter Umständen selbst dann nur eine Änderungskündigung zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot kurz vor der Kündigung abgelehnt hat.
In dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer auf ein Angebot geantwortet, er könne so der Änderung nicht zustimmen, es müssten dann künftig wenigstens die Überstunden vergütet werden. Diese Ablehnung erlaubte dem Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Hamm nicht, eine (reine) Beendigungskündigung statt einer Änderungskündigung zu erklären.
Nebenbei geht das LAG Hamm auch darauf ein, dass ein Änderungsangebot vollständig und eindeutig sein muss, dem Arbeitnehmer eine Überlegungsfrist von einer Woche einzuräumen ist, und dass der Arbeitgeber darüber hinaus klarstellen muss, im Falle einer Ablehnung beabsichtige er zu kündigen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Beendigungskündigung von vornherein wegen eines Verstoßes gegen das ultima ratio-Prinzip rechtsunwirksam, wenn eine Änderungskündigung möglich gewesen wäre.
Az.: 7 Sa 1624/02.
Anmerkung für die Studierenden der Rechtssoziologie: Ob Arbeitsrecht, ob Steuerrecht oder irgendein anderes Recht, mit dem gesunden Menschenverstand kann auch der Intelligenteste selbst rechtlichen Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht ohne Hilfe eines Spezialisten sicher bearbeiten.

Viele, die eine srafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, wissen gar nicht, dass die Unterlassung vereinbart werden muss. Deshalb antworten sie nicht, dass sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung als Angebot annehmen. Dieser Irrtum wirkt sich aber nicht negativ aus.
Das Oberlandesgericht Bremen hat jüngst die Rechtsprechung bestätigt:
„Zwar hat die Klägerin (der gegenüber die Unterlassung erklärt worden ist) nicht vorgetragen, ob und in welcher Weise sie das ihr von der Beklagten seinerzeit unterbreitete Angebot angenommen hat, doch bedurfte es einer solchen Tatsachenbehauptung nicht. § 151 Satz 1 BGB bestimmt nämlich, dass der Vertrag durch die Annahme des Antrags (auch) zustande kommt, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Zwar liegt ein ausdrücklicher Verzicht hier nicht vor, es ist aber eine Verkehrssitte des Inhalts anerkannt, dass bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Geschäften ein stillschweigender Verzicht nicht anzunehmen ist...(folgt Hinweis auf Palandt).”
Das Urteil führt anschließend im Einzelnen aus, dass die Voraussetzung „lediglich vorteilhaftes Geschäft” bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen erfüllt ist.
Ganz klar ist die zitierte Begründung allerdings nicht. Es ist nicht völlig sicher, welche Alternative des § 151 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht bejaht. Klar ist jedoch - auch sonst in der Rechtspraxis - das Ergebnis: Die strafbewehrte Verpflichtung zur Unterlassung ist grundsätzlich auch dann rechtsverbindlich, wenn der Begünstigte nicht ausdrücklich geantwortet hat, er nehme die Erklärung an.
Az.: 2 U 67/02.

Wurzeln des Nachbarbaumes hatten die Garage der Klägerin beschädigt. Die entstandenen Schäden muss der Nachbar ersetzen.
Dem Nachbarn nützte es nichts, sich darauf zu berufen, er hätte den Baum gar nicht gepflanzt. Das Amtsgericht Siegburg, Az.: 5a C 545/97, urteilte:
Auch wenn die Natur die Störungen auslöst, gilt der Eigentümer grundsätzlich als Störer. Er haftet, wenn er - wie sich die Juristen ausdrücken - durch Tun oder Unterlassen ermöglicht hat, dass das benachbarte Grundstück beeinträchtigt wird. Folglich muss der Nachbar für den Schaden aufkommen, wenn er einen Baum zwar nicht selbst gepflanzt hat, den Sämling aber bis zur Größe eines Baumes hat wachsen und die Wurzeln in den benachbarten Garten hat wachsen lassen.
Dieses Urteil des AG Siegburg können Sie hier nachlesen.

Vor dem Amtsgericht Köln (Az.: 118 C362/98 ) hat ein Grundstückseigentümer erfolglos gegen seinen Nachbarn geklagt, der vor einiger Zeit vier Thujen zu nah' an die Grenze gepflanzt hatte. Das Gericht stellte fest, dass sich der Kläger zu spät an das Gericht wandte: „Werden Bäume zu nahe an die Grenze gepflanzt, muss sich der Nachbar rechtzeitig dagegen wehren. § 47 des nordrhein-westfälischen Nachbargesetzes schließt sechs Jahre nach dem Anpflanzen von Bäumen einen Beseitigungsanspruch aus."
Der Beklagte hatte stets beteuert, dass die Bäume vor mehr als 6 Jahren gepflanzt wurden. Der Kläger bestand jedoch mit einem Beweisangebot darauf, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Das Ergebnis: Auf Grund einer Jahrringanalyse stellte der Sachverständige fest, dass die vier Thujen bereits 1992 gepflanzt worden sind.
Folglich blieb der Kläger nicht nur auf den Gerichtskosten, sondern auch auf den Sachverständigenkosten sitzen.
Materielle Ausschlussfristen gibt es nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in einigen anderen Bundesländern. Bezüglich Fristbeginn und Fristlänge gilt es, regionale Unterschiede zu beachten. So beträgt die materielle Ausschlussfrist z.B. in Bayern und Hessen nur fünf Jahre.
Das Urteil können Sie hier nachlesen.

Ein aktuelles, hier erstmals veröffentlichtes Beispiel, das vermutlich die EU selbst noch nicht kennt: Die Verabschiedung der so überaus wichtigen und umstrittenen Richtlinie 2003/33/EG über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen.
Diese Richtlinie ist im „Mitentscheidungsverfahren” erlassen worden. In ihm müssen sich Parlament und Rat einigen. Als verbindlich veröffentlicht wurde die Richtlinie jedoch mit einem Text, der - neben einer Vielzahl von weniger wichtigen sprachlichen Abweichungen - in drei gravierenden Passagen vom Parlament überhaupt nicht beschlossen wurde!
Beschlossen hatte das Parlament einen Text für „Printmedien”, in der bekanntgemachten Richtlinie heißt es stattdessen: „gedruckte Veröffentlichungen”. Werden von der Richtlinie nun beispielsweise Plakate erfasst?
Artikel 10 der als Richtlinie veröffentlichten Fassung enthält einen Absatz 2, den das Parlament nie gesehen, geschweige denn beschlossen hat. Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedsstaaten, der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, welche die Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.
Die dritte Abweichung: Das Parlament hatte beschlossen, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt; die veröffentlichte Richtlinie legt dagegen fest, dass die Richtlinie bereits ab dem Tag der Veröffentlichung gilt.
Zu der Nichtigkeitsklage, welche die Bundesrepublik Deutschland Ende dieses Monats, spätestens in den ersten Septembertagen einreichen wird, muss der Europäische Gerichtshof demnach vorab beurteilen, ob die Richtlinie überhaupt beschlossen worden ist. Bislang hat der EuGH - obwohl solche Fehler laufend vorkommen - die Veröffentlichung eines Textes, den das Parlament gar nicht beschlossen hat, noch nie beurteilt. Dieses Mal muss er Stellung nehmen.