Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

In einem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte ein Verband viele Apotheken als Anbieter von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung abgemahnt. An den Hersteller der von den Apotheken vertriebenen Schlankheitsnahrung wendete sich der Verband dagegen nicht. Der Hersteller klagte gegen den Verband und bekam Recht:
Unabhängig davon, ob die Werbung für das Produkt rechtmäßig ist oder nicht, greift der Verband mit den massenhaften Abmahnungen rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers ein. Wörtlich:
„Wäre der Verband tatsächlich nicht ausschließlich an der Gebührenerzielung, sondern wenigstens auch an der Unterbindung eines Wettbewerbsverstoßes interessiert, dann hätte er jedenfalls auch die für die Rechtsverfolgung leicht erreichbare Klägerin angegriffen und hätte so die Ursache der vermeintlich unrichtigen Werbung komplett beseitigen können.”
Az.: 312 0 569/02.
Das Urteil befasst sich nur mit Massenabmahnungen. Es ist jedoch, meinen wir, entsprechend auf alle Fälle anwendbar, bei denen kein Grund dafür ersichtlich ist, warum der Abmahnende nicht die Ursache komplett beseitigt.

Wenn Sie sich beschweren, wird Ihnen in der Regel geantwortet: „Wir vermitteln ähnlich wie die Deutsche Telekom AG diese 0190-Servicerufnummern lediglich an unsere Kunden. Auf den Einsatz haben wir leider keinen Einfluss.” So einfach können sich die Anbieter von Mehrwertdienste-Rufnummern jedoch nicht herauswinden, wie auch das Landgericht Hamburg jüngst entschieden hat, Az.: 312 0 165/03.
Der Anbieter muss, wenn er von einer Rechtswidrigkeit erfährt, „umgehend gegen ihren Kunden vorgehen, und zwar zunächst im Wege der Abmahnung und, wenn dies nicht zum Erfolg führt, durch kurzfristige Sperrung der verwendeten Abrufnummer und der weiteren an diesen Kunden vergebenen Rufnummern”.
Verstößt der Anbieter gegen diese Pflicht, haftet er als Mitstörer für die unerlaubte Faxwerbung. Er muss sich deshalb dem Fax-Empfänger gegenüber strafbewehrt verpflichten, dass die Werbung unterlassen wird. Weigert sich der Anbieter kann ihn der Empfänger sofort erfolgreich verklagen.

erklärt die Justizministerin von Baden-Württemberg, Werwigk-Hertneck, FDP, an einer für den Medienpraktiker entlegenen Stelle; - in der neuesten Ausgabe 8/2003 der Zeitschrift für Rechtspolitik in einem von Prof.Gerhardt geführten Interview. Sie selbst will für Baden-Württemberg und die FDP allerdings auch den strafrechtlichen (!) Schutz des gesprochenen Wortes auf den Bildnisschutz erstrecken.
Die Frau Ministerin wörtlich: „Das baut eine weitere Hürde auf, auch fern des Geldbeutels. Das ist eine höhere Schwelle als die in Deutschland üblichen Schmerzensgelder.”
Zu Caroline von Hannover meint Sie dann aber immerhin doch: „Man darf sie sicherlich photographieren, wenn sie sich in der Öffentlichkeit bewegt, weil sie eine Person des öffentlichen Lebens ist.” Etwas anderes wäre auch verfassungswidrig, meint der Verfasser dieser Zeilen.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 36/2003 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Immer wieder stellen wir bei Leseranfragen fest, dass Unsicherheit über die Rechte des Käufers bei Online-Auktionen - beispielsweise über eBay - besteht. Kurz und bündig:
Online-Auktionen sind in aller Regel keine echten Versteigerungen. Vielmehr ist Kaufrecht anwendenbar - so wie wenn Sie in einem Online-Shop etwas kaufen. Wenn Sie als Privatmann von einem Unternehmer kaufen, können Sie die Ware auch bei einer Online-Auktion ohne Begründung innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
Wurden Sie nicht ordnungsgemäß belehrt, können Sie auch über die 14 Tage hinaus die Ware retournieren.
Ein Urteil, das zu dieser Thematik Stellung nimmt, können Sie hier nachlesen.

Das Amtsgericht Meldorf hat entschieden, Az.: 83 C 1404/02: Der Patient gerät, wenn er nicht erscheint, nach den §§ 293 und 296 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Annahmeverzug und muss deshalb nach § 611 in Verbindung mit § 615 BGB grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zahlen.
Das Urteil betrifft zwar eine ambulante Operation für einen plastischen chirurgischen Eingriff. Die vom AG Meldorf herangezogene Rechtsgrundlage gilt jedoch grundsätzlich für jeden Arzttermin. Nur kann die Anwendung dieser Normen im Einzelfall dazu führen, dass wegen anderer Umstände doch keine Vergütung beansprucht werden kann; so zum Beispiel, wenn sich das Nichterscheinen nicht auswirkt, weil die nächsten Patienten schon gewartet haben.

Der FOCUS veröffentlicht in seiner heute erscheinenden Ausgabe ein Interview mit Prof. Wolff von der Universität München. Ein Auszug aus den Antworten auf die Fragen zur Pflicht der Geiseln, Kosten zu erstatten:
„Grundlagen sind das Konsulargesetz und das Auslandskostengesetz. Die Bundesregierung kann in Rechnung stellen: Die Auslagen für Hilfeleistungen, die dem Einzelnen unmittelbar zugute kommen. Konkret regelt das Auslandskostengesetz, was berechnet werden darf, so z.B. Transportkosten, Telefongebühren, Hotelrechnungen. Meist summiert sich das auf relativ kleine Beträge unter 10.000 Euro. Touristen, die Risiken eingehen, müssen nicht mehr zahlen. Der Staat hat keinen Anspruch, am Profit durch eine Vermarktung zu partizipieren.”
Die Geiseln müssen sich demnach auch dann nicht an Lösegeldzahlungen beteiligen, wenn sie sich richtig gut vermarkten.

Oft sind Kündigungen allein schon deshalb rechtswidrig, weil der Arbeitgeber nur eine Beendigungskündigung erklärt hat. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat nun geurteilt, dass unter Umständen selbst dann nur eine Änderungskündigung zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot kurz vor der Kündigung abgelehnt hat.
In dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer auf ein Angebot geantwortet, er könne so der Änderung nicht zustimmen, es müssten dann künftig wenigstens die Überstunden vergütet werden. Diese Ablehnung erlaubte dem Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Hamm nicht, eine (reine) Beendigungskündigung statt einer Änderungskündigung zu erklären.
Nebenbei geht das LAG Hamm auch darauf ein, dass ein Änderungsangebot vollständig und eindeutig sein muss, dem Arbeitnehmer eine Überlegungsfrist von einer Woche einzuräumen ist, und dass der Arbeitgeber darüber hinaus klarstellen muss, im Falle einer Ablehnung beabsichtige er zu kündigen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Beendigungskündigung von vornherein wegen eines Verstoßes gegen das ultima ratio-Prinzip rechtsunwirksam, wenn eine Änderungskündigung möglich gewesen wäre.
Az.: 7 Sa 1624/02.
Anmerkung für die Studierenden der Rechtssoziologie: Ob Arbeitsrecht, ob Steuerrecht oder irgendein anderes Recht, mit dem gesunden Menschenverstand kann auch der Intelligenteste selbst rechtlichen Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht ohne Hilfe eines Spezialisten sicher bearbeiten.

Viele, die eine srafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, wissen gar nicht, dass die Unterlassung vereinbart werden muss. Deshalb antworten sie nicht, dass sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung als Angebot annehmen. Dieser Irrtum wirkt sich aber nicht negativ aus.
Das Oberlandesgericht Bremen hat jüngst die Rechtsprechung bestätigt:
„Zwar hat die Klägerin (der gegenüber die Unterlassung erklärt worden ist) nicht vorgetragen, ob und in welcher Weise sie das ihr von der Beklagten seinerzeit unterbreitete Angebot angenommen hat, doch bedurfte es einer solchen Tatsachenbehauptung nicht. § 151 Satz 1 BGB bestimmt nämlich, dass der Vertrag durch die Annahme des Antrags (auch) zustande kommt, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Zwar liegt ein ausdrücklicher Verzicht hier nicht vor, es ist aber eine Verkehrssitte des Inhalts anerkannt, dass bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Geschäften ein stillschweigender Verzicht nicht anzunehmen ist...(folgt Hinweis auf Palandt).”
Das Urteil führt anschließend im Einzelnen aus, dass die Voraussetzung „lediglich vorteilhaftes Geschäft” bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen erfüllt ist.
Ganz klar ist die zitierte Begründung allerdings nicht. Es ist nicht völlig sicher, welche Alternative des § 151 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht bejaht. Klar ist jedoch - auch sonst in der Rechtspraxis - das Ergebnis: Die strafbewehrte Verpflichtung zur Unterlassung ist grundsätzlich auch dann rechtsverbindlich, wenn der Begünstigte nicht ausdrücklich geantwortet hat, er nehme die Erklärung an.
Az.: 2 U 67/02.

Wurzeln des Nachbarbaumes hatten die Garage der Klägerin beschädigt. Die entstandenen Schäden muss der Nachbar ersetzen.
Dem Nachbarn nützte es nichts, sich darauf zu berufen, er hätte den Baum gar nicht gepflanzt. Das Amtsgericht Siegburg, Az.: 5a C 545/97, urteilte:
Auch wenn die Natur die Störungen auslöst, gilt der Eigentümer grundsätzlich als Störer. Er haftet, wenn er - wie sich die Juristen ausdrücken - durch Tun oder Unterlassen ermöglicht hat, dass das benachbarte Grundstück beeinträchtigt wird. Folglich muss der Nachbar für den Schaden aufkommen, wenn er einen Baum zwar nicht selbst gepflanzt hat, den Sämling aber bis zur Größe eines Baumes hat wachsen und die Wurzeln in den benachbarten Garten hat wachsen lassen.
Dieses Urteil des AG Siegburg können Sie hier nachlesen.