Der FOCUS veröffentlicht in seiner heute erscheinenden Ausgabe ein Interview mit Prof. Wolff von der Universität München. Ein Auszug aus den Antworten auf die Fragen zur Pflicht der Geiseln, Kosten zu erstatten:
„Grundlagen sind das Konsulargesetz und das Auslandskostengesetz. Die Bundesregierung kann in Rechnung stellen: Die Auslagen für Hilfeleistungen, die dem Einzelnen unmittelbar zugute kommen. Konkret regelt das Auslandskostengesetz, was berechnet werden darf, so z.B. Transportkosten, Telefongebühren, Hotelrechnungen. Meist summiert sich das auf relativ kleine Beträge unter 10.000 Euro. Touristen, die Risiken eingehen, müssen nicht mehr zahlen. Der Staat hat keinen Anspruch, am Profit durch eine Vermarktung zu partizipieren.”
Die Geiseln müssen sich demnach auch dann nicht an Lösegeldzahlungen beteiligen, wenn sie sich richtig gut vermarkten.