Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Oberlandesgericht München hat in einem neuen Urteil mit der herrschenden Meinung entschieden:
Juristische Personen nehmen zwar „an dem durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Persönlichkeitsbereich in dem Umfang teil, wie er sich aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und den ihr zugewiesenen Funktionen ergibt”. Ein Geldentschädigungsanspruch bei schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht, wie ihn die Rechtsprechung entwickelt hat, steht einer juristischen Person jedoch nicht zu. Einem Geldentschädigungsanspruch „steht nämlich entgegen, dass der Anspruch dem Verletzten in erster Linie Genugtuung verschaffen soll. Ein Genugtuungsbedürfnis haben aber nur natürliche Personen.”
Absichernd ergänzt das OLG München in seinem Urteil: „Es ist nicht erforderlich, ein solches Bedürfnis für juristische Personen anzuerkennen, weil die von Angriffen auf die juristische Person unmittelbar betroffenen Personen eigene Geldentschädigungsansprüche haben und auch geltend machen können. Das für den Geldentschädigungsanspruch vorausgesetzte besondere Schutzbedürfnis folgt letztlich aus der Menschenwürde.”
Az.: 21 U 1529/03.
Die Versicherung kann Ihnen sonst grobe Fahrlässigkeit, die die Leistungspflicht des Gebäudeversicherers ausschließt, vorwerfen. Sie müssen demnach einen durch Auffrieren der Leitungen entstehenden Wasserschaden selbst tragen. So hat das Oberlandesgericht Bamberg in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, Az.: 1 U 174/01.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat bei einer Unfallregulierung die Betriebsgefahr dreier in Reihe aus einer Behelfsausfahrt auf die Autobahn auffahrender Schneeräumfahrzeuge zurücktreten lassen. Ein Autofahrer war entgegen dem Sichtfahrgebot mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen. Az.: 5 U 218/01.
Bekannt ist die - neuerdings problematisierte - Nichtanerkennung amerikanischer Urteile zu punitive damages oder zu compensatory damages. Weithin unbekannt ist dagegen, dass viele Urteile nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung wegen Richterwahlsponsorings in Deutschland nicht anzuerkennen sind.
Das U.S.-Justizsystem bewirkt, dass amerikanische Richter oft - wie Politiker - einen teueren Wahlkampf führen, der größtenteils von Anwaltssozietäten finanziert wird. In 23 der 50 Einzelstaaten werden Richter direkt von der Bevölkerung des Gerichtsbetirks, in weiteren 10 Staaten mittelbar über Parteien gewählt.
Die deutschen Gerichte gehen deshalb von einer konzeptionellen Befangenheit derart gesponserter Richter aus und verweigern schon bei dem bloßen Anschein der Parteilichkeit die Anerkennung und damit die Vollstreckbarkeit der Urteile gewählter U.S.-Richter wegen Verstoßes gegen den ordre public.
Ein Blick in die aktuelle Umfrage der F.A.Z. Online-Ausgabe belegt, wie wenig TED-Umfragen repräsentative Markt- und Sozialforschung ersetzen können; - zum Beispiel zur Ermittlung des zur Irreführung oder zur Bekanntheit rechtserheblichen Sachverhalts.
FAZ.NET muss von unverhältnismäßig vielen HSV-Anhängern genutzt werden. In der aktuellen Umfrage der Online-Ausgabe der F.A.Z., Stand 9.45 Uhr, stimmen auf die Frage, wer Deutscher Fussballmeister werde, für:
den Hamburger Sportverein 34,52 % von 7814 abgegebenen Stimmen, für den FC Bayern kaum mehr, nämlich 35,52 %, für Dortmund 9,8%, für den VfB 8,45 %, für Schalke 8,42 % und 3,23 % für Hertha BSC Berlin.
I
Jeder Unternehmer hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass von seinem Betrieb möglichst wenige Störungen ausgehen. Auch für mittelbare Störungen ist er verantwortlich.
Es reicht nicht aus, dass er die Lastwagenfahrer, die nachts mit laufendem Motor vor Wohnhäusern in der Nähe parkend auf den Beginn der Entladung warten, darauf hinweist, dies zu unterlassenen. Der BGH (Az. V ZR 191/80) urteilte:
Es genügt organisatorisch nicht, dass ständig ein Mitarbeiter beauftragt ist, die ankommenden und sich bei ihm meldenden Lastkraftwagenfahrer in Empfang zu nehmen und entsprechend anzuweisen. Wenn auch nachts gestört wird, muss notfalls ein Mitarbeiter auch außerhalb der Betriebszeit die ankommenden Fahrer überwachen. Dem Fabrikanten kann auch zugemutet werden, durch rechtlichen und wirtschaftlichen Druck Einfluss auf die Vertragspartner (Speditionen, Zulieferfirmen) zu nehmen. Diese haben im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die selbstverständliche Nebenpflicht, bei Anlieferungen in zumutbarem Rahmen alles zu vermeiden, was dem Unternehmer Ansprüchen auf Unterlassung oder Schadenersatz aussetzt.
Da im entschiedenen Fall ein Fabrikant seinen Pflichten nicht hinreichend nachkam und die in der Nachtruhe gestörten Nachbarn bereits früher ein Unterlassungsurteil erstritten hatten, wurde gegen den Fabrikanten ein Ordnungsgeld verhängt.
Dieses Urteil ist, meinen wir, grundsätzlich auf alle entsprechend anzuwenden, die bewirken, dass Nachbarn durch andere gestört werden. Entschieden wurde vom Bundesgerichtshof, wie schon erwähnt, gegen einen Fabrikanten. Die Grundgedanken treffen grundsärtlich aber auch auf andere zu. Nach dem Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen muss das Urteil deshalb auch auf andere angewandt werden; zum Beispiel auf Schulen. Alle unmittelbaren und mittelbaren Störer müssen im Rahmen des Zumutbaren Lärm verhindern. Sie können das Urteil hier abrufen.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: VIII ZR 311/02 zur Verpflichtung des Vermieters, bei einer Eigenbedarfskündigung dem Mieter eine - so vorhanden - Ersatzwohnung anzubieten, wird von den Leserinnen und Lesern immer wieder nachgefragt. Am 10. Juli hatten wir über dieses und ein zweites neues BGH-Urteil zu diesem Thema berichtet. Vgl. dort auch schon zu den feinen Differenzierungen. Am 10. Juli hatte der Bundesgerichtshof dieses grundlegende Urteil Az.: VIII ZR 311/02 jedoch noch nicht schriftlich begründet.
Hier die beiden Grundaussagen des Urteils:
- "Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Kommt der Vermieter dieser Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam."
- Die dem Vermieter obliegende Verpflichtung, dem Mieter eine vorhandene Alternativwohnung anzubieten, besteht aber grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Anderenfalls würde derjenige Mieter privilegiert, der sich bei wirksamer Kündigung trotz Ablaufs der Kündigungsfrist zu Unrecht nach wie vor in der gekündigten Wohnung aufhält. Wäre für die Anbietpflicht an das Ende eines Räumungsverfahrens anzuknüpfen, würde der Vermieter unangemessen in seinen Eigentumsrechten beschränkt.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
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