Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Haben Sie schon daran gedacht, Ihre GmbH-Satzungen an die neue Rechtschreibung anzupassen, und dass die Anpassung eine Satzungsänderung darstellen könnte?
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird angenommen, dass die Anpassung an die neue Rechtschreibung und an die neue Zeichensetzung eine Satzungsänderung mit allem Drum und Dran verlangt. Ein Teil des Schrifttums verlangt sogar eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Bislang haben sich Leser, soweit bekannt, an den Presserat gewandt, wenn sie sich über einen Presseartikel zu Gewalt und Brutaltät beschwerten. Ziffer 11 des Pressekodex bestimmt berufsethisch:
„Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität.”
Der Presserat hat aufgrund solcher Beschwerden schon mehrfach Verstöße gegen Ziff. 11 gerügt.
Nun hat ein Düsseldorfer Exportkaufmann wegen eines Artikels einen Verlag angezeigt. Der FOCUS berichtet in seiner Ausgabe von heute, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen eines stern-Artikels ermittelt. Nach § 131 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belangt, wer in Presse oder Rundfunk „grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeit gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt”.
Absatz 3 des § 131 schränkt allerdings medienfreiheitlich ein, dass das Verbot nicht gilt, „wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient”. Der Artikel betrifft den des Mordes angeklagten Computertechniker, der über das Internet ein Opfer gesucht und dann getötet, zerteilt und gegessen haben soll.
Journalisten wird ergänzend interessieren: Gerügt wird beim Presserat nicht der einzelne Journalist, sondern der Verlag mit seiner Zeitschrift. Die Strafnorm richtet sich dagegen gegen die verantwortlichen Journalisten.
In der FOCUS-Ausgabe von morgen werden in „Sprüche der Woche” zitiert
-- Einerseits der Chef der Sächsischen Binnenhäfen angesichts des Niedrigwassers: „Für uns gibt es nur schönes Wetter und gutes Wetter. Schönes Wetter ist Sonnenschein - allerdings haben wir nichts davon -, gutes Wetter ist der Regen.”
-- Andererseits der Deutsche Brauer-Bund: „Der Wettergott ist und bleibt der Verkäufer Nummer eins für die deutsche Brauwirtschaft.”
Heute wird in Medien über ein gerichtliches Verfahren unter der Überschrift: „Naddel ist nicht für Milch geschützt” berichtet, zum Beispiel in einer Notiz der F.A.Z. auf Seite 8. Naddel ist der Spitzname oder das Pseudonym für Nadja Abd El Farrag. Soweit ersichtlich werden bislang nur markenrechtliche Aspekte berücksichtigt und in diesem Rahmen nur die Verwechslungsgefahr im engeren Sinne. „Naddel” soll leer ausgehen, heißt es in den Berichten.
Die Rechtsprechung gewährt jedoch in mehreren Entscheidungen auch für Vornamen sowie für Berufs- und Künstlernamen (Pseudonym) namensrechtlichen Schutz. Mit einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23.7.1959 hat diese Rechtsprechung begonnen, „Romy”, Az.: 6 U 870/59. Einen Vorläufer hat diese Rechtsprechung in einer Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahre 1920 „Ossi Oswalda”.
Am nützlichsten wäre für „Naddel”, soweit der Sachverhalt bekannt ist, ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.1.1983: „Uwe”, Az.: 160/80. Dieses Urteil wird heute noch allgemein anerkannt. In ihm führt der BGH aus:
„So ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt worden, dass der Vorname als Teil eines Künstlernamens den Namensschutz genießen kann, wenn schon sein alleiniger Gebrauch beim Publikum die Erinnerung an den Träger des Künstlernamens weckt und daher geeignet ist, Verwechslungen mit diesem hervorzurufen.”
Im Fall Naddel kommt eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht. Zu ihr erklärt der BGH in seinem Uwe-Urteil:
Sie liegt vor, wenn „die in Betracht kommenden Verkehrskreise in der beanstandeten Verwendung des Vornamens 'Uwe' durch den Bekl. ...einen Hinweis darauf sehen..., dass der Bekl. aus Reklamegründen den Vornamen des Kl. mit dessen Erlaubnis benutze...”.
Es steht jetzt sicher und bekanntgabefähig fest: Die Bundesregierung wird gegen die EG-Richtlinie 2003/33EG „zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen” beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg klagen. Eingereicht wird diese Nichtigkeitsklage voraussichtlich Ende August .
Diese Richtlinie wurde erlassen, nachdem und weil der EuGH am 5. Oktober 2000 die Richtlinie 98/43/EG zu Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen für nichtig erklärt hat. Veranlaßt wurde auch schon dieses Urteil durch eine Nichtigkeitsklage der Bundesregierung.
Die Bundesregierung begründet die zweite wie die erste Nichtigkeitsklage insbesondere mit einer Kompetenzüberschreitung. Wäre die Kompetenz klar, würde die Bundesregierung, trotz der weiteren Einwände, wohl nicht klagen.
Begleitet wird diese Klage der Bundesregierung von Individualklagen aus der deutschen Wirtschaft; so durch eine Klage der Nürburgring GmbH.
Unsere Kanzlei, die mit mehreren Anwälten in unterschiedlichen Funktionen mit der Auseinandersetzung befasst ist (jedoch nicht als Parteivertreter), erwartet, dass auch diese zweite Nichtigkeitsklage der Bundesregierung erfolgreich sein wird. Für die Medien erscheint uns ein Aspekt, der bislang nicht im Vordergrund steht, besonders bedeutsam:
Der Wortlaut der angegriffenen Richtlinie 2003/33EG kann so aufgefasst werden, dass die Richtlinie sogar unmittelbar in die Redaktionsarbeit eingreift. Lobende und empfehlende Artikel wären dann verboten. So etwa Artikel, die auf eine bessere Verträglichkeit bestimmter Sorten hinweisen, oder Bildpublikationen mit rauchenden Prominenten. Für Eingriffe in die Redaktionsarbeit der Medien ist die EG jedoch unfraglich unzuständig.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 32/2003 der FREIZEIT REVUE das aktuelle Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Hamm belegt, dass Gerichte besonders empfindlich reagieren, wenn umstritten ist, ob sich der Fahrer unerlaubt vom Unhfallort entfernt hat. In dem Urteil heißt es unter anderem:
„Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung... ergeben sich schon alleine daraus, dass der Kl. diese Behauptung erst im Laufe dieses Prozesses erhoben hat. In der Klageschrift findet sich die Behauptung nicht, obwohl dort eingehend dazu Stellung genommen wird, ob der Kläger Obliegenheiten zur Aufklärung verletzt hat.”
Zum überzeugenden Vortrag gehört auch, sich vorab zu vergewissern, ob der Vortrag schlüssig ist. So reicht es nicht aus, vom OLG Hamm vorsorglich eingewandt, geltend zu machen, man habe gleich vom nächsten Parkplatz aus die Schadenshotline der Versicherung angerufen.
Achten Sie zum schlüssigen Vortrag vor allem darauf, wenn die Vollkaskoversicherung den Schaden übernehmen soll: Der Fahrer muss sich selbst bei Regen grundsätzlich so verhalten, dass festgestellt werden kann, ob er zum Unfallzeitpunkt fahrtüchtig war. Versuchen Sie, sich konstruktiv zu verhalten. Dass Ihnen unter Schock Fehler unterlaufen können, wird Ihnen zugestanden. Aber es sollte möglichst klar ersichtlich sein, dass Sie verantwortungsvoll handeln wollten. Auch hier gilt: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus.
Im entschiedenen Fall blieb ein vollkaskoversicherter Porsche-Fahrer auf einem Kfz-Schaden von 21.000 DM und auf Leitplanken-Reparaturkosten von 3.000 DM sitzen.
Az.: 20 U 193/02.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat eine Klage der nachfahrenden Klägerin aus Beweisgründen abgewiesen.
Der vorausfahrende Fahrer hatte als Zeuge behauptet, seine Ladung sei, so formuliert das Urteil, „mit einer Plane derart vollständig abgedeckt gewesen, dass ein Stein habe nicht rausfliegen können”. Diese Aussage hielt das Gericht für genauso glaubwürdig wie die gegenteilige Aussage einer bei der Klägerin mitfahrenden Zeugin. Wegen der Beweislast der Anspruchstellerin wies das Gericht die Klage ab.
Das Gericht konnte nicht argumentieren, der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs müsse den Schaden deshalb tragen, weil der Stein entweder von der Ladefläche gefallen oder von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs hochgeschleudert worden sei. Der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs haftet nämlich in der Regel nicht für weggeschleuderte Steine. Rechtsprechung nehmen nämlich für den Normalfall an, das Hochschleudern von Steinen stelle ein unabwendbares Ereignis dar (für das der Halter nicht haftet).
Aber Vorsicht, es gibt Ausnahmen. Ein Beispiel: Wurde frisch gestreut, muss langsamer gefahren werden.
Az.: 93C 401/02-30.
Auf mehrfachen Wunsch stellen wir den Beschluss Az.: 7 W 38/03 des OLG Hamburg, über den wir an diesem Montag, 28. Juli, berichtet haben, hier ins Netz. Den Beschluss erster Instanz, in dem das Landgericht Hamburg (Az.: 324 0 421/03) dagegen umgekehrt gegen Prinz Ernst August von Hannover entschieden hat, können Sie hier nachlesen. Welche Entscheidung ist besser begründet? Hat das LG Hamburg wirklich nicht Recht, wenn es überlegt:
„Der Antragsteller (der Prinz) hat die Verbreitung des Bildnisses aber deswegen hinzunehmen, weil im vorliegenden Fall ein konkreter Anlass für eine Berichterstattung über seine Person vorlag. Dieser Anlass besteht in dem Verhalten des Antragstellers, das die angegriffene Aufnahme zeigt: Darauf ist der Antragsteller zu sehen, wie er, mit einem eleganten Anzug begleitet auf dem Beifahrersitz eines Personenkraftwagens sitzend, bei vollständig heruntergekurbeltem Fenster sein rechtes Bein und den nur mit einer Socke bekleideten Fuß aus dem Fenster des Fahrzeuges hängen läßt. Ein solches Verhalten ist bereits per se ungewöhnlich; äußerst ungewöhnlich ist es, wenn ein Angehöriger der gesellschaftlichen Oberschicht - zu der der Antragsteller als Angehöriger des europäischen Hochadels, Schwiegersohn eines amtierenden Fürsten und zudem wohlhabender Geschäftsmann gehört -, ein solches Verhalten in aller Öffentlichkeit an den Tag legt.”
Das OLG Hamburg meint dagegen, wie Sie nachlesen können:
„...denn wenn der Antragsteller nicht zu den Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung zählt, ihm sicherlich keine Vorbild- oder Leitbildfunktion zukommt, so bedarf es keiner Information darüber, wie sich der Antragsteller in der Öffentlichkeit bewegt...”
Ist das OLG Hamburg zu trocken?
Wegen der Unterlassungsverfügung des OLG Hamburg geben wir vorsorglich das Foto hier nicht wieder. Das LG Hamburg beschreibt das Foto aber, wie hervorgehoben, anschaulich. Veröffentlicht wurde das Foto in BUNTE Ausgabe 26/2003 bei „Leute von gestern”.
Anmerkung für die Studierenden: Wieder einmal zeigt sich der Dezionismus, und wie Recht Prof. Lerche hat, wenn er schreibt:
„Jeder Rechtsberater deutscher Medienunternehmen wird in die Zwangsrolle eines Hellsehers versetzt.”
Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Prof. Seitz bestätigt: „Der Anwalt wird dem Mandanten kaum je zuverlässig sagen können, wie das Gericht entscheiden wird.....Ach der Richter ist so frei.”
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