Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
„Grenzanlagen” gehören zu den häufig von Leserinnen und Lesern nachgefragten Themen. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema erweitert gegenüber der älteren Rechtsprechung den Anwendungsbereich des § 921 des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit die Erhaltung von Grenzanlagen. Az.: V ZR 11/02.
Das Neue an dem Urteil des BGH ist, dass „eine Grenzanlage keine Grenzscheidungsfunktion haben muss, sondern dass es ausreicht, dass die auf der Grenze befindliche Einrichtung in irgendeiner Weise dem Vorteil der benachbarten Grundstücke dient.
Im entschiedenen Fall war jahrzehntelang ein auf beiden Grundstücken liegender, zwei Meter breiter Weg von beiden Nachbarn genutzt worden. Dann wurde auf einem Grundstück eine Eigentumswohnanlage errichtet. Für diese Eigentumswohnanlage sollte nun entlang der Grundstücksgrenze eine Mauer gezogen werden.
Für die neuen Eigentümer wurde argumentiert, der Weg scheide doch gerade nicht die Grenze, sondern verbinde eher, und deshalb könnten nicht die Bestimmungen für Grenzanlagen gelten. Der BGH vertrat, wie zitiert, die Gegenansicht; er nahm also an, dass der Weg eine Grenzanlage sei.
Für Grenzanlagen regelt § 922 BGB, dass sie nur geändert werden dürfen, wenn sich beide Nachbarn einig sind. Dementsprechend darf in dem vom BGH entschiedenen Fall für die Eigentumswohnanlage nicht, wie gewünscht, eine Grenzmauer errichtet werden.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.
Wieder ein verbraucherfreundliches Urteil gegen die „Abzocke” mit 0190er-Nummern. Unsere Kanzlei hat schon wiederholt über 0190-Probleme berichtet, zuletzt am 27. Mai. Der neu entschiedene Fall:
Die Deutsche Telekom forderte als Netzbetreiberin fast 13.000,00 € für 0190er-Verbindungen. Der Kunde verweigerte die Zahlung. Er wandte ein, ein Dialer habe sich ohne sein Wissen auf seinem Computer installiert. Das LG Kiel (Az. 11 O 433/02) entschied:
Der Netzbetreiber muss beweisen, dass ein Vertrag zwischen dem 0190-„Service“ und dem Kunden abgeschlossen worden ist, weil ein Vertragsabschluss Voraussetzung für den Zahlungsanspruch ist. Wenn sich ein Kunde, ohne dass er es weiss in eine 0190er-Nummer einwählt, so kommt ein Vertrag mit dem „Mehrwertdiensteanbieter“ nicht zustande. Folglich kann die Telekom im konkreten Fall nicht beweisen, dass ein Vertrag abgeschlossen worden ist.
Das Urteil des LG Kiel können Sie hier abrufen.
Heute um 11 Uhr Live Video Chat der freundin zum Thema „Rund um die Mietkaution”. Es referieren Redakteurin Alexandra Reis und Rechtsanwalt Stefan Kining.
So betitelt die aktuelle Ausgabe 14/2003 der freudin ihren „Guide zu Ferienfragen” im Job Journal auf Seite 138. Rechtlich verantwortlich ist unsere Kanzlei.
Als besonderen Service wird es am 30. Juni um 11 Uhr auch zu diesem Thema wieder einen Live Video-Chat geben. Der nächste Live Video-Chat am 27. Juni um 11 Uhr befasst sich mit dem Thema „Ärger mit Handwerkern: Wie bindend ist der Kostenvoranschlag?”.
Regelmäßig befindet sich im Heft jetzt auch die Rubrik „Ihr gutes Recht - Die freundin-Anwälte helfen”. Geboten werden Faxabrufe zu interessanten Themen. Außerdem werden sämtliche Dienste des freundin Ratgeber Recht beschrieben und alle Kontaktdaten genannt.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 25/2003 der FREIZEIT REVUE das aktuelle Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die neuen „aktuellen Urteile”, über welche die FREIZEIT REVUE im neuen Heft kurz berichtet, betreffen unwirksame Klauseln beim Gebrauchtwagenkauf, die Auslegung von Testamenten, die steuerlichen Auswirkungen der Vermietung an volljährige, unterhaltsberechtigte Kinder und die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung.
Hier nun, wie am 7. Juni angekündigt, die vom OLG Hamburg beurteilte Bildpublikation. Anders als die erste Instanz hat das OLG Hamburg aus dem Grundsatz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2001 rückgeschlossen, dass die BUNTE mit diesem Foto glossieren durfte. Az.: 7 U 4/03. Die Einzelheiten können Sie in dieser Rubrik unter dem 7. Juni mit einem Link auf dieses Urteil des OLG Hamburg nachlesen.
Seit 1996 erscheint das LISA-Sonderheft „Kochen & Backen”. Springer hat nun angekündigt, unter der Dachmarke „Frau von Heute” eine Koch- und Esszeitschrift mit dem Titel „Besser kochen & backen” herauszubringen. Der Springer-Vertrieb wünscht sich vom Handel ausdrücklich, dass das Sonderheft „Besser kochen & backen” neben dem LISA-Heft „Kochen & Backen” platziert wird.
Die einstweilige Verfügung des LG München I, Az.: 9HK O 10570/03, können Sie hier nachlesen.
In der Antragsschrift hat die Offenburger M.I.G. Medien Innovation GmbH, die LISA verlegt, ausgeführt: Der Springer-Titel verletzt die LISA-Titelrechte, und er verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Der Titel verstößt deshalb gegen die guten Sitten, weil Springer erklärtermaßen versucht, die Offenburger Medien Park Verlage zu behindern. Das Landgericht München I kennt diese Absicht bereits aus den Verfahren, in denen das Gericht in jüngster Zeit gegen Springer einstweilige Verfügungen erlassen hat. Anmerkung: Insgesamt sind in jüngster Zeit bereits fünf einstweilige Verfügungen vom LG München I gegen Springer zugunsten der Offenburger Verlage erlassen worden. Die neue Verfügung ist somit Nr. 6.
Die Zusammenhänge können Sie in dieser Rubrik beim 28. April sowie beim 2., 3., 7. und 23. Mai nachlesen.
Als Erstverkaufstag war der kommende Montag, 16. Juni, angekündigt worden.
Jede Woche fragen Leserinnen und Leser zu Schäden durch umgestürzte Bäume an. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs schafft nun für viele Fälle höchstrichterliche Klarheit: Wer auf seinem Grundstück einen Baum stehen hat, muss dafür sorgen, dass kein Schaden durch „Windbruch und Windwurf” entsteht. Deshalb muss ein in dieser Weise verkehrssicherungspflichtiger Grundstückseigentümer seinen Nachbarn entschädigen, wenn ein altersschwacher Baum bei einem Sturm auf das Nachbargrundstück fällt. Az.: V ZR 319/02. Sie können dieses BGH-Urteil hier nachlesen.
Auf einer Geburtstagsfeier zerplatzte ein Luftballon. Ein Gast erschrak und ließ eine Schale fallen. Das Landgericht Wuppertal verurteilte den - vermutlich versicherten - Gast, den Schaden zu ersetzen. Az.: 19 O 403/02. Wir haben dieses Urteil neu in die Urteilsdatenbank der freundin eingestellt.
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