Es steht jetzt sicher und bekanntgabefähig fest: Die Bundesregierung wird gegen die EG-Richtlinie 2003/33EG „zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen” beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg klagen. Eingereicht wird diese Nichtigkeitsklage voraussichtlich Ende August .
Diese Richtlinie wurde erlassen, nachdem und weil der EuGH am 5. Oktober 2000 die Richtlinie 98/43/EG zu Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen für nichtig erklärt hat. Veranlaßt wurde auch schon dieses Urteil durch eine Nichtigkeitsklage der Bundesregierung.
Die Bundesregierung begründet die zweite wie die erste Nichtigkeitsklage insbesondere mit einer Kompetenzüberschreitung. Wäre die Kompetenz klar, würde die Bundesregierung, trotz der weiteren Einwände, wohl nicht klagen.
Begleitet wird diese Klage der Bundesregierung von Individualklagen aus der deutschen Wirtschaft; so durch eine Klage der Nürburgring GmbH.
Unsere Kanzlei, die mit mehreren Anwälten in unterschiedlichen Funktionen mit der Auseinandersetzung befasst ist (jedoch nicht als Parteivertreter), erwartet, dass auch diese zweite Nichtigkeitsklage der Bundesregierung erfolgreich sein wird. Für die Medien erscheint uns ein Aspekt, der bislang nicht im Vordergrund steht, besonders bedeutsam:
Der Wortlaut der angegriffenen Richtlinie 2003/33EG kann so aufgefasst werden, dass die Richtlinie sogar unmittelbar in die Redaktionsarbeit eingreift. Lobende und empfehlende Artikel wären dann verboten. So etwa Artikel, die auf eine bessere Verträglichkeit bestimmter Sorten hinweisen, oder Bildpublikationen mit rauchenden Prominenten. Für Eingriffe in die Redaktionsarbeit der Medien ist die EG jedoch unfraglich unzuständig.