Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Wir haben an dieser Stelle früher schon mehrfach über Urteile zur Darlegungs- und Beweislast bei Rechnungen über Mehrwertdienste berichtet. Insbesondere haben wir auf das Urteil des Amtsgerichts Starnberg (Az. 2 C 1479/01) hingewiesen. Dieses Urteil hat - entgegen anderer Rechtsprechung - dargelegt, dass kein Anscheinsbeweis gegen den Kunden spricht.
Das Amtsgericht Bünde (Az. 6 C 302/02) hat in einem neuen Urteil ähnlich geurteilt: "Es obliegt ... grundsätzlich demjenigen, der die angeblich vereinbarten Entgelte fordert, darzulegen und nachzuweisen, dass die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes nach zumutbarer Kenntnisnahme von den Konditionen erfolgt ist...".
Das Wort „Anscheinsbeweis” erscheint in dem Urteil erst gar nicht. Dieses Urteil bestätigt die Tendenz, dass die Gerichte den Telefonkunden in der Regel helfen wollen und immer schon dann zugunsten des Telefonkunden entscheiden, wenn sich etwas irgendwie Sinnvolles gegen die Rechnung einwenden lässt.
Die Entscheidung des AG Bünde können Sie hier nachlesen.
Nach den Anbietern, die sich hinter 0190- und 0900-Nummern verbergen, können Verbraucher nun im Internet suchen:
Die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (Reg TP) hat für eine soche Recherche eine Suchmaschine auf ihrer Website eingerichtet. Damit können Verbraucher - etwa für eine Beschwerde über übermäßig hohe Telefonrechnungen - die Anschrift hinter der 0190- bzw. 0900-Nummer ermitteln.
Zu finden ist die Suchmaschine auf der Homepage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (www.regtp.de).
Noch größer als für die Nachbarn sind die Probleme für die Justiz. Das Amtsgericht und das Landgericht verurteilten nicht wegen „Versprühens von Geruchsspray im Hausflur und Abbrennen von Duft- bzw. Rauchkerzen auf dem Balkon”. Die dritte Instanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, hob beide Urteile auf.
Der Klage wegen des Duftspays gab das OLG Düsseldorf statt, weil es nicht angehe, dass „ein einzelner Wohnungseigentümer gewissermaßen die Atmosphäre vorschreibt, die die übrigen Eigentümer in dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hausflur zu atmen haben”. Az.: 3 Wx 98/03.
Den Rechtsstreit zur Duftkerze auf dem Balkon wies die dritte zur weiteren Verhandlung an die erste Instanz zurück, „weil der festgestellte Sachverhalt bei weitem nicht ausreicht. Es mag sein, dass der Gebrauch einer handelsüblichen Duftkerze auf dem Balkon sich als sozialadäquat darstellen kann. Ob allerdings aus dem Abbrennen von Duftkerzen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, hängt von zahlreichen Faktoren ab, nämlich u. a.....”(folgt eine Auflistung von Umständen).
Von einer Antwort zu diesen Nachbarstreiten ist die Justiz weiter entfernt denn je. Das OLG hat in seinem Urteil gegen die Vorinstanzen erklärt, § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelte nicht entsprechend. Das OLG will vielmehr § 14 des Wohnungseigentumsgesetzes anwenden. Folglich sind die Juristen aufgerufen, sich darüber die Köpfe zu zerbrechen, dass demnach für ein Mietshaus anders entschieden werden müsste als für ein Haus, das mehreren im Wohnungseigentum gehört.
Wer sich da über eine von Verbänden beklagte Überlastung der Justiz und niedrige Gebühreneinnahmen der Anwälte lustig machen möchte, der hat eben keine Ahnung davon, wie schwierig es ist, Gesetze zu schaffen und sinnvoll anzuwenden.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 33/2003 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
fragt Horst Schilling im Rahmen seiner ständigen Berichterstattung über den Presserat im neuen Heft 3/2003 der „Internationalen Fachzeitschrift für Journalismus message”. Der Hintergrund - nach der Meinung des Verfassers dieser Zeilen:
Der Verdacht besteht für einzelne Fallgruppen schon immer. Unmittelbarer Anlass war, dass sich die Fälle mehren, in denen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowohl bei Gericht klagen als sich beim Presserat beschweren und sich regelmäßig vergleichen. Zum Vergleich gehört dann stets, dass die beim Presserat eingelegte Beschwerde zurückgenommen wird.
Instrumentalisiert kann der Presserat in diesen Fällen dadurch werden, dass die Redaktion eine Maßnahme des Presserats, insbesondere eine Rüge, genauso oder meist noch mehr scheut als ein gerichtliches Urteil. So gerät die Redaktion durch eine Beschwerde beim Presserat stärker unter Druck und ringt sich eher zu einem Vergleich durch.
Das Problem wurzelt tief, nämlich in einer Vielfachbestrafung der Presse. Das Instrumentarium gegen die Presse ist in Deutschland erheblich breiter als beispielsweise in den U.S.A.. In Deutschland drohen einer Redaktion zu einer einzigen Aussage:
Gegendarstellung plus Richtigstellung oder Widerruf, ein Unterlassungsanspruch, Schadensersatz, eine Urteilsveröffentlichung und eine Maßnahme nach dem Strafgesetzbuch und zusätzlich dann aber auch noch eine Maßnahme des Presserats mit entsprechender Verbreitung in einer Pressemitteilung des Presserats. Diese Pressemitteilung greifen die Nachrichtenagenturen und die einzelnen Medien auf.
Sicher, das eine sind die Rechtsnormen, und der Presserat urteilt nicht nach rechtlichen, sondern nach ethischen Normen. Aber es stellt sich dennoch die Frage, ob es gerechtfertigt ist, auch dann, wenn Betroffene das umfangreiche rechtliche Instrumentarium gegen die Presse einsetzen, zusätzlich die berufsethischen Grundsätze und Maßnahmen anzuwenden.
Diese Frage wird bislang nicht diskutiert.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes muss der Verkäufer grundsätzlich selbst dann nicht von sich aus den Käufer über Provisionen aufklären, wenn von dem Kaufpreis 35 % als Provision auf den Vermittler entfallen. Az.: V ZR 308/02.
Es nützt Ihnen in der Regel nichts, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zu solchen Sätzen nie und nimmer kaufen wollten. Folglich bleibt nur, sich nachweisbar vor Abschluss des Vertrages zu vergewissern. Werden Ihnen falsche Provisionssätze vorgespiegelt, können Sie sich dann wegen arglistiger Täuschung schadlos halten.
Aber, denken Sie daran, Sie müssen beweisen, dass sie arglistig getäuscht worden sind.
Der Beweis gelingt Ihnen am besten, wenn Sie auf einer Klausel im Vertrag bestehen, - zum Beispel mit dem Wortlaut: „Der Verkäufer versichert, dass in dem Kaufpreis nur eine Provision in Höhe von....€ enthalten ist. Provision ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Gemeint sind auch mittelbare Provisionen und ähnliche Leistungen, Vergütungen an irgendwelche Akquisitionsbeteiligte eingeschlossen.” Gut wäre, wenn ergänzt weden würde: „Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:....Andere Käufer erhalten keine besseren Bedingungen, auch künftige Käufer nicht.”
Bei Immobilienkäufen ist eine Klausel im notariellen Vertrag auch deshalb empfehlenswert, weil die Vertragstexte entgegenstehende Regelungen enthalten können.
Ergänzend sollten Sie sich nach Vergleichspreisen erkundigen. Am häufigsten hören wir aus dem Kreis der Leser, dass sich später herausgestellt hat: Der Quadratmeterpreis für die Eigentumswohnung war sogar schon ohne die Provision überzogen, und dann waren in den Kaufpreis auch noch insgesamt 20 %, mitunter sogar 35 % Provisionen einkalkuliert.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat - wie schon in erster Instanz das Landgericht Hamburg - geurteilt:
In Jugendzeitschriften darf grundsätzlich nicht für das Herunterladen von Klingeltönen, Logos, Sounds oder ähnlichem per Mehrwertdienst-Telefonnummer geworben werden, wenn sich die Kosten nicht übersehen lassen. Der Grund:
„Anerkanntermaßen ist das Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit wettbewerbswidrig, wobei als Unerfahrene insbesondere Kinder und Jugendliche in Betracht kommen.” In diesen Fällen wird im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, UWG, gegen die guten Sitten verstoßen.
Das Aktenzeichen beim OLG Hamburg: 5 U 97/02.
Das OLG Frankfurt a. M. hat sich umfassend mit dem Begriff „weltweit” befasst, - veranlasst durch einen Streit um die Werbung: „Weltweit die Nr. 1 in Online und Internet”. Az.:L 6 U 12/00. Die Kernsätze aus der Urteilsbegründung:
- „Die Verwendung des Begriffs 'weltweit' zur bloßen Kategorisierung einer Größenangabe ist im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert.”
- „Den Erwartungen des Verbrauchers, die durch den Gebrauch des Begriffes 'weltweit' im Zusammenhang mit einer Spitzenstellungsbehauptung geweckt werden, ist jedenfalls dann genügt, wenn die Präsenz des betreffenden Unternehmens nicht auf ein einzelnes Land oder eine Region beschränkt ist und das Unternehmen darüber hinaus auch hinsichtlich seiner internationalen Verbreitung eine Spitzenstellung einnimmt.”
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