Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Wann immer geprüft wird, ob ein Foto von Prinz Ernst August von Hannover publiziert werden darf, muss diese Argumentation des OLG Hamburg aus einem uns soeben zugegangenen Beschluss bedacht werden:
„..., denn wenn der Antragsteller nicht zu den Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung zählt, ihm sicherlich keine Vorbild- oder Leitbildfunktion zukommt, so bedarf es auch keiner Information darüber, wie sich der Antragsteller in der Öffentlichkeit bewegt, wenn es sich dabei nicht um eine ereignisbezogene Situation handelt...Dass hier eine eigenständige Wortberichterstattung über das 'abgebildete Ereignis' - ohne Veröffentlichung des den belustigenden Effekt auslösenden Fotos - nicht erfolgt wäre, weil selbst im Sinne der Unterhaltungspresse ohne jeglichen Informationswert, bedarf keiner Erörteung.”
Az.: 7 W 38/03. Das Landgericht hatte noch gegen Prinz E.A. von Hannover entschieden. Es läßt sich die Meinung vertreten, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 26. April 2001 noch nicht mit einem Fall befasst hat, wie er nun zu beurteilen war. Im konkreten Fall bestand im illustrierten Bericht kein unmittelbarer Zusammenhang mit der absoluten Person der Zeitgeschichte. Illustriert wurde: „Ernst August fährt durch Paris - Fuß außen” (unbeschuht aus dem Autofenster gestreckt).
berichtet der FOCUS in seiner morgen erscheinenden Ausgabe 31/2003.
Anlaß des Artikels ist die umstrittene Rechtslage zu heimlichen Vaterschaftstests.
Das Landgericht München I hat geurteilt, dass heimliche Abstammungsgutachten nicht unbedingt unlauter und damit wettbewerbswidrig seien. Beklagte war in diesem Verfahren die Firma Genedia. Das Gericht hat die Frage offen gelassen, berichtet der FOCUS, ob es den Datenschutz verletzt, wenn etwa ein Mann die Erbsubstanz eines Kindes ohne dessen Einverständnis oder jenes der Mutter analysieren lässt.
Interessant ist unter anderem noch: Auftraggeber sind auch Großeltern. Selbst Mütter lassen testen, um zu erfahren, wer denn nun der biologische Vater ist.
Ein Kfz-Fahrer fährt nachts um 3 Uhr einen betrunkenen Fußgänger auf einer Landstraße an. Der Betrunkene ging in dunkler Kleidung bei Regen auf der Fahrbahn, obwohl ein separater Fußweg vorhanden war. Er blieb auch nicht am Fahrbahnrand, sondern - so das Gericht - mitten auf der Fahrbahn des entgegenkommenden Fahrzeugs. Der Fußgänger muß deshalb die Scheinwerfer des (entgegenkommenden) Fahrzeugs gesehen haben und ist offenbar dennoch nicht an den Fahrbahnrand ausgewichen.
Wie entscheiden Sie? Hat der Fahrer schuldhaft gehandelt?
Das OLG Nürnberg meint: Schuldig. Die Begründung: „Es kann dahinstehen, ob die Geschwindigkeit des Fahrzeugs den Sichtverhältnissen angepasst war, denn die Tatsache des Unfalls zeigt, dass er entweder zu schnell gefahren ist oder unaufmerksam war”. Darauf, ob der Fahrer vielleicht in die Straße hineingetorkelt ist, geht das Urteil nicht ein. Az.: 6 U 1150/02.
Das OLG Nürnberg hat nicht einmal die Rechtsprechung angewandt, die besagt: Ist das Verschulden des einen Teils die weitaus überwiegende Schadensursache, hat dieser den Schaden allein zu tragen. Mittelbar läßt sich aus dem Urteil lesen, dass das OLG Nürnberg diese Rechtsprechung wegen der Betriebsgefahr des Kfz außer Acht gelassen hat.
Verteilt hat das Gericht schließlich den Schaden mit einer Mithaftungsquote des Fahrers von 1/6, also immerhin soll der Fahrer nur zu 1/6 haften. Aber der Vorwurf, der Fahrer habe sich schuldig gemacht, steht.
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Das Landgericht München I hat nun sein zweites Urteil gegen „Frau von Heute"; begründet und zugestellt. Diese Begründung hilft als Muster zu Fragen der Nachahmung von Pressetiteln. Im Mittelpunkt des Urteils steht:
- Über die Herkunft kann selbst mit einem anderslautenden Titel vermeidbar getäuscht und damit gegen § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen werden.
- Im konkreten Fall „spielt der Gedanke der Fortwirkung eine zusätzliche Rolle”, weil ein nur geringfügiger Abstand von der ersten Verletzungsform die einmal entstandene Fehlvorstellung nicht aufhebt.
- Wird der Handel ersucht, die nachahmende neben der nachgeahmten Zeitschrift zu platzieren„, kommt als weiterer besonderer wettbewerblicher Umstand die Behinderung hinzu”.
Wir haben Ihnen das vollständige Urteil mit unseren Leitsätzen hier ins Netz gestellt.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 31/2003 der FREIZEIT REVUE das aktuelle Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Eine Verweisung auf den Bundesangestellten-Tarifvertrag hat einen Geschäftsführer gerettet. Schadensersatzansprüchen über mehr als 600.000 Euro stand entgegen, dass der Geschäftsführervertrag auf den BAT verwies. Der BAT enthält eine Ausschlußfrist. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte fest, dass § 70 BAT nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Fälligkeit sämtliche Ansprüche entfallen läßt, und es wies dementsprechend eine Klage ab. Az.: 5 U 160/02.
Die Konsequenzen verstehen sich von selbst: Wer den BAT oder eine andere Rechtsquelle als Vertragsinhalt vereinbart, muss sich zum einen vergegenwärtigen, was er da alles vereinbart; und zum anderen muss er, wenn eine Auseinandersetzung beginnt, frühzeitig feststellen, ob besondere Fristen oder andere Sonderbestimmungen eingreifen.
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