Ein Kfz-Fahrer fährt nachts um 3 Uhr einen betrunkenen Fußgänger auf einer Landstraße an. Der Betrunkene ging in dunkler Kleidung bei Regen auf der Fahrbahn, obwohl ein separater Fußweg vorhanden war. Er blieb auch nicht am Fahrbahnrand, sondern - so das Gericht - mitten auf der Fahrbahn des entgegenkommenden Fahrzeugs. Der Fußgänger muß deshalb die Scheinwerfer des (entgegenkommenden) Fahrzeugs gesehen haben und ist offenbar dennoch nicht an den Fahrbahnrand ausgewichen.
Wie entscheiden Sie? Hat der Fahrer schuldhaft gehandelt?
Das OLG Nürnberg meint: Schuldig. Die Begründung: „Es kann dahinstehen, ob die Geschwindigkeit des Fahrzeugs den Sichtverhältnissen angepasst war, denn die Tatsache des Unfalls zeigt, dass er entweder zu schnell gefahren ist oder unaufmerksam war”. Darauf, ob der Fahrer vielleicht in die Straße hineingetorkelt ist, geht das Urteil nicht ein. Az.: 6 U 1150/02.
Das OLG Nürnberg hat nicht einmal die Rechtsprechung angewandt, die besagt: Ist das Verschulden des einen Teils die weitaus überwiegende Schadensursache, hat dieser den Schaden allein zu tragen. Mittelbar läßt sich aus dem Urteil lesen, dass das OLG Nürnberg diese Rechtsprechung wegen der Betriebsgefahr des Kfz außer Acht gelassen hat.
Verteilt hat das Gericht schließlich den Schaden mit einer Mithaftungsquote des Fahrers von 1/6, also immerhin soll der Fahrer nur zu 1/6 haften. Aber der Vorwurf, der Fahrer habe sich schuldig gemacht, steht.
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