Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein Hinweis: Vom Europäischen Gerichtshof ist eine Entscheidung zu der Frage zu erwarten, ob die strafrechtlichen Glücksspielverbote, wie sie insbesondere auch für das Internet gelten, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.
Anlass ist ein Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ascoli Piceno. Az.: Rs. C-243/01.
Entscheiden wird der EuGH voraussichtlich im Dezember oder Januar. Vermutlich wird er zumindest teilweise annehmen, dass die Verbote rechtsunwirksam sind.
Die gegenwärtige Rechtslage zum Glücksspiel im Internet wird im neuen Heft 8/2003 der Fachzeitschrift Computer und Recht von Rechtsanwalt Fritzemeyer und einer Doktorandin, Regina Rinderle, abgehandelt.

Verlangen Sie die Allgemeinen Reisebedingungen (und studieren Sie sie). Sie müssen nämlich sonst nach einem Urteil des Amtsgerichts Duisburg damit rechnen, dass Ihnen vorgehalten wird, Sie hätten auf die Kenntnisnahme verzichtet.
Noch schlimmer: Werden Ihnen nach der telefonischen Buchung Reiseunterlagen übermittelt, die das Vertragsangebot ändern, so wird das geänderte Angebot Vertragsinhalt, wenn Sie widerspruchslos den Preis bezahlen oder jedenfalls die Reise antreten.
Im entschiedenen Fall hatte der Reisende mehrfach Pech: 24 Stunden am Tag Fluglärm und am Strand führte die Hauptstrasse vorbei. Und mit der Reisepreisminderung war's aber auch nichts, weil sich der Reisende eben zu gutgläubig oder zu bequem nicht um die Unterlagen kümmerte.
Az.: 45 C 4744/02.

Eine Reisende war in ihrem Hotel auf Fuerteventura auf dem Weg zwischen den Hotelzimmern und dem Swimmingpool auf nicht besonders rutschfesten Fliesen ausgeglitten und hat sich verhältnismäßig schwer verletzt. Nach einem Urteil des Landgerichts Baden-Baden war die Reisende selbst und allein schuld:
„Der Betreiber der Hotelanlage durfte sich darauf verlassen, dass die Gäste im Bereich des Swimming-Pools mit der durch möglicherweise vorhandene Nässe hervorgerufenen Rutschgefahr rechnen und sich darauf einstellen. Daher waren an die Fliesen keine besonderen Anforderungen zu stellen.”
Das Gericht zog auch keine negativen Schlüsse daraus, dass „die Fiesen möglicherweise unterschiedlich rutschfest gewesen sind....und während der Urlaubszeit der Klägerin in dieser Hotelanlage auch Stürze anderer Personen bekannt wurden.”
Az.: 1 S 44/02.

Verbraucher sind nun durch ein spezielles Gesetz besser vor betrügerischem Missbrauch mit teueren 0190er- und 0900-Nummern geschützt. Das neue Gesetz wurde am 14. August 2003 verkündet und trat großteils schon gestern in Kraft. Lediglich die Bestimmungen zur ungekürzten Speicherung von 0190- und 0900-Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis und die Neufassung der Preisangabeverpflichtung für die Anbieter gelten erst ab Februar bzw. August 2004. Die wichtigsten Neuerungen: Das Gesetz verpflichtet die Anbieter der gebührenpflichtigen Telefonnummern erstmals zu Preisangaben. Als Obergrenze ist ein Betrag von zwei Euro pro Minute oder ein Blocktarif von 30 Euro vorgeschrieben. Darüber hinaus sind Verbindungen künftig nach einer Stunde automatisch zu trennen. Den vollständigen Wortlaut des neuen Gesetzes können Sie hier nachlesen.

So betitelt die September-Ausgabe 2003 von „mein schöner Garten” das aktuelle Gartenrecht-Thema. Weitere Informationen zum Thema und beispielhafte Gerichtsentscheidungen finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten mein schöner Garten Ratgeber Recht.

So betitelt die aktuelle Ausgabe Oktober 2003 von GARTENSPASS - Das junge Praxis-Magazin von mein schöner Garten - das Rechtsthema. Weitere Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können auch die im Heft genannten Urteile in einer ausführlichen Version gegen eine geringe Schutzgebühr abgerufen werden. Zusätzlich können Leser zu Fixpreisen nach Urteilen suchen lassen oder eine Beratung beanspruchen.

FOCUS MONEY wird in der morgen erscheinenden Ausgabe 34/2003 beschreiben, was die 780.000 Freiberufler aufgrund der zum 1. Januar 2004 angekündigten Steuer„reform” erwartet, und über welche Auswege sich die Steuerlast drücken läßt.
Ein Freiberufler mit Büro in München wird bei einem steuerpflichtigen Gewinn von 100.000 € voraussichtlich 11.o25 € Gewerbesteuer zahlen müssen; - rechnet FOCUS MONEY vor. Die Ankündigung, der Selbständige dürfe die Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer verrechnen, greift nur bis zu einer Gewerbesteuer mit einem Hebesatz von 380 %. München hat einen Hebesatz von 490 %. Die Differenz, die im Beispiel der Münchener Freiberufler effektiv tragen muss, beträgt 2.275 €.
Den GmbH-Gewinn mindern insbesondere Geschäftsführergehalt, Altersvorsorge, Zinsen für Darlehen und die Miete (auch im eigenen Haus).
Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss die Gewerbesteuer umbenannt werden in „Gemeindewirtschaftssteuer”, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ihrem Selbstverständnis die Freiberufler kein Gewerbe treiben. Ob sich mit einem solchen Kunstgriff die Freiberufler abfinden müssen, ist eine andere Frage, die, erwarten wir, voraussichtlich dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden wird.
Nicht spekulieren muss man, meinen wir, um vorhersagen zu können: Die grosse Freiberuflergeschichte und -tradition neigt sich ihrem Ende zu. Trotz aller Erschwernisse, welche die Gesellschaftsformen mit sich bringen, werden zuhauf und als Normalfall Gesellschaften gegründet werden (die dann auch außerhalb der Steuerpflichten durchaus wichtige Vorteile bieten).
Spekulieren müssen die heutigen Freiberufler darüber, welche gesetzlichen Änderungen die Zukunft noch bringt. Die Tendenz ist aber klar: Die Bedingungen werden sich nach und nach weiter verschlechtern. So wird man darauf warten können, dass die Verrechnung der Gemeindewirtschaftssteuer mit der Einkommensteuer eingeschränkt werden wird.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 34/2003 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Berlin vertritt die Ansicht, dass „sich die SMS-Werbung nach den gleichen Grundsätzen richtet wie die E-Mail-Werbung”. Az.: 15 0 420/02. Über dieses Urteil haben wir schon einmal berichtet; - am 24. Mai diesen Jahres. Auf einen weiteren Aspekt möchten wir noch ergänzend hinweisen:
In der weiteren Urteilsbegründung stellt das Gericht dann jedoch stärker auf die Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit unaufgeforderter Telefonwerbung ab, weil sich die SMS-Werbung von der E-Mail-Werbung dadurch unterscheidet, dass dem Empfänger bei der SMS-Werbung keine Kosten entstehen.
Da nach dem Änderungsvorschlag des Bundesrats zum neuen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb möglicherweise das von der Rechtsprechung zu Telefonanrufen vertretene Opt in-Prinzip kraft Gesetzes vom Opt out-Prinzip abgelöst werden wird, stellt sich schon von daher die Frage, ob sich die Meinung des LG Berlin auf Dauer wird halten lassen.

Meist sind die anfragenden Leserinnen und Leser selbst betroffen. In ca. 30 % der Fälle erkundigen sich Angehörige oder Bekannte.
Was ist Mobbing? Die Gerichte formulieren schon nahezu einhellig, meist wörtlich übereinstimmend:
„Bei Mobbing handelt es sich nicht um einen juristischen Tatbestand, nicht um eine eigenständige juristische Anspruchsgrundlage, sondern um einen gesellschaftlich entwickelten Begriff, entlehnt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum, um einen Sammelbegriff für bestimmte Verhaltensweisen....Der rechtliche Tatbestand einer Rechtsvoschrift ist erfüllt, wenn fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen gegeben sind, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung dienen und in ihrer Gesamtheit deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen, verletzen”, so zuletzt das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 6.3.2003, Az.: 18 Sa 2299/02.
Also eine typische juristische Formulierung. Erfüllt sind, wenn die zitierten Voraussetzungen vorliegen, § 823 Abs. 1 und meist auch § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, häufig auch vertragliche Rechtsnormen.
Soweit ersichtlich scheitern Klagen verhältnismäßig häufig. Der Grund: Die Kläger legen die Voraussetzungen nicht vollständig dar und können den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll beweisen. Beispiele für gescheiterte Klagen: Das erwähnte Urteil des LAG Berlin und zwei weitere Urteile des LAG Berlin: Az. 19 Sa 940/02 und 16 Sa 970/02. sowie ein Urteil des LAG Bremen, Az. 3 Sa 78/02.
Um die Beweisführung zu erleichtern, wird empfohlen ein „Mobbingtagebuch” zu führen. In ihm „müssen die einzelnen Vorkommnisse...konkret mit Datum, Ort und möglichen Beweismitteln festgehalten werden. Solche Beweismittel sind z.B. die Namen von Zeugen, schriftliche Vermerke, E-Mail-Ausdrucke. Nicht zuletzt sollte in dem Tagebuch eine Spalte vorgesehen sein, in der notiert wird, welche Auswirkungen der konkrete Vorfall hatte, z.B. Übelkeit, Schlaflosigkeit, Weinkrampf)”, so Rechtsanwalt Hille in der Zeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht.