Meist sind die anfragenden Leserinnen und Leser selbst betroffen. In ca. 30 % der Fälle erkundigen sich Angehörige oder Bekannte.
Was ist Mobbing? Die Gerichte formulieren schon nahezu einhellig, meist wörtlich übereinstimmend:
„Bei Mobbing handelt es sich nicht um einen juristischen Tatbestand, nicht um eine eigenständige juristische Anspruchsgrundlage, sondern um einen gesellschaftlich entwickelten Begriff, entlehnt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum, um einen Sammelbegriff für bestimmte Verhaltensweisen....Der rechtliche Tatbestand einer Rechtsvoschrift ist erfüllt, wenn fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen gegeben sind, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung dienen und in ihrer Gesamtheit deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen, verletzen”, so zuletzt das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 6.3.2003, Az.: 18 Sa 2299/02.
Also eine typische juristische Formulierung. Erfüllt sind, wenn die zitierten Voraussetzungen vorliegen, § 823 Abs. 1 und meist auch § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, häufig auch vertragliche Rechtsnormen.
Soweit ersichtlich scheitern Klagen verhältnismäßig häufig. Der Grund: Die Kläger legen die Voraussetzungen nicht vollständig dar und können den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll beweisen. Beispiele für gescheiterte Klagen: Das erwähnte Urteil des LAG Berlin und zwei weitere Urteile des LAG Berlin: Az. 19 Sa 940/02 und 16 Sa 970/02. sowie ein Urteil des LAG Bremen, Az. 3 Sa 78/02.
Um die Beweisführung zu erleichtern, wird empfohlen ein „Mobbingtagebuch” zu führen. In ihm „müssen die einzelnen Vorkommnisse...konkret mit Datum, Ort und möglichen Beweismitteln festgehalten werden. Solche Beweismittel sind z.B. die Namen von Zeugen, schriftliche Vermerke, E-Mail-Ausdrucke. Nicht zuletzt sollte in dem Tagebuch eine Spalte vorgesehen sein, in der notiert wird, welche Auswirkungen der konkrete Vorfall hatte, z.B. Übelkeit, Schlaflosigkeit, Weinkrampf)”, so Rechtsanwalt Hille in der Zeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen