Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Vor dem Amtsgericht Köln (Az.: 118 C362/98 ) hat ein Grundstückseigentümer erfolglos gegen seinen Nachbarn geklagt, der vor einiger Zeit vier Thujen zu nah' an die Grenze gepflanzt hatte. Das Gericht stellte fest, dass sich der Kläger zu spät an das Gericht wandte:
„Werden Bäume zu nahe an die Grenze gepflanzt, muss sich der Nachbar rechtzeitig dagegen wehren. § 47 des nordrhein-westfälischen Nachbargesetzes schließt sechs Jahre nach dem Anpflanzen von Bäumen einen Beseitigungsanspruch aus."
Der Beklagte hatte stets beteuert, dass die Bäume vor mehr als 6 Jahren gepflanzt wurden. Der Kläger bestand jedoch mit einem Beweisangebot darauf, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Das Ergebnis: Auf Grund einer Jahrringanalyse stellte der Sachverständige fest, dass die vier Thujen bereits 1992 gepflanzt worden sind.
Folglich blieb der Kläger nicht nur auf den Gerichtskosten, sondern auch auf den Sachverständigenkosten sitzen.
Materielle Ausschlussfristen gibt es nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in einigen anderen Bundesländern. Bezüglich Fristbeginn und Fristlänge gilt es, regionale Unterschiede zu beachten. So beträgt die materielle Ausschlussfrist z.B. in Bayern und Hessen nur fünf Jahre.
Das Urteil können Sie hier nachlesen.
Ein aktuelles, hier erstmals veröffentlichtes Beispiel, das vermutlich die EU selbst noch nicht kennt: Die Verabschiedung der so überaus wichtigen und umstrittenen Richtlinie 2003/33/EG über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen.
Diese Richtlinie ist im „Mitentscheidungsverfahren” erlassen worden. In ihm müssen sich Parlament und Rat einigen. Als verbindlich veröffentlicht wurde die Richtlinie jedoch mit einem Text, der - neben einer Vielzahl von weniger wichtigen sprachlichen Abweichungen - in drei gravierenden Passagen vom Parlament überhaupt nicht beschlossen wurde!
Beschlossen hatte das Parlament einen Text für „Printmedien”, in der bekanntgemachten Richtlinie heißt es stattdessen: „gedruckte Veröffentlichungen”. Werden von der Richtlinie nun beispielsweise Plakate erfasst?
Artikel 10 der als Richtlinie veröffentlichten Fassung enthält einen Absatz 2, den das Parlament nie gesehen, geschweige denn beschlossen hat. Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedsstaaten, der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, welche die Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.
Die dritte Abweichung: Das Parlament hatte beschlossen, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt; die veröffentlichte Richtlinie legt dagegen fest, dass die Richtlinie bereits ab dem Tag der Veröffentlichung gilt.
Zu der Nichtigkeitsklage, welche die Bundesrepublik Deutschland Ende dieses Monats, spätestens in den ersten Septembertagen einreichen wird, muss der Europäische Gerichtshof demnach vorab beurteilen, ob die Richtlinie überhaupt beschlossen worden ist. Bislang hat der EuGH - obwohl solche Fehler laufend vorkommen - die Veröffentlichung eines Textes, den das Parlament gar nicht beschlossen hat, noch nie beurteilt. Dieses Mal muss er Stellung nehmen.
Wir zitieren aus dem Vollmachtsformular, das sich ein Rechtsanwalt von seinen Mandanten unterschreiben lässt und uns nun zu seiner Legitimation in einem Rechtsstreit vorgelegt hat:
„Die Vollmacht umfasst die umfassende Information von Medien. Insoweit ist der Rechtsanwalt von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden. Medieninformationen erfolgen stets namens und im Auftrag des Mandanten.”
Am Ende des Formulars soll der Mandant auch noch unterschreiben:
„Der Mandant ist ausdrücklich einverstanden, dass der Rechtsanwalt die ihm überlassenen Unterlagen 6 Monate nach Mandatsbeendigung vernichten kann.”
Bei diesem Anwalt ist der Mandant gut „aufgehoben”.
FOCUS MONEY geht in seiner morgen erscheinenden Ausgabe 35/2003 auf einige kostengünstige Möglichkeiten ein, sich bei Rechtsproblemen zu helfen. Hingewiesen wird auf Auskünfte von Mietervereinen, Automobilclubs, Verbraucherzentralen und Gewerkschaften. Erwähnt werden Schlichtungsstellen und Mediationsverfahren. Eingeleitet und abgeschlossen wird der Artikel mit Plänen zu „Rechts-Stores”. Ein Unternehmen will bis Ende 2007 im Franchise-System 300 Rechts-Stores eröffnet haben.
Vor dem Amtsgericht Leverkusen hat ein Grundstückseigentümer erfolglos gegen seinen Nachbarn geklagt. Az.: 20 C 344/97. Der Nachbar hatte vor ca. 18 Jahren an seiner Grundstücksgrenze 17 Fichten mit einem Abstand von ein bis zwei Metern gepflanzt. Die mittlerweile bis 10 m hohen Bäume, die später eine Hecke bildeten, durften stehen bleiben.
Werden Bäume zu nahe an die Grenze gepflanzt, muss sich der Nachbar rechtzeitig wehren. § 47 des nordrhein-westfälisches Nachbargesetzes schließt grundsätzlich sechs Jahre nach dem Anpflanzen von Bäumen einen Beseitigungsanspruch aus. Maßgeblich ist also nicht erst die Zeit, ab welcher die Bäume stören.
Eine Ausnahme besteht allerdimgs in den Fällen, in denen der Abstand unmittelbar von der Höhe der Anpflanzung abhängig ist. Dann gilt: Die sechs Jahre laufen erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der vom Gesetz vorgesehene Abstand infolge des Wachstums der Anpflanzung nicht mehr gewahrt und die vorgeschriebene Höhe überschritten worden ist.
Allein wegen der Höhe der Bäume kann in der Regel nicht verlangt werden, dass Bäume beseitigt werden. Bei der Entziehung von Licht und Luft durch Bäume, die auf einem Nachbargrundstück stehenh, handelt es sich um so genannte negative Einwirkungen, die regelmäßig nicht nach § 1004 BGB abgewehrt werden können. Wir erhalten wöchentlich Zuschriften von Lesern, die zeigen, wie unbefriedigend diese Rechtslage ist. Solange jedoch kein Gericht den Mut findet, das Gesetz - was möglich wäre - anders auszulegen, kann man nur an den Gesetzgeber appelieren.
Das Urteil können Sie hier abrufen.
Ob und wann gegen den Nachbarn vorgegangen werden kann, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. So muss ein Nachbar in Bayern und Hessen beispielsweise innerhalb von fünf Jahren reagieren.
Eigentümer, die einmal durch Bäume gestört werden können, sollten sich folglich rechtzeitig über die bei Ihnen geltenden Regeln informieren, um später nicht vor vollendeten Tatsachen zu stehen. Weitere Informationen zu Themen rund um den Garten finden Sie in dem von uns betreuten Mein schöner Garten Ratgeber Recht.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 35/2003 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt nimmt an:
Der relevante Verkehr (relevant public) in den nicht-englischsprachigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union versteht bei den Zeichen MARY GREEN und PAUL GREEN „GREEN” als Zunamen, PAUL und MARY als Vornamen („would readily perceive Green as a surname, whereas Paul and Mary would be recognised as Christian names”). Den Nachnamen fasst der Verkehr als beherrschenden und unterscheidungskräftigen Teil des Zeichens auf. Deshalb verwechselt ein erheblicher Teil („a significant part of the public would establish an association between the signs such as to confusion, in the sense of believing that the goods originate from the same commercial source”).
Az.: R 3077/2002.
Eine Grundstückseigentümerin fühlte sich durch überhängende Äste eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes gestört und ließ die Äste abschneiden. Ihre Aufwendungen wollte sie vom Nachbarn ersetzt erhalten. Das Landgericht Köln hat ihre Klage abgewiesen (Az: 11 S 337/9 9, Urteil vom 18. April 2000).
Die Klägerin hatte mehrere Anspruchsvoraussetzungen übersehen. Zwar steht dem Grundstückseigentümer nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches unter bestimmten Umständen ein Selbsthilferecht zu. Wer sich selbst helfen darf, dem muss der Nachbar auch nach den §§ 812, 818 BGB die Kosten erstatten. Aber:
Das Selbsthilferecht besteht nur, wenn die überragenden Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Außerdem muss dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist gesetzt werden, während der er die Zweige noch selbst abschneiden und kann. Erst wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist und auch sonst kein Recht entgegensteht, darf sich der in seinem Eigentum Gestörte selbst helfen.
In dem vom LG Köln entschiedenen Fall konnte die Klägerin nicht einmal - wie die Juristen sagen - substantiiert vortragen, dass sie durch die Zweige beeinträchtigt wurde. Geschweige denn hatte sie dem Nachbarn eine Frist gesetzt.
Der gravierendste Fehler der Klägerin war, dass sie übersehen hat: Die Stadt Köln hat - wie andere Städte und Gemeinden auch - auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes und des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes eine Baumschutzsatzung erlassen. Diese Satzung schützt den Baum, um dessen Zweige gestritten wurde. Die Klägerin hätte sich nach der Satzung erst die Einwilligung der Stadt besorgen müssen. Ob die Klägerin noch ein Bußgeld wegen des eigenmächtigen Abschneidens der Äste des geschützten Baumes zahlen musste, geht aus der Entscheidung nicht hervor.
Dieses Urteil des LG Köln können Sie hier nachlesen.
Das Kreditinstitut trägt die Beweislast, wenn es geltend machen will, der berechtigte Kontoinhaber habe vor der Kartensperrung noch selbst gebucht. Es besteht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass der berechtigte Kontoinhaber grob fahrlässig die Geldabhebung ermöglicht hat. Das Kreditinstitut muss deshalb den Schaden im Zweifel alleine tragen.
So hat das Landgericht Osnabrück geurteilt, Az.: 7 S 641/02.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung gefestigt, nach der straffrei ist, wer zwar seine Buchführungs- und Bilanzierungspflichten verletzt, sie aber wegen finanzieller Unmöglichkeit nicht erfüllen kann. Die Begründung: Das Unterlassen einer unmöglichen Handlung könne keine Strafbarkeit begründen. Az.: 3 StR 437/02.
Anmerkung für die Studierenden: Es handelt sich um einen der Fälle, bei denen auch hervorragende Juristen mit guten Gegenargumenten erfolglos gegen eine Mauer rennen; in der nächsten Zeit jedenfalls. Beurteilt hat der BGH, ob sich ein Geschäftsführer wegen eines Verstoßes gegen Bankrott-, Betrugs- und Insolvenzverschleppungs-Tatbestände strafbar gemacht hat. Drei (!) Jahre lang hatte er wegen finanzieller Unmöglichkeit nicht korrekt bilanziert und nicht ordnungsgemäß die Bücher geführt.
Die Gegner der vom BGH vertretenen Ansicht wenden erfolglos ein: „Der Schuldner kann durch zumutbares Verhalten - mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit - die Strafbarkeit abwenden”, so zum Beispiel K. Beckemper im neuesten Heft der Juristen Zeitung. Aber, wie gesagt, es ist nicht damit zu rechnen, dass der BGH seine Rechtsprechung ändert. Vorstellbar ist allerdings, dass der BGH wegen der Gegenstimmen seine Rechtsprechung de facto enger anwendet, ohne förmlich seine Rechtsmeinung aufzugeben. Denkbar ist auch, dass der BGH bei nächster Gelegenheit schon einmal eine Einschränkung vorsichtig andeutet und irgendwann dann - unter Berufung auf diese frühere Einschränkung - doch umschwenkt. "Nur nicht hudeln"!
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