Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung gefestigt, nach der straffrei ist, wer zwar seine Buchführungs- und Bilanzierungspflichten verletzt, sie aber wegen finanzieller Unmöglichkeit nicht erfüllen kann. Die Begründung: Das Unterlassen einer unmöglichen Handlung könne keine Strafbarkeit begründen. Az.: 3 StR 437/02.
Anmerkung für die Studierenden: Es handelt sich um einen der Fälle, bei denen auch hervorragende Juristen mit guten Gegenargumenten erfolglos gegen eine Mauer rennen; in der nächsten Zeit jedenfalls. Beurteilt hat der BGH, ob sich ein Geschäftsführer wegen eines Verstoßes gegen Bankrott-, Betrugs- und Insolvenzverschleppungs-Tatbestände strafbar gemacht hat. Drei (!) Jahre lang hatte er wegen finanzieller Unmöglichkeit nicht korrekt bilanziert und nicht ordnungsgemäß die Bücher geführt.
Die Gegner der vom BGH vertretenen Ansicht wenden erfolglos ein: „Der Schuldner kann durch zumutbares Verhalten - mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit - die Strafbarkeit abwenden”, so zum Beispiel K. Beckemper im neuesten Heft der Juristen Zeitung. Aber, wie gesagt, es ist nicht damit zu rechnen, dass der BGH seine Rechtsprechung ändert. Vorstellbar ist allerdings, dass der BGH wegen der Gegenstimmen seine Rechtsprechung de facto enger anwendet, ohne förmlich seine Rechtsmeinung aufzugeben. Denkbar ist auch, dass der BGH bei nächster Gelegenheit schon einmal eine Einschränkung vorsichtig andeutet und irgendwann dann - unter Berufung auf diese frühere Einschränkung - doch umschwenkt. "Nur nicht hudeln"!
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