Das Kreditinstitut trägt die Beweislast, wenn es geltend machen will, der berechtigte Kontoinhaber habe vor der Kartensperrung noch selbst gebucht. Es besteht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass der berechtigte Kontoinhaber grob fahrlässig die Geldabhebung ermöglicht hat. Das Kreditinstitut muss deshalb den Schaden im Zweifel alleine tragen.
So hat das Landgericht Osnabrück geurteilt, Az.: 7 S 641/02.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen