Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat mit neuen Marktforschungsdaten eine Entwicklung nachgewiesen, die neben den besser bekannten Ursachen bewirken kann, dass vor allem auch die Programmzeitschriften Käufer verlieren.
Fernsehen ist unkonzentrierter geworden: Die Zahl derer, die sich nicht vorher bestimmte Sendungen auswählen, sondern den Fernseher einfach einschalten und dann schauen, was gerade so kommt, ist stark gestiegen. In den neuen Bundesländern von 25 % im Jahre 1997 auf heute 44 %, in den alten Bundesländern von 28 % (1997) auf 34 %.
Diese Entwicklung erklärt sich nach dem vorliegenden Material nicht daraus, jedenfalls nicht im Wesentlichen, dass aus finanziellen Gründen weniger Programmzeitschriften gekauft und deshalb unkonzentrierter ferngesehen wird. Der Grund wird im Zapping zu suchen sein, das seinerseits auf mehrere Gründe zurückzuführen ist. 74 % der 16-29-Jährigen zappen ganz gerne, 58 % der 30-44-Jährigen, 54 % der 45-59-Jährigen. Nur die älteren Fersehzuschauer zappen weniger (35 %), was aber auch wesentlich in der Vorliebe für bestimmte Sender begründet sein kann.
Ein interessantes Ergebnis am Rande: Auf die Gesamtbevölkerung bezogen zappen 64 % der Männer, dagegen nur 43 % der Frauen ganz gern.

Gottschalk in seiner ZDF-Sendung gestern Abend zum teuersten Zuchthengst der U.S.A. (vom Verfasser dieser Zeilen aus dem Gedächtnis) : „Der kostet 500.000 Dollar pro Sprung und spielt damit natürlich in einer anderen Liga als Boris Becker”.

Eine in Münster und über Münster hinaus recht bekannte Lehrkraft fand sich in einem Kriminalroman mit Lokalkolorit diskreditiert: Als unsympathischer Grabscher mit zahlreichen Affären sowohl mit Studentinnen als auch Assistentinnen, seine aktuelle Assistentin gleich eingeschlossen. Dass er ein „verdammtes Arschloch”, rücksichtslos und hassenswert ist, erfuhr seine Umwelt auch.
Nach einem neuen Urteil des Landgerichts Münster stehen dem Opfer jedoch keine Ansprüche zu.
Das Landgericht Münster bezweifelt bereits, ob überhaupt Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt wurden. Begründung:
Einige Tatsachen treffen auf den Kläger offenkudig nicht zu. So ist der Kläger, wie das Gericht ausführt,
- noch kein Professor für Sprachwissenschaft am Philologischen Fachbereich der Westfälischen Wilhelms-Universität, ansässig zwischen Aegidimarkt und Petrikirche in der Johannisstraße in Münster,
- sondern erst Privatdozent für Germanistische Sprachwissenschaft am Institut für Deutsche Philologie der Westfälischen Wilhelms-Universität, das sich zwischen Aegidimarkt und Petrikirche in der Johannisstraße in Münster befindet.
Jedenfalls aber geht nach Ansicht des Landgerichts Münster die Kunstfreiheit vor, zumal „selbst den Lesern, die mit den münsteraner Örtlichkeiten vertraut sind, nicht pauschal unterstellt werden kann, dass sie nicht in der Lage wären, zwischen der Anknüpfung an reale Gegebenheiten einerseits und einer fiktiven Erzählung und Beschreibung andererseits zu unterscheiden”.
Dieses Urteil, das auch den Mephisto-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts einbezieht, ist im neuesten Heft der Fachzeitschrift ZUM-RD, 6/2003, veröffentlicht. Az.: 12 0 601/02.

Die F.A.Z. bezieht sich auf diese BUNTE-Bildpublikation, die in in dem von uns geführten Verfahren über vier Instanzen von allen Gerichten für rechtmäßig erklärt worden ist, sowohl zunächst vom Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg als auch dann im Dezember 1995 vom Bundesgerichtshof und schließlich im Dezember 1999 vom Bundesverfassungsgericht:


Diese Bildpublikation und die BUNTE bestätigende Rechtsprechung interessieren heute deshalb, weil sich die die BUNTE und nach ihr weitere Zeitschriften und Zeitungen bei der neuen Veröffentlichung „Bundesaußenminister und Vizekanzler Fischer mit Begleiterin auf dem Trödelmarkt” an diese Urteile gehalten haben. Auch was die Vertrautheit der absoluten Person der Zeitgeschichte (Fischer) mit der Begleitung betrifft, besteht bei beiden Fotos kein rechtserheblicher Unterschied; der Außenminister ist - nach allem, was bekannt ist - mit der Trödelmarkt-Begleiterin nicht weniger vertraut als die Prinzessin mit der Schäferin und der Bäuerin. Hier wie dort wurde übrigens niemand belästigt.
Dieses Foto von Caroline auf dem Markt hat die Trödelmarkt-Begleiterin des Vizekanzlers in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorgelegt.
Sie beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2001. Diese Entscheidung war der BUNTE bei der Veröffentlichung des Trödelmarkt-Fotos selbstverständlich bekannt. Die Entscheidung vom April 2001 erging u.a. aufgrund einer Verfassungsbeschwerde, die unsere Kanzlei für FOCUS erhoben hatte (und wir sind ebenfalls die Rechtsberater von BUNTE). Am 26.4.2001 hat das BVerfG - zugunsten von FOCUS und weiteren drei Zeitschriften, also nicht gegen die Presse - eine andere Frage beurteilt:
Die Abbildung von Begleitpersonen ohne die absolute Person der Zeitgeschichte (also ohne die Prinzessin bzw. heute ohne Minister Fischer).
Das BVerfG hat die Rechtsprechung zu Publikationen der absoluten Person der Zeitgeschichte gemeinsam mit einer Begleitperson nicht geändert; - auch nicht in dem Teil, in dem es sich gegen die fünfte am Verfahren beteiligte Zeitschrift gewandt hat. Es hat in der Entscheidung vom April 2001 die Rechtsprechung zu Publikationen der absoluten Person der Zeitgeschichte (Außenminister Fischer) gemeinsam mit einer Begleitperson sogar nebenbei ausdrücklich bestätigt.
Die erste Entscheidung dieser für die BUNTE entscheidenden Rechtsprechung zu Fotos der absoluten Person der Zeitgeschichte mit Begleitung, ein Urteil des OLG Hamburg aus dem Jahre 1989, erging übrigens auf Antrag der Begleitperson, also aus ihrer Sicht in einer Gesamtbetrachtung.
Entscheidend ist letztlich für alle diese Fälle der Publikation von absoluten Personen gemeinsam mit Begleitpersonen:
„Eine Begrenzung ...würde eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt”, so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht in der erwähnten Entscheidung vom 15.12.1999 zu dem oben abgebildeten Foto.
Es wäre selektiv, wenn über den Vizekanzler etwa nur, wie erwünscht und für das Ansehen nützlich, beim Marathon berichtet werden dürfte, nicht aber auch in gleicher Aufmachung vom Trödelmarkt; - zumal sich die vierte Frau des Vizekanzlers zur gleichen Zeit in Frankfurt in der Öffentlichkeit sehr vertraut mit einem Begleiter zeigte.
Die erwähnten Entscheidungen des Bunsesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts können Sie hier auf unserer Website in der Bibliothek bei den Entscheidungen zum Presserecht nachlesen. Weitere Hinweise zur Sach- und Rechtslage haben wir in dieser Rubrik schon am 5. Juli gegeben.

In einem uns nun zugestellten Urteil hat sich das Arbeitsgericht Augsburg - Kammer Neu-Ulm „der Auffassung angeschlossen, dass in vorformulierten Arbeitsverträgen ab 1.1.2002 (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) Vertragsstrafenklauseln auch unter Berücksichtigung des Gebotes des § 310 Abs.4 Satz 2 BGB, nämlich die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, gem. § 309 Nr. 6 BGB unwirksam sind”.
Das Urteil stellt den Stand der Auseinandersetzung in Rechtsprechung und Schrifttum zu dieser Streitfrage dar. Das Gericht hat gegen den Arbeitgeber geurteilt, obwohl es - wie es in der Urteilsbegründung versichert - „den Unmut des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer, der sich ohne Einhaltung von Kündigungsfristen vom Vertrag lossagt, versteht”. Sie können das Urteil hier nachlesen.

Der BGH hat soeben in zwei Verfahren erstmals höchstrichterlich einige in der Praxis umstrittene Rechtsfragen zu Eigenbedarfskündigungen entschieden:
Wem noch eine andere (freie) Wohnung zur Verfügung steht, muss, wenn er wegen Eigenbedarfs kündigt, diese andere Wohnung seinem Mieter anbieten. Diese Anbietungspflicht besteht jedoch nur für Wohnungen, die dem Kündigenden noch vor Ablauf des Termins, zu dem er wegen Eigenbedarfs kündigen darf, zur Verfügung stehen. Es genügt nicht, dass die Wohnung erst frei wird, wenn es der Mieter auf einen Räumungsprozess ankommen lässt. Az.: VIII ZR 311/02.
Die Anbietungspflicht besteht darüber hinaus nur für Wohnungen im selben Haus oder in derselben Wohnanlage. Az.: VIII ZR 276/02. In diesem Verfahren hat der BGH neben der Frage zur Anbietungspflicht auch noch entschieden: Der Vermieter darf grundsätzlich auch für seine Geschwister Eigenbedarf geltend machen.
Für beide Verfahren liegt die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.
Noch ein Hinweis: In aller Regel reicht der gesunde Menschenverstand nicht aus, rechtswirksam wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Das Gesetz und die Rechtsprechung stellen Anforderungen, an die man mit dem gesunden Menschenverstand nicht denkt. Oft kommt es deshalb vor, dass ein Vermieter zwar berechtigt ist, wegen Eigenbedarfs zu kündigen, die Kündigung aber doch einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält, weil irgendeine Anforderung nicht bedacht wurde.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 29/2003 der FREIZEIT REVUE das aktuelle Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Unternehmen versuchen jetzt erneut, mit ausführlicheren Zusätzen die Markenrechte von FOCUS zu umgehen. Sie argumentieren, mit einem Zusatz wie „Marketing und mehr” werde nicht mehr verwechselt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat jedoch bereits klargestellt: Trotz solcher Zusätze besteht eine Verwechslungsgefahr. Der Focus Magazin Verlag kann deshalb erfolgreich verlangen, dass selbst Marken, die bereits eingetragen worden sind, gelöscht werden. Hier können Sie die Entscheidung nachlesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt führt in diesem Beschluss auch aus, dass FOCUS zudem die Funktion eines Serienzeichens zukommt und deshalb Zusätze als Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen des Focus Magazin Verlages angesehen werden.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem neuen Urteil ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zugesprochen für:
Schuldhaft falsche Arzt-Diagnose: „ganz dringender Verdacht auf Krebs”; Patient schockiert und psychisch schwer belastet; keine hinreichende tatsächliche Grundlage für die falsche Diagnose; zusätzliche Fehler im Untersuchungsbericht. Nach der medizinischen Literatur handelt es sich in solchen Fällen, so das Gericht, „um eine existentielle Aussage, die zu Schockreaktionen, panischem Verhalten und zu Trennungs- und Verlustängsten führen kann, die nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machen sind”. Az.: 4 U 172/02.
Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Würzburg, hatte sogar die Klage des Patienten auf Ersatz immateriellen Schadens gänzlich abgelehnt.
Dagegen wurden der heute dreijährigen Prinzessin Alexandra von Hannover, Tochter von Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August, im Mai dieses Jahres 76.693 Euro (umgerechnete150.000 DM) vom Kammergericht Berlin als Ersatz immateriellen Schadens zugesprochen. Das Kammergericht hat mit dieser Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt.
Wofür erhielt die nun Dreijährige das Dreißigfache? „Die Aktuelle” und „Die Zwei” hatten zwischen Sommer 1999 und Sommer 2000 mehrere - heimlich aufgenommene - Fotos des Kleinkindes veröffentlicht und dadurch nach Ansicht der Gerichte das Persönlichkeitsrecht der Prinzessin schwer verletzt.
Diese Diskrepanzen beim Ersatz immateriellen Schadens sind bekannt. Mit juristischer Kunst wird versucht, sie zu rechtfertigen. Der Streit ist wohl sogar - wie die Juristen sagen - ausgetragen; jedenfalls zur Höhe der Geldentschädigung in den Pressepublikationen. Vielleicht sind Rechtsprechung und juristische Literatur aber aufgrund von Fällen, wie wir sie hier berichten, doch noch dafür zu gewinnen, erneut darüber nachzudenken:
Schlägt das Pendel zum Persönlichkeitsschutz zu weit aus, und hat in Wirklichkeit die Rechtsprechung unzuständig ein Gesetz zur Bestrafung der Presse und aller Medien entwickelt?
Nichtjuristen fragen in Diskussionen, inwiefern denn überhaupt das Persönlichkeitsrecht eines Babys verletzt ist, wenn ein „süßes” Foto veröffentlicht wird. Als Alexandras Mutter, Prinzessin Caroline von Monaco, geboren worden ist, haben ihre Eltern die Fotos versteigert.

Vicco von Bülow, alias Loriot und Jahrgang 1923, wurde zum Honorarprofessor an der Universität der Künste Berlin ernannt. Ab dem kommenden Wintersemester wird er an der Fakultät Darstellende Kunst lehren.
Professor von Bülow bedankte sich in einer Feierstunde. Hier ein Auszug:

„Durch mutwilliges Ignorieren meines ohnehin seit fünfzehn Jahren behinderten Ruhestandes und mit der in Künstlerkreisen verbreiteten Bedenkenlosigkeit, ist es heute der Universität der Künste gelungen, im Rahmen einer Feierstunde das Durchschschnittsalter ihrer Professoren bedrohlich anzuheben.”