Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Hätten Sie bei diesem Fall auf eine teilweise Rückzahlung des Reisepreises und auf Schmerzensgeld geklagt?
„Der Kläger hat, wie sich aus den vorgelegten Fotos ergibt, erkennen können, dass sich im Sand (des Volleyballfeldes) auch Steine befinden, die eine Verletzungsgefahr darstellen.” Verletzt wurde der Kläger insofern, machte er geltend, als er sich den hinteren Teil der Fußsohle seines rechten Fußes aufgerissen hat. Eine weitergehende Folge wurde nach dem Urteil nicht geltend gemacht.
Die Entscheidung: Weder ist der Reisepreis zu mindern noch erhält der verletzte Reisende ein Schmerzensgeld. „Zum allgemeinen Lebensrisiko zählt auch die Gefahr, bei der Ausübung von Sport verletzt zu werden, soweit nicht eine ungewöhnlich hohe, durch besondere Tatsachen gegenwärtige Gefahr besteht, auf die hinzuweisen wäre...Insbesondere übersteigt es die zumutbare Grenze (des Reiseveranstalters), durch entsprechende Vorkehrungen täglich für ein vollkommen steinfreies Spielfeld zu sorgen.”
Amtsgericht Bad Homburg v.d.H., Az.: 2 C 3259/02.

Landgericht Hannover: „Bei Familienreisen ist davon auszugehen, dass das die Reise buchende Familienmitglied alleiniger Vertragspartner wird.” Az.: 18 S 20/02. Diese Ansicht hat prozessual den Vorteil, dass die anderen mitreisenden Familienmitglieder als Zeugen vernommen werden können.

Ein Reiseveranstalter haftet nicht, wenn das Reisegepäck während der Beförderung von der Rezeption einer weitläufigen Ferienanlage zum „weit entfernt liegenden Zimmer” abhanden kommt. Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2/24 S 298/02. Der Reisende hat allenfalls gegenüber dem Hotel Erfolg, - in welchem Land es auch liegt!

Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf muss es ein Reisender im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht akzeptieren, dass er statt in dem gebuchten Hotel mit Sandstrand 70 km entfernt, aber in derselben Ferienregion in einem Hotel mit Kieselstrand untergebracht wird. „Die Kammer hat die vorgetragene Bandscheibenoperation der Ehefrau des Klägers nicht bewertet, weil es für die Beklagte nicht erkennbar war, dass es dem Kläger gerade auf einen Sandstrand ankam.” Az.: 22 S 47/02.

Bis zum Oberlandesgericht Celle hat ein Reisender seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage getrieben. Dem OLG war es ein ausführliches Urteil wert, um zu dem Ergebnis zu gelangen:
Ein Reiseveranstalter muss nicht dafür sorgen, dass nachts der Swimmingpool eines Vertragshotels gesperrt wird. Ausserdem verdrängt das Verschulden eines „leicht alkoholisierten” Reisenden, der nachts in einen ihm unbekannten und unbeleuchteten Pool springt, jedes etwaige Verschulden des Reiseveranstalters. Az.: 11 W 37/02.
Das Urteil erschien dem OLG Celle offenbar so wichtig, dass es von „Richterin am OLG .., Celle” einer juristischen Fachzeitschrift zur Veröffentlichung mitgeteilt worden ist.

Von Seite eins der Zeitschrift ReiseRecht:
„Das Beste, was man von einer Reise zurück bringen kann, ist eine heile Haut.”

„Von Goethe über Gutenberg bis Oliver Kahn - es gibt sehr viel, worauf Deutschland stolz sein kann”, zitiert FOCUS in der morgigen Ausgabe 26/2003 den IOC-Präsidenten Jacques Rogge.

Anders als bisher muss sich ab 1. Juli jede und jeder unverzüglich, nachdem ihm gekündigt worden ist, beim Arbeitsamt melden; - also auch schon dann, wenn sein Arbeitsverhältnis noch besteht. „Politiker, die sich so was ausdenken, sollen sich einmal einen Vormittag ins Arbeitsamt setzen”, zitiert FOCUS in der morgen erscheinenden Ausgabe die Fachanwältin für Arbeitsrecht. Viele Details sind noch nicht geklärt. Was bedeutet „unverzüglich”? Die Arbeitsämter meinen bis jetzt: Sieben Tage. - Muss der Arbeitnehmer, wenn ihn sein Arbeitgeber für den Gang zum Arbeitsamt nicht freistellt, ausnutzen, dass jedes Arbeitsamt mindestens einmal pro Woche bis 18 oder 19 Uhr geöffnet hat?
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Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt: Ein Arbeitnehmer darf für Fortbildungskosten grundsätzlich höchstens sechs Monate an den Betrieb gebunden werden, wenn die betrieblich finanzierte Fortbildung nicht länger als einen Monat dauert. Wurde der Arbeitnehmer einzelvertraglich länger gebunden, muss und darf die Bindungsfrist auf das noch zulässige Maß zurückgeführt werden. Az.: 6 AZR 539/01. Hier können Sie das gesamte Urteil einsehen.
Anmerkungen zu diesem Urteil:
Entschieden hatte das Bundesarbeitsgericht bereits, dass bei einer Fortbildungsdauer von zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung ein Jahr gebunden werden darf (Az.: 5 AZR 279/93, 5 AZR 158/00, 5 AZR 339/92). Nun hat der 5. Senat des BAG für die Ausbildungsdauer von einem Monat entsprechend anteilig herabgestuft.
Nicht neu an diesem Urteil ist: Das BAG versteht diese zeitlichen Kriterien schon immer nur als Richtwerte. Ausnahmen sind also denkbar. Dass solche Rückzahlungsverpflichtungen überhaupt zulässig sind, steht auch schon seit langem höchstrichterlich fest. Genauso hat die Rechtsprechung Tradition, dass eine Vereinbarung, die zu lange bindet, nicht schlechthin rechtsunwirksam, sondern nur auf ein angemessenes Maß zu reduzieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat neuerlich entschieden, dass der Arbeitnehmer seinen gesamten Werbungskostenüberschuss bei Einkünften aus Vermietung geltend machen darf.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber vereinnahme Miete von 2.400 DM als Einnahmen bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Die Werbungskosten betrugen 8.221 DM, so dass sich der auf den Büroraum entfallende Werbungskostenüberschuss auf 5.821 DM belief.
Das Finanzamt hatte dagegen die Ansicht vertreten, die vom Arbeitgeber gezahlte Miete sei bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, und die dem Arbeitnehmer entstandenen Aufwendungen dürften nur bis zur Höhe von 2.400 DM abgezogen werden.
Die Konstruktion lohnt sich also!
Hier können Sie das gesamte Urteil nachlesen. Az.: VI 147/00.