Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

In der morgen, 17. Mai, erscheinenden Ausgabe stellt die „freundin” für Ihre Leserinnen und Leser ihre Rechtsdienste dar. Hier können Sie die Hinweise auf die umfassende Service-Palette nachlesen.

Das hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf den Plan gerufen. Sie stritt sich vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 225/99) mit einem privaten Radiosender, der seinen Zuhörern einen Gewinn von 1.000,00 DM versprach, wer sich als 10. Anrufer bei ihm meldete, nachdem ein zuvor bekannt gegebenes Musikstück im Rundfunkprogramm gesendet worden war. Wurden zwei vorher bestimmte Musikstücke gespielt, waren es schon 100.000,00 DM usw. Die Verbraucherschützer hielten dies für wettbewerbswidrig als übertriebenes Anlocken der Hörer wegen der als spektakulär empfundenen Gewinne und dem Zwang, die Rundfunksendung über längere Zeit zu verfolgen. Der Bundesgerichtshof sah dies anders: Erst wenn der Anlockeffekt so stark ist, dass das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Waren- oder Dienstleistungsangebots abgelenkt und seine Entscheidung maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen, könne die Werbung mit einem Gewinnspiel gegen den lauteren Wettbewerb verstoßen. Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.

Gilt dann deutsches Recht? Auch deutsches Strafrecht? Das OLG Hamburg (Az. 3 U 218/01) hatte sich mit einer Werbung für Online-Glücksspiele einer österreichischen Firma zu befassen. Das Gericht entschied, dass es nicht auf den Sitz der Firma oder auf den Standort des Servers ankommt. Für die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrens- und materiellen Rechts genügt es, so das Gericht, dass das Angebot in Deutschland genutzt werden kann und soll. Nach deutschem Recht braucht man für die Veranstaltung von Glücksspielen eine behördliche Erlaubnis. Im entschiedenen Fall fehlte einer österreichischen Firma die Erlaubnis. Ihr Online-Dienst machte sich deshalb allein schon wegen der Werbung für verbotenes Glücksspiel strafbar. Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.

Ein weiteres Urteil zum Thema haben wir für die Nutzer der von uns betreuten Ratgeber-Dienste eingestellt: Ein Katzenliebhaber konnte sich erfolgreich gegen eine Räumungsklage seines Vermieters wehren. Das Landgericht München I (Az. 14 S 13615/98) entschied, dass wegen einer angeblichen unerlaubten Katzenhaltung ein Mietverhältnis nicht fristlos gekündigt werden kann. Vertraglich darf nicht verboten werden, Kleintiere in einer Mietwohnung zu halten. Eine angebliche Katzenhaarallergie des Vermieters ließ das Gericht nicht gelten. Die Katze wurde nämlich in einer geschlossenen Wohnung gehalten und zufällige Begegnungen mit Katzen lassen sich schlechthin nie vermeiden. In besonderen Härtefällen kann ein Vermieter allenfalls versuchen, die Katzenhaltung mit einer Unterlassungsklage verbieten zu lassen. Das Urteil können Sie hier abrufen.

Heute um 18:00 Uhr Mein schöner Garten Live Video-Chat zum Thema „Lärmende Gartengeräte”. Es referieren Rechtsanwalt Stefan Kining und Rechtsanwalt Kilian Ackermann.

wenn sich der Inlandsbezug dieses Internetauftritts darauf beschränkt, dass bei ihm nur Informationen abgerufen werden können. Wollte man keinen stärkeren Inlandsbezug verlangen, würden Unternehmen weltweit behindert, obwohl dem deutschen Rechteinhaber derart weitreichende Rechte gar nicht zustehen. So entschieden hat das OLG Karlsruhe in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Az.: 6 U 9/02.

Leser, die ihre Eltern unterhalten, klagen in Anfragen immer wieder darüber, dass ihre Geschwister nicht für ihre Eltern mitsorgen. Meist wird um die Beteiligung an den Kosten eines Altenpflegeheimes gestritten. Im Mittelpunkt des Streites steht häufig, dass ein Unterhaltspflichtiger - angeblich oder tatsächlich - nichts verdient, seine Familie aber dennoch gut lebt, weil der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen „auf dem Geld sitzt”.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden:
Schwiegerkinder sind - dies ist keine Neuigkeit - nur in Extremfällen ausnahmsweise gegenüber den Eltern ihres Ehegatten unterhaltspflichtig. Deshalb müssen sie - darum ging es vor allem in dem neuen Urteil - auch keine Auskunft über ihr Einkommen geben. Allerdings kann sich das Einkommen von Schwiegerkindern auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Abkömmlings auswirken. Lediglich in diesem Rahmen ist das Einkommen von Schwiegerkindern zu berücksichtigen. Allein deshalb müssen Schwiegerkinder aber keine Auskunft erteilen. Nur der Abkömmling muss im Rahmen seiner Auskunftspflicht angeben, wie sich die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten auf seine eigene wirtschaftliche Situation auswirken. Wenn insofern an ihn beweislich nicht heranzukommen ist, kann sich der zahlende Bruder nicht erfolgreich an die Ehefrau wenden. Az.: XII ZR 229/00. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Wer diese Rechtsprechung für ungerecht hält, dem kann man nur antworten:
Es verhält sich in manchen Fällen noch schlimmer als Sie denken. Im entschiedenen Fall ist der unterhaltspflichtige Sohn, der seinen Bruder mit den Kosten für das Altenpflegeheim im Stich lässt, bei seiner Frau angestellt. Soweit es sich dem BGH-Urteil entnehmen lässt, steuert dieser verheiratete Bruder nach wie vor keinen Pfennig zu den Kosten des Altenpflegeheimes bei. Die messerscharfe Logik der Juristen dieses Senats schreckt so etwas nicht ab. Die Rechtsprechung wird sich, wenn überhaupt, erst ändern, wenn irgendwann dieser Senat neu besetzt wird, oder wenn der BGH über einen noch krasseren Fall entscheiden muss. Nur nebenbei dazu, wie zufällig mitunter Recht gesprochen wird: Wie wohl das Gericht entschieden hätte, wenn ein Richter dieses Senats seine Mutter allein unterhalten müsste, nur weil sein Bruder eine so geschickte Konstruktion gefunden hat und weit besser daherkäme als der Richter?

Wünsche des Arbeitnehmers sind zwar nach dem Gesetz zu berücksichtigen; jedoch nur, soweit keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Als dringende betriebliche Belange sind Betriebsferien anzuerkennen. Rechtliche Grundlage für die Anordnung von Betriebsferien ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Az.: 11 Sa 378/02. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Wir werden wieder berichten.

Erst soeben, am 4. Mai hatten wir berichtet, dass sich das Opt-in-Prinzip durchgesetzt hat: Grundsätzlich darf nur mit vorheriger Zustimmung des Adressaten mit E-Mails geworben werden.
Diese Rechtslage wurde auch schon auf Informations-E-Mails politischer Parteien ausgedehnt.
Nach einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein sind dagegen bei der Werbung von Gewerkschaftsmitgliedern per E-Mail für jeden Fall „die grundrechtlich geschützten Positionen gegeneinander abzuwägen, nämlich das koalitionsspezifische Interesse von Gewerkschaften Mitglieder zu werben auf der einen Seite und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Abeitgebers, die insbesondere bei einer Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt wird, auf der anderen Seite”. Az.: 6 Sa 562/99.
Die Arbeitsgerichte können demnach de facto nach ihren eigenen Vorstellungen urteilen. Im konkreten Fall hat das Gericht sogar einen Weg gefunden, nicht einmal abwägen zu müssen. Gestritten wurde um eine Abmahnung. Ein stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, ein Mitglied der IG-Metall, hatte an 350 Mitarbeiter eine E-Mail geschickt. Das Gericht urteilte, die Abmahnung sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Arbeitgeber in der Abmahnung nicht dargelegt hätte, warum nach der Abwägung in diesem Einzelfall ein E-Mail-Werbung unzulässig gewesen sei.
Arbgeitgeber und Arbeitnehmer werden nicht hoffen dürfen, dass aufgrund der neuen Entwicklung im EU-Recht das Arbeitsrecht wenigstens in diesem Bereich etwas einfacher werden könnte.

„Ich bin ein fauler Mensch, neige zu Wutausbrüchen, bin geschieden und habe Kinder aus erster Ehe. Vielleicht mögen Sie mich deshalb.” FOCUS-Ausgabe von morgen mit Zitat aus dem ”Kicker”.