Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Leserinnen und Leser haben nach dem vollständigen Urteilstext gefragt. Bis jetzt liegt nur eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni, dem Tag der Urteilsverkündung, vor. Quintessenz der vier Urteile ist nach der Pressemitteilung: Das am 1. September 2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz vom 29. März 2001 wirkt nicht zurück. Es gilt nicht für vor dem 1. September 2001 getroffene Vereinbarungen über Kündigungsfristen; und zwar auch dann nicht, wenn der Vertrag nur in einer Formularklausel die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergibt. Az.: VIII ZR 240/02, VIII ZR 324/02, VIII ZR 339/02, VIII ZR 355/02.
Am kommenden Montag geht es vor dem Landtags-Untersuchungsausschuss zur Affäre um das landeseigene Kieler Schloss erneut um das Überleben der Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Ministerpräsidentin vor dem Untersuchungsausschuss falsch aussagte, sie habe erst am 28. Februar 2002 erfahren, dass das Schloss an die Firma B&B verkauft werden solle. In dieser Firma saß ein Vertrauter der Ministerpräsidentin, ..., im Vorstand. Wer sich mit diesem Thema befasst, stößt auch auf die FOCUS-Berichterstattung und das zugunsten von FOCUS erlassenes Urteil. Dieses Urteil erging in einem von Ministerpräsidentin angestrengten Verfahren.
Die F.A.Z. schreibt heute in einer Vorschau auf die Montagssitzung:
„Da ist die Sache mit der Geburtstagsfeier... am 4. Juli 2001....Eingeladen waren ..., der ehemalige Staatskanzleichef Klaus Gärtner und deren Ehefrauen. Gesprochen habe man..., nicht aber über damals virulente Fragen zum Kieler Schloss, bekräftigte die Ministerpräsidentin hernach vor dem Untersuchungsausschuss - Darlegungen, die jüngst auch das Berliner Landgericht in Zweifel zog. Das Gericht hatte einer von der Ministerpräsidentin verklagten Zeitschrift recht gegeben: Diese dürfe auch künftig verbreiten, die Politikerin komme wegen möglicher Unwahrheiten in Bedrängnis, befanden die Richter.””
Die Hervorhebung stammt von uns. Welche Zeitschrift auch gemeint ist, jedenfalls: Die Ministerpräsidentin ist auch gegen den FOCUS erfolglos gerichtlich vorgegangen. Sie können das zugunsten des FOCUS erlassene Urteil hier in der Bibliothek bei unseren „eigenen Urteilen”, Rubrik Presserecht, unter (gegenwärtig) Nr. 15 einsehen. Dieses Urteil läßt sich generell als Muster für rechtmäßige Verdachtsberichterstattungen verwenden. Weitere juristische Informationen zu den Auseinandersetzungen um die Ministerpräsidentin finden Sie, wenn Sie unter „Suche” als Suchwort „Simonis” eingeben.
Die F.A.Z. ergänzt zur Frage des Rücktritts, dass eine Falschaussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß als Straftat gewertet werden könne, und dass, käme es so, „die Sozialdemokratin am Ende wäre”. Bestätigte sich, dass die Ministerpräsidentin im Untersuchungsausschuss falsch ausgesagt hat, dann käme darüber hinaus in Betracht, dass sie in dem von ihr verlorenen FOCUS-Verfahren am 19. April 2002 eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und sich eines Prozessbetruges schuldig gemacht hat.
Auf diesen Aspekt, der das Fass mit überlaufen lassen könnte, ist bislang noch nicht hingewiesen worden. Selbst eine fahrlässige Versicherung an Eides Statt ist - nach § 163 des Strafgesetzbuches - ist strafbar.
Das OLG Hamburg hat neuerdings - wie früher schon der Bundesgerichtshof und andere Gerichte - geurteilt, dass „der Verwender bei Missverständlichkeit oder Mehrdeutigkeit die ihm ungünstigste Verständnisalternative gegen sich gelten lassen muss”. Dieser Leitsatz ist zu weit gefasst. Er gilt nicht für die Fälle, bei denen die Mindest-Irreführungsquote nicht erreicht wird. Ob als Mindest-Quote noch 10-15 % anzunehmensind, ist zur Zeit in der Schwebe. Die Tendenz zeigt nach oben.
Allerdings: Dem verurteilten Werbungtreibenden hält das OLG vor, „es hätte der Beklagten frei gestanden, den Verkehr in ihrer Werbeaussendung z.B. durch einen angemessen gestalteten 'Sternchen'-Hinweis zweifelsfrei darau hinzuweisen, von welcher - zulässigen - Berechnungsmethode sie ausgeht”. Mit diesem Hinweis könnte gemeint sein: Wer mit einem Sternchentext Irreführungen ganz oder teilweise vermeiden kann, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb auch dann, wenn die Mindestquote nicht erreicht wird.
Das Aktenzeichen: 5 U 74/02. Die Entscheidung betrifft den Begriff „Aktions-Netto-Marge”. Die Urteilsbegründung geht auf die zur Klarstellung erwähnten Probleme nicht ein. Sie muss wohl so verstanden werden, dass das Gericht nur auf § 3 UWG abstellen will, also nicht auf den Aspekt „gute Sitten im Wettbewerb”, und dass sich das Gericht mit der Frage der Irreführungsquote nicht auseinandergesetzt hat.
So selten die Urteile zu Titelschutzanzeigen sind, so wertvoll ist ein nun bekanntgegebenes Urteil des OLG München, Az.: 6 U 3180/01. Als die Klägerin am 5. April 2000 eine Titelschutzanzeige für eine Zeitschrift „ENDURO-ABENTEUER” schaltete, hatte die Beklagte bereits damit begonnen, den Vertrieb einer Zeitschrift mit identischem Titel vorzubereiten. So hatte die Beklagte bereits am 29. März 2000 ein Dispositionsrundschreiben „den Händlern und Grossisten” übermittelt. Schon am 6. April, also einen Tag nachdem die Klägerin die Titelschutzanzeige schaltete, mahnte die Beklagte die Klägerin ab. Am 18. 4. 2000 übergab die Druckerei die Zeitschrift der Beklagten an die beauftragte Spedition. Die Zeitschrift der Klägerin erschien erstmals am 12. 9. 2000. Eine Titelschutzanzeige hatte die Beklagte nicht geschaltet.
Gewonnen hat der klagende Verlag, der die Titelschutzanzeige aufgegeben hat. Als titelschutzbegründend erkannte das OLG München nicht die Vertriebsmaßnahmen an, sondern die Titelschutzanzeige. Den Titelschutz begründet erst, so das OLG München mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, eine „öffentliche Ankündigung mit der Möglichkeit einer breiten Kenntnisnahme durch die interessierten Konkurrenten.” Konkurrenten sind aber nicht die Adressaten des Dispositionsrundschreibens, sondern Verlage.
Das OLG München ließ auch den Einwand der Beklagten nicht gelten, branchenüblich sei seit einigen Jahren nur eine Schaltung im „Titelschutzanzeiger”. Das OLG: „Erforderlich ist vielmehr nur, dass es sich ... um eine Fachzeitschrift der hier angesprochenen Verlegerkreise, nämlich der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger handelte”. Geschaltet hatte die Klägerin ihre Titelschutzanzeige in „textintern”. Ob sich durch das Erscheinen des „rundy Titelschutz JOURNAL” etwas geändert hat, war für das OLG München kein Thema, weil dieses Journal im Jahre 2000 noch nicht verlegt worden ist. Wohl erstmals veröffentlicht wurde dieses Urteil an entlegener Stelle, im neuesten Heft (6/2003) des „Magazindienst”, den der Verband Sozialer Wettbewerb herausgibt.
Soeben wurde uns ein zugunsten der BUNTE erlassenes Urteil von grundsätzlicher Bedeutung zugestellt: Die BUNTE veröffentlichte ein Interview mit dem Privatsekretär von Rex Gildo. Der Sekretär hatte die letzten sechs Jahre vor dessen Selbsttötung an der Seite von Rex Gildo verbracht. Fotos, die die beiden gemeinsam ohne Dritte zeigten, waren trotz eingehender Recherche nicht aufzutreiben. Deshalb publizierten mehrere Zeitschriften ein Foto, auf dem eine Unbekannte zwischen den beiden saß.
Die Unbekannte klagte auf Auskunft zur Vorbereitung einer Zahlungsklage. Das Oberlandesgericht München Zivilsenate in Augsburg wies - wie schon das Landgericht Augsburg in erster Instanz - die Klage ab. Das am 28. Mai verkündete Urteil wurde uns vollständig, also mit schriftlicher Begründung, soeben zugestellt. Die Begründung: Das Foto hätte zwar nicht so publiziert werden dürfen, da die Unbekannte zu erkennen war; aber die Abbildung der Unbekannten stellt keinen Vermögenswert dar. - - Nur nebenbei: Es ist fraglich, ob dieses Foto nicht doch veröffentlicht werden durfte und die Klage schon wegen Rechtmäßigkeit der Publikation unbegründet war und ist.
Hier können Sie die Einzelheiten nachlesen. Unsere Leitsätze haben wir dem Urteil vorangestellt.
So betitelt die neue Ausgabe 7/2003 von Lisa Wohnen & Dekorieren ihren Ratgeber Recht. Weitere Informationen zum Thema und beispielhafte Gerichtsentscheidungen können Sie online auf dem von uns rechtlich betreuten Lisa Wohnen & Dekorieren Ratgeber Recht gegen eine geringe Schutzgebühr oder per Fax unter der Nummer 0190/5-55311-1401 (0,62€/Min. infin) abrufen.
So betitelt die aktuelle Ausgabe Juli 2003 von GARTENSPASS das Rechtsthema. Weitere Informationen zum Thema und beispielhafte Gerichtsentscheidnungen können Sie online auf dem von uns rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht gegen eine geringe Schutzgebühr oder per Fax unter der Nummer 0190/5-55311-1411 (0,62€/Min. infin) abrufen. Im Heft zu finden sind auch auf 16 Seiten phantasievolle Rezepte für den Grillabend sowie weitere Gute-Laune-Ideen für den Gartensommer.
So betitelt die August-Ausgabe 2003 von „mein schöner Garten” das aktuelle Gartenrecht-Thema. Weitere Informationen zum Thema und beispielhafte Gerichtsentscheidungen finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten mein schöner Garten Ratgeber Recht.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 26/2003 der FREIZEIT REVUE das aktuelle Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die „aktuellen Urteile”, über welche die FREIZEIT REVUE im neuen Heft kurz berichtet, betreffen die Zulässigkeit ärztlicher Eingriffe, die Unterbrechung der Verjährung durch einen Mahnbescheid, die Haftung für nicht abgeführte Sozialabgaben und das Umfahren einer Ampel als Rotlichtverstoß.
Die heute erscheinende Ausgabe des FOCUS befasst sich mit dem bei Internet-Auktionshäusern florierenden Handel mit illegalem Gut. Zur Haftung wird der stellvertretende Geschäftsführer des Interessenverbandes des Video- und Medienfachhandels in Deutschland, IVD, zitiert:
„Das ist so, als wenn ein Chemiewerk einen Fluss verseucht und die Haftung ablehnt, weil der Prozess automatisch abläuft”.
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