Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
In der neuesten Ausgabe des FOCUS wird der Lycos-Vertriebschef Thomas zitiert. Thomas behauptet: „Mit unseren ...Nutzern eröffnen wir Firmen einen großen Kundenpool für zielgerechte Marktforschung.” Marktforschung ist Wissenschaft; sie verkauft dem einzelnen Konsumenten nicht; sie ermittelt anonym, vertraulich. Einzelheiten können Sie in der von Rechtsanwalt Schäfer-Newiger verfassten Abhandlung zur Abgrenzung der Marktforschung vom Direktmarketing nachlesen. Sie berücksichtigt sämtliche (von unserer Kanzlei herbeigeführten) Entscheidungen und das gesamte Berufsrecht, das unsere Kanzlei für den Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialfoschungsinstitute, ADM, betreut. Die einzige umfassende Abhandlung zur sogenannten Standortbestimmung der Marktforschung, in deren Brennpunkt die Abgrenzung der Marktforschung zum Direktmarketing steht, können Sie hier nachlesen.
Allein der Reiseveranstalter ist zuständig. Dem Reisenden hilft es für die Minderung des Reisepreises auch nicht weiter, wenn ihm in der Rezeption vom Hotel-Personal zugesichert worden ist, der Reiseveranstalter werde verständigt.
Genauso wenig hilft, dass der Reiseveranstalter den Baulärm auch ohne Mängelanzeige kannte. Eine solche Kenntnis erübrigt nicht die Anzeige.
So entschieden hat das Landgericht Duisburg, Az.: 12 S 330/02, und zuvor schon in erster Instanz das Amtsgericht Duisburg, Az.: 52 C 3118/02.
In demselben Urteil hat das LG Duisburg die Ansicht vertreten, der Umzug in ein gleichwertiges Hotel sei auch dann zumutbar, wenn ein Reisender den Urlaub mit einer befreundeten Familie verbringen wollte und dementsprechend beide Familien dasselbe Hotel gebucht haben. Dieser Ansicht widerspricht Prof. Schmid in einer Anmerkung zu diesem Urteil im neuesten Heft der Zeitschrift ReiseRecht vor allem mit dem Argument, die Entscheidung sei lebensfremd.
Nun hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, Az.: XI ZR 165/02. Auf einem in dieser Rubrik am 1. November 2002 bekanntgegebenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts basierend hat der BGH grundsätzlich geurteilt, - Klartext:
Besser die Gerichte entscheiden falsch und nehmen unter Umständen einen Prozessbetrug in Kauf, als dass sie ein von privaten Personen mitgehörtes Telefonat berücksichtigen. An dieser Rechtsprechung kommt, auch wenn sie nicht gefällt, niemand mehr vorbei.
Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt heimlich ein Telefongespräch mitgehört, in dem die Schuldnerin nach Aussage des mithörenden Zeugen bestätigte, dass sie von dem mit ihr damals befreundeten Kläger ein Darlehen erhalten hat, ohne dass der Kläger eine Quittung verlangt hätte. Der BGH hob das vorinstanzliche Urteil mit der Begründung auf, dass der Rechtsanwalt nicht als Zeuge hätte gehört werden dürfen, und dass deshalb die Klage mangels Beweises abzuweisen ist.
Über das aufgehobene Urteil, eine Entscheidung des OLG Koblenz, haben wir in dieser Rubrik am 29. Dezember 2002 berichtet und darauf hingewiesen, dass der Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkannt worden ist. Das Urteil des OLG Koblenz, also der Vorinstanz, können Sie hier, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2002 hier und die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs hier nachlesen.
Die beiden höchstrichterlichen Entscheidungen geben auch Hinweise darauf, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen angenommen werden dürfen. Der BGH versucht in seinem Urteil auch zu begründen, „warum der Kläger auch ohne Forderung einer Quittung geeignete Schritte hätte unternehmen können, um Beweise für eine Darlehenshingabe zu sichern”.
So ganz nebenbei veranschaulicht diese höchstrichterliche Rechtsprechung wieder einmal, dass Sie sich darauf einstellen müssen: Verlassen können Sie sich leider oft weder auf Ihre Mitmenschen noch darauf, dass Ihnen die Gerichte gerechtigkeitshalber helfen werden.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Falle durfte die Arbeitnehmerin mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Vierteljahres kündigen. Gekündigt hat sie jedoch „zum 1.4.”. Das BAG entschied, die Kündigung sei „nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte” so zu verstehen, dass die Klägerin mit Ablauf des ersten Quartals, also zum 31. März, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollte. Das BAG stellte nicht auf Besonderheiten des Einzelfalles ab. Es ging vielmehr davon aus, dass Kündigungen dieser Art regelmäßig in diesem Sinne zu verstehen sind, weil es nicht unüblich sei, bei festgeschriebenen Kündigungsterminen nicht den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, sondern den ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu benennen. Az.: 10 AZR 7/02. Hier können Sie das vollständige Urteil nachlesen.
Diesen ungenauen Sprachgebrauch lesen wir auch sonst immer wieder, nicht nur in arbeitsrechtlichen Kündigungen und nicht nur zum Datum 1.April. So wird sogar gelegentlich in Zeugnissen formuliert: „Er war bis zum 1. Januar...in unserem Unternehmen tätig”, obwohl der Mitarbeiter am 1. Januar schon für seinen neuen Arbeitgeber tätig war. Ungenau ist selbst: „bis zum 1. Januar”.
Diese Auslegung wird nicht nur auf das Arbeitsrecht zu beschränken sein. Sie muss beispielsweise grundsätzlich genauso für das Mietrecht gelten. Was das BAG zur Begründung seines Urteils angenommen hat, gilt meist genauso für die anderen, wie die Juristen gerne formulieren, Lebensbereiche.
Diese Rechtsprechung würde allerdings ihre Grundlage verlieren, wenn sich herausstellte, dass die vom BAG zugrunde gelegte Praxis fehlt. Dann müsste speziell für jeden Einzelfall mit Hilfe anderer Auslegungskriterien entschieden werden.
Außerdem: Wie bei jedem Grundsatz kann es sich in Ihrem Einzelfall ausnahmsweise anders verhalten. Diese Ausnahme muss jedoch bewiesen werden.
Weiß der Makler, dass das Dach repariert werden muss, und weist er auf den Reparaturbedarf nicht hin, verwirkt er seinen Provisionsanspruch. Er bleibt selbst dann erlolglos, wenn er nachweist, dass sein Autraggeber anderweitig erfahren hatte, dass repariert werden muss. OLG Celle, Az.: 11 U 170/02.
Die Anfragen mehren sich, in denen eine Leserin oder ein Leser um Hilfe nachsucht, weil sie oder er während der Ehe eine Verbindlichkeit für den anderen eingegangen ist und längst nach der Scheidung plötzlich zahlen soll.
Ein neues Urteil des OLG München veranschaulicht, dass Sie, wenn Sie sich verpflichten, unbedingt von Anfang an für klare Verhältnisse sorgen sollten. Später müssen Sie beweisen, dass das mit Ihrer Bürgschaft oder sonst mit Ihrer persönlichen Haftung beschaffte Geld auch wirklich dem anderen zugute gekommen ist. Im OLG München-Fall konnte der Ehemann nach der Scheidung nicht nachweisen, dass das Darlehen allein seiner Frau (für deren Grundstück) zugute gekommen war. Az.: 21 U 4862/01.
Und denken Sie bei der Scheidung daran, - auch wenn wegen der guten Vermögensverhältnisse anscheinend keine Gefahr droht: Hat ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen eine Verbindlichkeit übernommen, räumt ihm der Bundesgerichtshof bei Scheidung grundsätzlich einen Freistellungs- oder Befreiungsanspruch ein. Das Urteil des OLG München weist auf diese Rechtsprechung des BGH hin.
Sorgen Sie gleich bei der Scheidung dafür, dass Sie diesen Anspruch realisieren. Sonst kann es Ihnen so ergehen wie einigen Leserinnen und Lesern: Eines unschönen Tages holt Sie Ihre Vergangenheit ein. Sie erhalten Post und erfahren, dass es Ihrem geschiedenen Mann oder Ihrer früheren Frau nun schlecht ergehe und man Sie jetzt in Anspruch nehme.
So betitelt die neueste Ausgabe 7/2003 der Zeitschrift CHIP das aktuelle Rechtsthema. Wer im Netz surft, verfängt sich oftmals in juristischen Fallstricken. Das "Recht-Special" beantwortet auf zehn Seiten 33 häufig gestellte Fragen aus den Bereichen "Downloads und Tauschbörsen", "Homepages", "0190-Abzocke", "Webkauf & Auktionen", "Datenschutz" und "Arbeitsrecht". Zusätzlich gibt es einen Urteilsticker mit aktuellen Urteilen zu den verschiedenen Themen.
In jeder Ausgabe informiert CHIP mit einem Rechtsartikel zum Themenbereich Internet und Computer.
Als zusätzlichen Service können die CHIP-Leser zu günstigen Preisen eine Erstberatung durch die Kanzlei beanspruchen, wenn Sie individuelle rechtliche Auskünfte wünschen.
Insgesamt juristisch veranwortlich ist unsere Kanzlei.
„Grenzanlagen” gehören zu den häufig von Leserinnen und Lesern nachgefragten Themen. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema erweitert gegenüber der älteren Rechtsprechung den Anwendungsbereich des § 921 des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit die Erhaltung von Grenzanlagen. Az.: V ZR 11/02.
Das Neue an dem Urteil des BGH ist, dass „eine Grenzanlage keine Grenzscheidungsfunktion haben muss, sondern dass es ausreicht, dass die auf der Grenze befindliche Einrichtung in irgendeiner Weise dem Vorteil der benachbarten Grundstücke dient.
Im entschiedenen Fall war jahrzehntelang ein auf beiden Grundstücken liegender, zwei Meter breiter Weg von beiden Nachbarn genutzt worden. Dann wurde auf einem Grundstück eine Eigentumswohnanlage errichtet. Für diese Eigentumswohnanlage sollte nun entlang der Grundstücksgrenze eine Mauer gezogen werden.
Für die neuen Eigentümer wurde argumentiert, der Weg scheide doch gerade nicht die Grenze, sondern verbinde eher, und deshalb könnten nicht die Bestimmungen für Grenzanlagen gelten. Der BGH vertrat, wie zitiert, die Gegenansicht; er nahm also an, dass der Weg eine Grenzanlage sei.
Für Grenzanlagen regelt § 922 BGB, dass sie nur geändert werden dürfen, wenn sich beide Nachbarn einig sind. Dementsprechend darf in dem vom BGH entschiedenen Fall für die Eigentumswohnanlage nicht, wie gewünscht, eine Grenzmauer errichtet werden.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.
Wieder ein verbraucherfreundliches Urteil gegen die „Abzocke” mit 0190er-Nummern. Unsere Kanzlei hat schon wiederholt über 0190-Probleme berichtet, zuletzt am 27. Mai. Der neu entschiedene Fall:
Die Deutsche Telekom forderte als Netzbetreiberin fast 13.000,00 € für 0190er-Verbindungen. Der Kunde verweigerte die Zahlung. Er wandte ein, ein Dialer habe sich ohne sein Wissen auf seinem Computer installiert. Das LG Kiel (Az. 11 O 433/02) entschied:
Der Netzbetreiber muss beweisen, dass ein Vertrag zwischen dem 0190-„Service“ und dem Kunden abgeschlossen worden ist, weil ein Vertragsabschluss Voraussetzung für den Zahlungsanspruch ist. Wenn sich ein Kunde, ohne dass er es weiss in eine 0190er-Nummer einwählt, so kommt ein Vertrag mit dem „Mehrwertdiensteanbieter“ nicht zustande. Folglich kann die Telekom im konkreten Fall nicht beweisen, dass ein Vertrag abgeschlossen worden ist.
Das Urteil des LG Kiel können Sie hier abrufen.
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