In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Falle durfte die Arbeitnehmerin mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Vierteljahres kündigen. Gekündigt hat sie jedoch „zum 1.4.”. Das BAG entschied, die Kündigung sei „nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte” so zu verstehen, dass die Klägerin mit Ablauf des ersten Quartals, also zum 31. März, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollte. Das BAG stellte nicht auf Besonderheiten des Einzelfalles ab. Es ging vielmehr davon aus, dass Kündigungen dieser Art regelmäßig in diesem Sinne zu verstehen sind, weil es nicht unüblich sei, bei festgeschriebenen Kündigungsterminen nicht den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, sondern den ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu benennen. Az.: 10 AZR 7/02. Hier können Sie das vollständige Urteil nachlesen.
Diesen ungenauen Sprachgebrauch lesen wir auch sonst immer wieder, nicht nur in arbeitsrechtlichen Kündigungen und nicht nur zum Datum 1.April. So wird sogar gelegentlich in Zeugnissen formuliert: „Er war bis zum 1. Januar...in unserem Unternehmen tätig”, obwohl der Mitarbeiter am 1. Januar schon für seinen neuen Arbeitgeber tätig war. Ungenau ist selbst: „bis zum 1. Januar”.
Diese Auslegung wird nicht nur auf das Arbeitsrecht zu beschränken sein. Sie muss beispielsweise grundsätzlich genauso für das Mietrecht gelten. Was das BAG zur Begründung seines Urteils angenommen hat, gilt meist genauso für die anderen, wie die Juristen gerne formulieren, Lebensbereiche.
Diese Rechtsprechung würde allerdings ihre Grundlage verlieren, wenn sich herausstellte, dass die vom BAG zugrunde gelegte Praxis fehlt. Dann müsste speziell für jeden Einzelfall mit Hilfe anderer Auslegungskriterien entschieden werden.
Außerdem: Wie bei jedem Grundsatz kann es sich in Ihrem Einzelfall ausnahmsweise anders verhalten. Diese Ausnahme muss jedoch bewiesen werden.