Weiß der Makler, dass das Dach repariert werden muss, und weist er auf den Reparaturbedarf nicht hin, verwirkt er seinen Provisionsanspruch. Er bleibt selbst dann erlolglos, wenn er nachweist, dass sein Autraggeber anderweitig erfahren hatte, dass repariert werden muss. OLG Celle, Az.: 11 U 170/02.