Nun hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, Az.: XI ZR 165/02. Auf einem in dieser Rubrik am 1. November 2002 bekanntgegebenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts basierend hat der BGH grundsätzlich geurteilt, - Klartext:
Besser die Gerichte entscheiden falsch und nehmen unter Umständen einen Prozessbetrug in Kauf, als dass sie ein von privaten Personen mitgehörtes Telefonat berücksichtigen. An dieser Rechtsprechung kommt, auch wenn sie nicht gefällt, niemand mehr vorbei.
Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt heimlich ein Telefongespräch mitgehört, in dem die Schuldnerin nach Aussage des mithörenden Zeugen bestätigte, dass sie von dem mit ihr damals befreundeten Kläger ein Darlehen erhalten hat, ohne dass der Kläger eine Quittung verlangt hätte. Der BGH hob das vorinstanzliche Urteil mit der Begründung auf, dass der Rechtsanwalt nicht als Zeuge hätte gehört werden dürfen, und dass deshalb die Klage mangels Beweises abzuweisen ist.
Über das aufgehobene Urteil, eine Entscheidung des OLG Koblenz, haben wir in dieser Rubrik am 29. Dezember 2002 berichtet und darauf hingewiesen, dass der Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkannt worden ist. Das Urteil des OLG Koblenz, also der Vorinstanz, können Sie hier, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2002 hier und die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs hier nachlesen.
Die beiden höchstrichterlichen Entscheidungen geben auch Hinweise darauf, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen angenommen werden dürfen. Der BGH versucht in seinem Urteil auch zu begründen, „warum der Kläger auch ohne Forderung einer Quittung geeignete Schritte hätte unternehmen können, um Beweise für eine Darlehenshingabe zu sichern”.
So ganz nebenbei veranschaulicht diese höchstrichterliche Rechtsprechung wieder einmal, dass Sie sich darauf einstellen müssen: Verlassen können Sie sich leider oft weder auf Ihre Mitmenschen noch darauf, dass Ihnen die Gerichte gerechtigkeitshalber helfen werden.
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