Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ergänzend zu den bereits erlassenen sechs einstweiligen Verfügungen hat das Landgericht München I nun auch noch ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro gegen Springer verhängt. Diese Dauer-Auseinandersetzung ist im Pressebereich bekannt. Einzelheiten können Sie in der historischen Reihenfolge hier in dieser Rubrik „Das Neueste” nachlesen. Die Kernaussage des Ordnungsgeld-Beschlusses ist, dass auch das zweite „Titellogo von 'Frau von Heute' (Springer) höchst verwechslungsfähig” war und deshalb gegen die erste einstweilige Verfügung verstoßen hat. Das zweite Titellogo unterschied sich vom ersten lediglich in der Farbe. Das Weiß der Buchstaben wurde in ein blasses Gelb abgeändert.
Sie können den Beschluss hier nachlesen. Ordnungsgeldbeschlüsse werden selten publiziert.
Inhaltlich ist neben dem „höchst verwechslungsfähig” für Presserechtler erwähnenswert, dass das Gericht in diesem Ordnungsgeld-Beschluss die Kerntheorie anwendet, und dass das Gericht neben dem Ordnungsgeld eine weitere einstweilige Verfügung zulässt. Das Gericht hat dementsprechend gegen das zweite Titellogo sowohl ein Ordnungsgeld als auch - als erstes - eine einstweilige Verfügung beschlossen.
Eine Gesellschaft hatte ihrem einzigen Vorstand im Jahre 1973 ein Grundstück verkauft. Der Preis entsprach - darüber waren sich auch damals alle einig - nicht dem Verkehrswert. Der Verkehrswert lag 165.000 DM höher. Hauptproblem war für die Gerichte, ob der Aufsichtsrat seinerzeit rechtswirksam zugestimmt hat.
In der ersten Instanz gelangte das Gericht, das Landgericht Augsburg, vor einem Jahr zu dem Ergebnis: Ein rechtswirksamer Ausichtsratsbeschluss ist nicht nachgewiesen und deshalb müssen (umgerechnet) 165.ooo DM nachgezahlt werden. Das Oberlandesgericht München, Zivilsenate München, hob das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Az.: 30 U 205/02. Die Begründung: „Die Klägerin, also die Firma, hat keinen Anspruch, weil sie nicht beweisen konnte, dass der Kaufvertrag unwirksam ist und der Beklagte damit ohne Rechtsgrund aus ihrem Vermögen etwas zugewendet erhalten hatte”.
Das Urteil des OLG München kann denen wertvolle Anregungen geben, die nach langer Zeit und einer schwierigen Beweislage bereicherungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Außerdem gibt das Urteil interessante Hinweise zum Zustandekommen von Aufsichtsratsbeschlüssen. Sie können das Urteil hier nachlesen. Wir haben zusammenfassende Leitsätze vorangestellt. Das Unternehmen hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben.
Für jeden Arbeitsrechtler und jeden Personalverantwortlichen ist es eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber ständig wird gegen diesen Grundsatz verstoßen:
Im Kündigungsrecht herrscht das ultima ratio-Prinzip. Wenn eine Abmahnung ausreichen kann, einen Mangel zu beheben, darf einem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden.
Mitunter zeigt sich, dass allein schon der Ansatz zu einer Abmahnung sogar eine Abmahnung ersparen kann. So wenn der Mitarbeiter davon ausgeht, es werde noch diskutiert, ob diese oder jene Maßnahme den größeren Erfolg verspricht, und der Arbeitgeber für sich jedoch bereits entschieden hat. Wenn der Arbeitgeber in einem sochen Falle zu einer Abmahnung ansetzt, kann sich auf der Stelle ergeben, dass sich eine Abmahnung erübrigt, weil der Arbeitnehmer sofort erklärt, er halte sich selbstverständlich an die Entscheidung.
Rechtsanwalt Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei erläutert in einem soeben erschienenen Beitrag ein noch unbekanntes Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf. Dieses so günstige - zutreffende Urteil erging zugunsten eines Instituts, das sich strikt an den Vorschlag des Arbeitskreises Deutscher Markt- und Sozialfoschungsinstitute, ADM, gehalten hatte. Hier können Sie den Aufsatz nachlesen.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in diesem Sinne entschieden, Az.: 12 TaBV 111/02:
„Das Betriebsverfassungsrecht kennt keinen allgemeinen Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung etwaiger mitbestimmungswidriger Handlungen...Wenn sich bereits aus einem abgeschlossenen Interssenausgleich kein Anspruch des Betriebsrats auf dessen Einhaltung ergibt (wie das Bundesarbeitsgericht schon vor einem Jahrzehnt entschieden hat) und dem Arbeitgeber darüber hinaus vorbehalten bleibt, ob er eine Betriebsänderung vornehmen will, so ist nicht zu erkennen, inwieweit ein durch einstweilige Verfügung sicherbarer Unterlassungsanspruch gegeben ist...Dem Betriebsrat soll von Gesetzes wegen nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, die Umsetzung der Betriebsänderung selbst zu verzögern oder gar zu verhindern...Seine Mitwirkung erstreckt sich allein auf das Verfahren selbst, so dass die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs in Tendenzbetrieben über das gesetzliche Ziel hinausgehen würde.”
Der Beschluss ist rechtskräftig. Ein Rechtsmittel stellt das Arbeitsgerichtsgesetz gegen solche Beschlüsse nicht zur Verfügung. Soweit bekannt, hat noch kein anderes Landesarbeitsgericht diese Rechtsfrage entschieden. Die Rechtsprechung der erstinstanzlichen Gerichte ist uneinheitlich.
In einer ersten Anmerkung zu diesem Beschluss macht Rechtsanwalt Lipinski aus der Kanzlei Beiten Burkhardt Goerdeler im neuesten Heft (25/2003) der Zeitschrift BetriebsBerater zutreffend darauf aufmerksam, dass nach den Intentionen des Gesetzgebers selbst für Normalbetriebe kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bestehen soll und für Unternehmen mit Tendenzschutz damit ein Unterlassungsanspruch erst recht ausscheidet.
Heute um 11:00 Uhr freundin Live Video-Chat zum Thema „Urlaubszeit ist die schönste Zeit”. Es referieren Rechtsanwalt Kilian Ackermann und Redakteurin Nina Eschhofen.
Heute, Donnerstag, 19.00 Uhr in der Großen Aula der Ludwig-Maximilians-Universität München: Prof. Dr. Barbara Stafford, Professorin an für Kunstgeschichte an der University of Chicago spricht in englischer Sprache über „Towards a Cognitive Image History: From Iconic Turn to Neuronal Aesthetics”.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem detailliert begründeten Urteil eine Klage der Prinzessin Caroline von Hannover auf Geldentschädigung in vollem Umfang abgewiesen. Az.: 11 U 34/2002. Diesem Urteil kommt in mehrfacher Hinsicht eine Leitbildfunktion zu. Wir haben über diese Entscheidung bereits in dieser Rubrik am 8. Juni berichtet. Nun können wir Ihnen hier das uns jetzt zugestellte vollständige Urteil zur Verfügung stellen. Ausführliche Leitsätze haben wir vorangestellt.
Zu den Glanzpunkten der Entscheidung gehören die Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast. Wer sich darauf beruft, das veröffentlichte Foto sei in „örtlicher Abgeschiedenheit” aufgenommen worden, muss die örtliche Abgeschiedenheit substantiiert darlegen und beweisen. Das Urteil schildert anhand einzelner Publikationen, wie die Betroffenen die Abgeschiedenheit begründen und beweisen müssten. Es erläutert anhand der entschiedenen Fälle, dass und warum sich oftmals die behauptete örtliche Abgeschiedenheit gar nicht feststellen läßt.
Wir haben in dieser Rubrik bereits über das wichtige und instruktive Urteil des OLG Schleswig zur Bemessung des Unterhalts bei einem unerwarteten Karriersprung berichtet. Az: 10 UF 209/01. Sie können dieses Urteil nun hier nachlesen. Wie üblich wurde das Urteil von uns in ausführlichen Leitsätzen zusammengefasst.
„Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der erste und der letzte Reisetag der An- und Abreise dienen und somit nicht zur Erholung zur Verfügung stehen...Bei einer Reise von nur einer Woche trägt damit der Kläger (der Reisende) das Risiko, dass Verzögerungen am An- bzw. Abreisetag zu einer Einbuße der Urlaubsfreuden führen.” Aufgrund dieser ständigen Rechtsprechung hat es das Amtsgericht Duisburg abgelehnt, eine Minderung des Reisepreises dafür zuzugestehen, dass ein Reisender fast vier Stunden nach der Ankunft im Hotel auf seinen Zimmerschlüssel warten musste. Az.: 73 C 166/03.
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