„Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der erste und der letzte Reisetag der An- und Abreise dienen und somit nicht zur Erholung zur Verfügung stehen...Bei einer Reise von nur einer Woche trägt damit der Kläger (der Reisende) das Risiko, dass Verzögerungen am An- bzw. Abreisetag zu einer Einbuße der Urlaubsfreuden führen.” Aufgrund dieser ständigen Rechtsprechung hat es das Amtsgericht Duisburg abgelehnt, eine Minderung des Reisepreises dafür zuzugestehen, dass ein Reisender fast vier Stunden nach der Ankunft im Hotel auf seinen Zimmerschlüssel warten musste. Az.: 73 C 166/03.