Ergänzend zu den bereits erlassenen sechs einstweiligen Verfügungen hat das Landgericht München I nun auch noch ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro gegen Springer verhängt. Diese Dauer-Auseinandersetzung ist im Pressebereich bekannt. Einzelheiten können Sie in der historischen Reihenfolge hier in dieser Rubrik „Das Neueste” nachlesen. Die Kernaussage des Ordnungsgeld-Beschlusses ist, dass auch das zweite „Titellogo von 'Frau von Heute' (Springer) höchst verwechslungsfähig” war und deshalb gegen die erste einstweilige Verfügung verstoßen hat. Das zweite Titellogo unterschied sich vom ersten lediglich in der Farbe. Das Weiß der Buchstaben wurde in ein blasses Gelb abgeändert.
Sie können den Beschluss hier nachlesen. Ordnungsgeldbeschlüsse werden selten publiziert.
Inhaltlich ist neben dem „höchst verwechslungsfähig” für Presserechtler erwähnenswert, dass das Gericht in diesem Ordnungsgeld-Beschluss die Kerntheorie anwendet, und dass das Gericht neben dem Ordnungsgeld eine weitere einstweilige Verfügung zulässt. Das Gericht hat dementsprechend gegen das zweite Titellogo sowohl ein Ordnungsgeld als auch - als erstes - eine einstweilige Verfügung beschlossen.