Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in diesem Sinne entschieden, Az.: 12 TaBV 111/02:
„Das Betriebsverfassungsrecht kennt keinen allgemeinen Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung etwaiger mitbestimmungswidriger Handlungen...Wenn sich bereits aus einem abgeschlossenen Interssenausgleich kein Anspruch des Betriebsrats auf dessen Einhaltung ergibt (wie das Bundesarbeitsgericht schon vor einem Jahrzehnt entschieden hat) und dem Arbeitgeber darüber hinaus vorbehalten bleibt, ob er eine Betriebsänderung vornehmen will, so ist nicht zu erkennen, inwieweit ein durch einstweilige Verfügung sicherbarer Unterlassungsanspruch gegeben ist...Dem Betriebsrat soll von Gesetzes wegen nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, die Umsetzung der Betriebsänderung selbst zu verzögern oder gar zu verhindern...Seine Mitwirkung erstreckt sich allein auf das Verfahren selbst, so dass die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs in Tendenzbetrieben über das gesetzliche Ziel hinausgehen würde.”
Der Beschluss ist rechtskräftig. Ein Rechtsmittel stellt das Arbeitsgerichtsgesetz gegen solche Beschlüsse nicht zur Verfügung. Soweit bekannt, hat noch kein anderes Landesarbeitsgericht diese Rechtsfrage entschieden. Die Rechtsprechung der erstinstanzlichen Gerichte ist uneinheitlich.
In einer ersten Anmerkung zu diesem Beschluss macht Rechtsanwalt Lipinski aus der Kanzlei Beiten Burkhardt Goerdeler im neuesten Heft (25/2003) der Zeitschrift BetriebsBerater zutreffend darauf aufmerksam, dass nach den Intentionen des Gesetzgebers selbst für Normalbetriebe kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bestehen soll und für Unternehmen mit Tendenzschutz damit ein Unterlassungsanspruch erst recht ausscheidet.
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